Einrichtungen genöthigt sein, was schon gegen den Begriff seiner Stellung ist. Dagegen ist kein Grund einzusehen, warum ein aufrichtigerweise zu Stande gekommenes Gewohnheitsrecht nicht ebensowohl ein bestehendes, gebietendes oder verbietendes, Gesetz sollte beseitigen können, als es über eine noch nicht geordnete Frage Bestimmungen zu geben vermag. In dem einen wie in dem andern Falle ist die allgemeine Ueberzeugung von der recht- lichen Nothwendigkeit einer bestimmten Ordnung vorhanden, und ist sie der Grund einer Verpflichtung 1).
3. Aus der Analogie. Da angenommen werden muß, daß der Gesetzgeber folgerichtig denkt und in Uebereinstimmung mit sich selbst will, so ist auch der Schluß gerechtfertigt, daß er über einen Punkt, den zu ordnen er thatsächlich unterlassen hat, nach Anleitung der in wesentlich verwandten Fällen von ihm selbst angewendeten Grundsätze entschieden haben würde, wenn er Veranlassung gehabt hätte, sich über ihn auszusprechen. In einem solchem Falle wird also zwar nur ein vermutheter Wille des Gesetzgebers anerkannt und zur Anwendung gebracht, allein mit logischer innerer Berechtigung; und es gilt dieselbe Schlußfolge gleichmäßig vom Urheber eines schriftlichen Gesetzes wie von den Begründern eines Gewohnheitsrechtes. Auch bei den letzteren muß und kann ein mit sich einiges Denken voraus- gesetzt werden; nur ist allerdings wohl zuweilen der Beweis, von welchen obersten Grundsätzen ein Gewohnheitsreicht aus- gehe, schwieriger zu führen. -- Natürlich kann übrigens eine Vermuthung nur dann aufgestellt werden, wenn ein ausdrücklich ausgesprochener Satz nicht vorhanden ist, und nur in Beziehung auf solche Gegenstände, welche in ihren wesentlichen Eigen- schaften denen ähnlich sind, deren Recht auf sie angewendet werden soll. Gerade die Vermuthung eines logisch wichtigen Denkens und gleichmäßigen Wollens muß ja zu der Annahme führen, daß der Gesetzgeber einen wesentlich verschiedenen Fall
Einrichtungen genöthigt ſein, was ſchon gegen den Begriff ſeiner Stellung iſt. Dagegen iſt kein Grund einzuſehen, warum ein aufrichtigerweiſe zu Stande gekommenes Gewohnheitsrecht nicht ebenſowohl ein beſtehendes, gebietendes oder verbietendes, Geſetz ſollte beſeitigen können, als es über eine noch nicht geordnete Frage Beſtimmungen zu geben vermag. In dem einen wie in dem andern Falle iſt die allgemeine Ueberzeugung von der recht- lichen Nothwendigkeit einer beſtimmten Ordnung vorhanden, und iſt ſie der Grund einer Verpflichtung 1).
3. Aus der Analogie. Da angenommen werden muß, daß der Geſetzgeber folgerichtig denkt und in Uebereinſtimmung mit ſich ſelbſt will, ſo iſt auch der Schluß gerechtfertigt, daß er über einen Punkt, den zu ordnen er thatſächlich unterlaſſen hat, nach Anleitung der in weſentlich verwandten Fällen von ihm ſelbſt angewendeten Grundſätze entſchieden haben würde, wenn er Veranlaſſung gehabt hätte, ſich über ihn auszuſprechen. In einem ſolchem Falle wird alſo zwar nur ein vermutheter Wille des Geſetzgebers anerkannt und zur Anwendung gebracht, allein mit logiſcher innerer Berechtigung; und es gilt dieſelbe Schlußfolge gleichmäßig vom Urheber eines ſchriftlichen Geſetzes wie von den Begründern eines Gewohnheitsrechtes. Auch bei den letzteren muß und kann ein mit ſich einiges Denken voraus- geſetzt werden; nur iſt allerdings wohl zuweilen der Beweis, von welchen oberſten Grundſätzen ein Gewohnheitsreicht aus- gehe, ſchwieriger zu führen. — Natürlich kann übrigens eine Vermuthung nur dann aufgeſtellt werden, wenn ein ausdrücklich ausgeſprochener Satz nicht vorhanden iſt, und nur in Beziehung auf ſolche Gegenſtände, welche in ihren weſentlichen Eigen- ſchaften denen ähnlich ſind, deren Recht auf ſie angewendet werden ſoll. Gerade die Vermuthung eines logiſch wichtigen Denkens und gleichmäßigen Wollens muß ja zu der Annahme führen, daß der Geſetzgeber einen weſentlich verſchiedenen Fall
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Einrichtungen genöthigt ſein, was ſchon gegen den Begriff ſeiner
Stellung iſt. Dagegen iſt kein Grund einzuſehen, warum ein
aufrichtigerweiſe zu Stande gekommenes Gewohnheitsrecht nicht
ebenſowohl ein beſtehendes, gebietendes oder verbietendes, Geſetz
ſollte beſeitigen können, als es über eine noch nicht geordnete
Frage Beſtimmungen zu geben vermag. In dem einen wie in
dem andern Falle iſt die allgemeine Ueberzeugung von der recht-
lichen Nothwendigkeit einer beſtimmten Ordnung vorhanden, und
iſt ſie der Grund einer Verpflichtung 1).
3. Aus der Analogie. Da angenommen werden muß,
daß der Geſetzgeber folgerichtig denkt und in Uebereinſtimmung
mit ſich ſelbſt will, ſo iſt auch der Schluß gerechtfertigt, daß
er über einen Punkt, den zu ordnen er thatſächlich unterlaſſen
hat, nach Anleitung der in weſentlich verwandten Fällen von
ihm ſelbſt angewendeten Grundſätze entſchieden haben würde,
wenn er Veranlaſſung gehabt hätte, ſich über ihn auszuſprechen.
In einem ſolchem Falle wird alſo zwar nur ein vermutheter
Wille des Geſetzgebers anerkannt und zur Anwendung gebracht,
allein mit logiſcher innerer Berechtigung; und es gilt dieſelbe
Schlußfolge gleichmäßig vom Urheber eines ſchriftlichen Geſetzes
wie von den Begründern eines Gewohnheitsrechtes. Auch bei
den letzteren muß und kann ein mit ſich einiges Denken voraus-
geſetzt werden; nur iſt allerdings wohl zuweilen der Beweis,
von welchen oberſten Grundſätzen ein Gewohnheitsreicht aus-
gehe, ſchwieriger zu führen. — Natürlich kann übrigens eine
Vermuthung nur dann aufgeſtellt werden, wenn ein ausdrücklich
ausgeſprochener Satz nicht vorhanden iſt, und nur in Beziehung
auf ſolche Gegenſtände, welche in ihren weſentlichen Eigen-
ſchaften denen ähnlich ſind, deren Recht auf ſie angewendet
werden ſoll. Gerade die Vermuthung eines logiſch wichtigen
Denkens und gleichmäßigen Wollens muß ja zu der Annahme
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/404>, abgerufen am 24.11.2024.
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