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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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ausschließende Theilnahme an Staatsgeschäften und große persönliche Rechts-
beschränkung gar wohl Hand in Hand gehen können.
6) Wenn die Geschichte zeigt, daß eine reine Aristokratie eine der
festesten und ausdauerndsten Staatsformen ist, so zeigt sie ebenso unzweifel-
haft, daß eine Mischung von Aristokratie und Demokratie zur Ursache von
fortdauernden inneren Unruhen wird. Man sehe Rom, die italienischen
Städte des Mittelalters, selbst viele der deutschen Reichsstädte. Auch wenn
die Theilnahme der Demokratie in der Form einer vertretenden Versamm-
lung stattfände, würde das Ergebniß kein anderes sein.
§ 48.
g. Die Monarchieen.

Der Besitz der gesammten Staatsgewalt eines Rechtsstaates
durch ein einzelnes menschliches Individuum, und somit die
Aufgabe desselben, die zahllosen und schwierigen Anwendungen zu
den Zwecken dieser Staatsgattung anzuordnen und zu leiten,
scheint allen Forderungen der Vernunft zu widersprechen, sowohl
wenn man das Maß der menschlichen Fähigkeiten, als wenn
man die Möglichkeit einer vollständigen Unbrauchbarkeit des
Berechtigten, oder endlich das Recht und die Würde aller
übrigen Staatstheilnehmer ins Auge faßt. Die Geschichte zeigt
jedoch nicht nur, daß die meisten, sondern daß namentlich auch
die größten und gebildetsten Völker diese Regierungsform haben,
sondern auch, daß sie im Ganzen bessere Ergebnisse liefert, als
die übrigen anscheinend vernünftigen Einrichtungen. Ein ge-
naueres Nachdenken läßt aber die Gründe einsehen.

Das häufige Bestehen der Einherrschaft im Rechtsstaate
erklärt sich leicht daraus, daß es thatsächlich gar manche mögliche
Ausgangspunkte für diese Form der Regierung gibt. Der
Besitz der obersten Gewalt kann nämlich geschichtlich ange-
bahnt sein durch die bereits bedeutende Stellung eines Indivi-
duums in einer anderen Staatsgattung, wenn sich diese in einen
Rechtsstaat verwandeln will; oder sie mag die Folge des Glanzes
und der Leistungen einer großen Persönlichkeit sein, welche nach

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ausſchließende Theilnahme an Staatsgeſchäften und große perſönliche Rechts-
beſchränkung gar wohl Hand in Hand gehen können.
6) Wenn die Geſchichte zeigt, daß eine reine Ariſtokratie eine der
feſteſten und ausdauerndſten Staatsformen iſt, ſo zeigt ſie ebenſo unzweifel-
haft, daß eine Miſchung von Ariſtokratie und Demokratie zur Urſache von
fortdauernden inneren Unruhen wird. Man ſehe Rom, die italieniſchen
Städte des Mittelalters, ſelbſt viele der deutſchen Reichsſtädte. Auch wenn
die Theilnahme der Demokratie in der Form einer vertretenden Verſamm-
lung ſtattfände, würde das Ergebniß kein anderes ſein.
§ 48.
γ. Die Monarchieen.

Der Beſitz der geſammten Staatsgewalt eines Rechtsſtaates
durch ein einzelnes menſchliches Individuum, und ſomit die
Aufgabe deſſelben, die zahlloſen und ſchwierigen Anwendungen zu
den Zwecken dieſer Staatsgattung anzuordnen und zu leiten,
ſcheint allen Forderungen der Vernunft zu widerſprechen, ſowohl
wenn man das Maß der menſchlichen Fähigkeiten, als wenn
man die Möglichkeit einer vollſtändigen Unbrauchbarkeit des
Berechtigten, oder endlich das Recht und die Würde aller
übrigen Staatstheilnehmer ins Auge faßt. Die Geſchichte zeigt
jedoch nicht nur, daß die meiſten, ſondern daß namentlich auch
die größten und gebildetſten Völker dieſe Regierungsform haben,
ſondern auch, daß ſie im Ganzen beſſere Ergebniſſe liefert, als
die übrigen anſcheinend vernünftigen Einrichtungen. Ein ge-
naueres Nachdenken läßt aber die Gründe einſehen.

Das häufige Beſtehen der Einherrſchaft im Rechtsſtaate
erklärt ſich leicht daraus, daß es thatſächlich gar manche mögliche
Ausgangspunkte für dieſe Form der Regierung gibt. Der
Beſitz der oberſten Gewalt kann nämlich geſchichtlich ange-
bahnt ſein durch die bereits bedeutende Stellung eines Indivi-
duums in einer anderen Staatsgattung, wenn ſich dieſe in einen
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und der Leiſtungen einer großen Perſönlichkeit ſein, welche nach

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[355/0369] ⁵⁾ ausſchließende Theilnahme an Staatsgeſchäften und große perſönliche Rechts- beſchränkung gar wohl Hand in Hand gehen können. ⁶⁾ Wenn die Geſchichte zeigt, daß eine reine Ariſtokratie eine der feſteſten und ausdauerndſten Staatsformen iſt, ſo zeigt ſie ebenſo unzweifel- haft, daß eine Miſchung von Ariſtokratie und Demokratie zur Urſache von fortdauernden inneren Unruhen wird. Man ſehe Rom, die italieniſchen Städte des Mittelalters, ſelbſt viele der deutſchen Reichsſtädte. Auch wenn die Theilnahme der Demokratie in der Form einer vertretenden Verſamm- lung ſtattfände, würde das Ergebniß kein anderes ſein. § 48. γ. Die Monarchieen. Der Beſitz der geſammten Staatsgewalt eines Rechtsſtaates durch ein einzelnes menſchliches Individuum, und ſomit die Aufgabe deſſelben, die zahlloſen und ſchwierigen Anwendungen zu den Zwecken dieſer Staatsgattung anzuordnen und zu leiten, ſcheint allen Forderungen der Vernunft zu widerſprechen, ſowohl wenn man das Maß der menſchlichen Fähigkeiten, als wenn man die Möglichkeit einer vollſtändigen Unbrauchbarkeit des Berechtigten, oder endlich das Recht und die Würde aller übrigen Staatstheilnehmer ins Auge faßt. Die Geſchichte zeigt jedoch nicht nur, daß die meiſten, ſondern daß namentlich auch die größten und gebildetſten Völker dieſe Regierungsform haben, ſondern auch, daß ſie im Ganzen beſſere Ergebniſſe liefert, als die übrigen anſcheinend vernünftigen Einrichtungen. Ein ge- naueres Nachdenken läßt aber die Gründe einſehen. Das häufige Beſtehen der Einherrſchaft im Rechtsſtaate erklärt ſich leicht daraus, daß es thatſächlich gar manche mögliche Ausgangspunkte für dieſe Form der Regierung gibt. Der Beſitz der oberſten Gewalt kann nämlich geſchichtlich ange- bahnt ſein durch die bereits bedeutende Stellung eines Indivi- duums in einer anderen Staatsgattung, wenn ſich dieſe in einen Rechtsſtaat verwandeln will; oder ſie mag die Folge des Glanzes und der Leiſtungen einer großen Perſönlichkeit ſein, welche nach 23*

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/369>, abgerufen am 24.11.2024.