hiezu zusteht; oder Erbgang nach bestimmten Grundsätzen. Die Entscheidung zwischen diesen beiden Arten den Thron zu besetzen ist allerdings von der höchsten Wichtigkeit für das Schicksal von Volk und Staat; allein sie ist nicht sowohl aus Rechts-, denn aus Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen, und daher auch ihre Erwägung der Staatskunst zuzuweisen. (S. unten, § 94.) Auf dem Standpunkte des Rechtes sind nur wenige Sätze hervorzuheben.
In Fürstenthümern, welche nach dem Grundsatze der Erb- lichkeit besetzt werden, ist die genaueste, jeden Zweifel und jeden ungerechtfertigten Anspruch unmöglich machende Bezeich- nung der mit einem Erbrechte Versehenen das oberste und das wichtigste Staatsgesetz. Dasselbe hat denn aber nicht blos die Bedingungen der Berechtigung überhaupt festzustellen, sondern mit eben so großer Unzweifelhaftigkeit die Reihenfolge des An- spruches unter den im Allgemeinen Berechtigten. Es muß also sowohl das Erbfolgerecht als die Erbfolgeordnung, und zwar letztere unter allen überhaupt möglichen Voraussetzungen 2), geregelt werden, so daß in jedem Augenblicke sowohl die Frage, wer überhaupt einen Anspruch auf die Regierung zu machen hat, als die, wer von den Berechtigten itzt gerade der Nächst- berechtigte ist, klar entschieden vorliegt. Zu dem Ende sind Bestimmungen zu treffen: über das Erbrecht der Weiber; über die Ehen in der fürstlichen Familie 3); über die Gestaltung oder Unmöglichkeit von Adoptionen; über die einen Ausschluß nach sich ziehenden persönlichen Mängel; über den Fall des Aussterbens aller gesetzlich Berechtigten.
Im Falle einer Wahl-Monarchie dagegen muß das aktive und passive Wahlrecht, die Form der Vornahme, endlich die Verwesung des Reiches während der Erledigung geordnet sein. Im Wesen des Rechtsstaates im Allgemeinen oder seiner monarchischen Form insbesondere, ferner in dem Gedanken die
hiezu zuſteht; oder Erbgang nach beſtimmten Grundſätzen. Die Entſcheidung zwiſchen dieſen beiden Arten den Thron zu beſetzen iſt allerdings von der höchſten Wichtigkeit für das Schickſal von Volk und Staat; allein ſie iſt nicht ſowohl aus Rechts-, denn aus Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen, und daher auch ihre Erwägung der Staatskunſt zuzuweiſen. (S. unten, § 94.) Auf dem Standpunkte des Rechtes ſind nur wenige Sätze hervorzuheben.
In Fürſtenthümern, welche nach dem Grundſatze der Erb- lichkeit beſetzt werden, iſt die genaueſte, jeden Zweifel und jeden ungerechtfertigten Anſpruch unmöglich machende Bezeich- nung der mit einem Erbrechte Verſehenen das oberſte und das wichtigſte Staatsgeſetz. Daſſelbe hat denn aber nicht blos die Bedingungen der Berechtigung überhaupt feſtzuſtellen, ſondern mit eben ſo großer Unzweifelhaftigkeit die Reihenfolge des An- ſpruches unter den im Allgemeinen Berechtigten. Es muß alſo ſowohl das Erbfolgerecht als die Erbfolgeordnung, und zwar letztere unter allen überhaupt möglichen Vorausſetzungen 2), geregelt werden, ſo daß in jedem Augenblicke ſowohl die Frage, wer überhaupt einen Anſpruch auf die Regierung zu machen hat, als die, wer von den Berechtigten itzt gerade der Nächſt- berechtigte iſt, klar entſchieden vorliegt. Zu dem Ende ſind Beſtimmungen zu treffen: über das Erbrecht der Weiber; über die Ehen in der fürſtlichen Familie 3); über die Geſtaltung oder Unmöglichkeit von Adoptionen; über die einen Ausſchluß nach ſich ziehenden perſönlichen Mängel; über den Fall des Ausſterbens aller geſetzlich Berechtigten.
Im Falle einer Wahl-Monarchie dagegen muß das aktive und paſſive Wahlrecht, die Form der Vornahme, endlich die Verweſung des Reiches während der Erledigung geordnet ſein. Im Weſen des Rechtsſtaates im Allgemeinen oder ſeiner monarchiſchen Form insbeſondere, ferner in dem Gedanken die
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hiezu zuſteht; oder Erbgang nach beſtimmten Grundſätzen.
Die Entſcheidung zwiſchen dieſen beiden Arten den Thron zu
beſetzen iſt allerdings von der höchſten Wichtigkeit für das
Schickſal von Volk und Staat; allein ſie iſt nicht ſowohl aus
Rechts-, denn aus Zweckmäßigkeitsgründen zu treffen, und daher
auch ihre Erwägung der Staatskunſt zuzuweiſen. (S. unten,
§ 94.) Auf dem Standpunkte des Rechtes ſind nur wenige
Sätze hervorzuheben.
In Fürſtenthümern, welche nach dem Grundſatze der Erb-
lichkeit beſetzt werden, iſt die genaueſte, jeden Zweifel und
jeden ungerechtfertigten Anſpruch unmöglich machende Bezeich-
nung der mit einem Erbrechte Verſehenen das oberſte und das
wichtigſte Staatsgeſetz. Daſſelbe hat denn aber nicht blos die
Bedingungen der Berechtigung überhaupt feſtzuſtellen, ſondern
mit eben ſo großer Unzweifelhaftigkeit die Reihenfolge des An-
ſpruches unter den im Allgemeinen Berechtigten. Es muß alſo
ſowohl das Erbfolgerecht als die Erbfolgeordnung, und
zwar letztere unter allen überhaupt möglichen Vorausſetzungen 2),
geregelt werden, ſo daß in jedem Augenblicke ſowohl die Frage,
wer überhaupt einen Anſpruch auf die Regierung zu machen
hat, als die, wer von den Berechtigten itzt gerade der Nächſt-
berechtigte iſt, klar entſchieden vorliegt. Zu dem Ende ſind
Beſtimmungen zu treffen: über das Erbrecht der Weiber; über
die Ehen in der fürſtlichen Familie 3); über die Geſtaltung
oder Unmöglichkeit von Adoptionen; über die einen Ausſchluß
nach ſich ziehenden perſönlichen Mängel; über den Fall des
Ausſterbens aller geſetzlich Berechtigten.
Im Falle einer Wahl-Monarchie dagegen muß das
aktive und paſſive Wahlrecht, die Form der Vornahme, endlich
die Verweſung des Reiches während der Erledigung geordnet
ſein. Im Weſen des Rechtsſtaates im Allgemeinen oder ſeiner
monarchiſchen Form insbeſondere, ferner in dem Gedanken die
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/371>, abgerufen am 24.11.2024.
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