zählung der über das öffentliche Recht auch nur eines einzelnen Staates erschienenen Schriften füllt, wo sie unternommen ist, um- fassende Werke 1). Selbst eine Hervorhebung der ausgezeichneteren Schriften dieser Gattung unterliegt großen Schwierigkeiten wegen der Menge der bearbeiteten Rechte, und weil nicht selten schon Monographieen wichtige Beiträge liefern oder wissenschaftlich vorzüglich gearbeitet sind.
Auch eine Geschichte der Bearbeitung des positiven Staats- rechtes aller Völker läßt sich weder in Kurzem geben, noch ist sie auch nur gehörig vorbereitet. In Beziehung auf die wenigsten Staaten ist eine Literatur-Geschichte dieser Art vor- handen 2).
Die einzige Aufgabe der nachstehenden Bemerkungen kann daher sein, wenigstens diejenigen Bücher zu nennen, deren Dasein schon aus Gründen allgemeiner Bildung nicht unbekannt bleiben darf, oder welche bei Bearbeitung von positiv staats- rechtlichen Fragen zunächst unentbehrlich sind.
I. Werke, welche das positive Recht mehrerer Staa- ten umfassen.
1. Sammlungen von Grundgesetzen. -- Aller- dings sind nur etwaige Einleitungen und Anmerkungen in solchen Sammlungen Gegenstand wissenschaftlicher Arbeit; den- noch darf, weil hier die Grundlagen alles positiven Rechts gegeben werden, Bekanntschaft mit ihnen nicht fehlen.
Eine größere Anzahl von Staaten verschiedener Nationalität und Verfassung berücksichtigen: Martens, G. F. von, Samm- lung der wichtigsten Reichsgrundgesetze. Band I. Göttingen, 1794. (Sehr brauchbar für ältere Zustände.) -- De la Croix, Constitutions des princ. etats de l'Europe et de l'Amerique. Paris, 1791; ed. 3, 1802. I--IV. -- Pölitz, K. H. L., Die Constitutionen der europäischen Staaten I--III. Leipz., 1817 u. ff.; 2. Aufl. fortgesetzt von Bülau. I--IV, 1.
zählung der über das öffentliche Recht auch nur eines einzelnen Staates erſchienenen Schriften füllt, wo ſie unternommen iſt, um- faſſende Werke 1). Selbſt eine Hervorhebung der ausgezeichneteren Schriften dieſer Gattung unterliegt großen Schwierigkeiten wegen der Menge der bearbeiteten Rechte, und weil nicht ſelten ſchon Monographieen wichtige Beiträge liefern oder wiſſenſchaftlich vorzüglich gearbeitet ſind.
Auch eine Geſchichte der Bearbeitung des poſitiven Staats- rechtes aller Völker läßt ſich weder in Kurzem geben, noch iſt ſie auch nur gehörig vorbereitet. In Beziehung auf die wenigſten Staaten iſt eine Literatur-Geſchichte dieſer Art vor- handen 2).
Die einzige Aufgabe der nachſtehenden Bemerkungen kann daher ſein, wenigſtens diejenigen Bücher zu nennen, deren Daſein ſchon aus Gründen allgemeiner Bildung nicht unbekannt bleiben darf, oder welche bei Bearbeitung von poſitiv ſtaats- rechtlichen Fragen zunächſt unentbehrlich ſind.
I. Werke, welche das poſitive Recht mehrerer Staa- ten umfaſſen.
1. Sammlungen von Grundgeſetzen. — Aller- dings ſind nur etwaige Einleitungen und Anmerkungen in ſolchen Sammlungen Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Arbeit; den- noch darf, weil hier die Grundlagen alles poſitiven Rechts gegeben werden, Bekanntſchaft mit ihnen nicht fehlen.
Eine größere Anzahl von Staaten verſchiedener Nationalität und Verfaſſung berückſichtigen: Martens, G. F. von, Samm- lung der wichtigſten Reichsgrundgeſetze. Band I. Göttingen, 1794. (Sehr brauchbar für ältere Zuſtände.) — De la Croix, Constitutions des princ. états de l’Europe et de l’Amerique. Paris, 1791; éd. 3, 1802. I—IV. — Pölitz, K. H. L., Die Conſtitutionen der europäiſchen Staaten I—III. Leipz., 1817 u. ff.; 2. Aufl. fortgeſetzt von Bülau. I—IV, 1.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0407"n="393"/>
zählung der über das öffentliche Recht auch nur eines einzelnen<lb/>
Staates erſchienenen Schriften füllt, wo ſie unternommen iſt, um-<lb/>
faſſende Werke <hirendition="#sup">1</hi>). Selbſt eine Hervorhebung der ausgezeichneteren<lb/>
Schriften dieſer Gattung unterliegt großen Schwierigkeiten wegen<lb/>
der Menge der bearbeiteten Rechte, und weil nicht ſelten ſchon<lb/>
Monographieen wichtige Beiträge liefern oder wiſſenſchaftlich<lb/>
vorzüglich gearbeitet ſind.</p><lb/><p>Auch eine Geſchichte der Bearbeitung des poſitiven Staats-<lb/>
rechtes aller Völker läßt ſich weder in Kurzem geben, noch iſt<lb/>ſie auch nur gehörig vorbereitet. In Beziehung auf die<lb/>
wenigſten Staaten iſt eine Literatur-Geſchichte dieſer Art vor-<lb/>
handen <hirendition="#sup">2</hi>).</p><lb/><p>Die einzige Aufgabe der nachſtehenden Bemerkungen kann<lb/>
daher ſein, wenigſtens diejenigen Bücher zu nennen, deren<lb/>
Daſein ſchon aus Gründen allgemeiner Bildung nicht unbekannt<lb/>
bleiben darf, oder welche bei Bearbeitung von poſitiv ſtaats-<lb/>
rechtlichen Fragen zunächſt unentbehrlich ſind.</p><lb/><p><hirendition="#aq">I.</hi> Werke, welche das poſitive Recht <hirendition="#g">mehrerer Staa-<lb/>
ten</hi> umfaſſen.</p><lb/><p>1. <hirendition="#g">Sammlungen von Grundgeſetzen</hi>. — Aller-<lb/>
dings ſind nur etwaige Einleitungen und Anmerkungen in<lb/>ſolchen Sammlungen Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Arbeit; den-<lb/>
noch darf, weil hier die Grundlagen alles poſitiven Rechts<lb/>
gegeben werden, Bekanntſchaft mit ihnen nicht fehlen.</p><lb/><p>Eine größere Anzahl von Staaten verſchiedener Nationalität<lb/>
und Verfaſſung berückſichtigen: <hirendition="#g">Martens</hi>, G. F. von, Samm-<lb/>
lung der wichtigſten Reichsgrundgeſetze. Band <hirendition="#aq">I.</hi> Göttingen,<lb/>
1794. (Sehr brauchbar für ältere Zuſtände.) —<hirendition="#aq"><hirendition="#g">De la<lb/>
Croix</hi>, Constitutions des princ. états de l’Europe et de<lb/>
l’Amerique. Paris, 1791; éd. 3, 1802. I—IV.</hi>—<hirendition="#g">Pölitz</hi>,<lb/>
K. H. L., Die Conſtitutionen der europäiſchen Staaten <hirendition="#aq">I—III.</hi><lb/>
Leipz., 1817 u. ff.; 2. Aufl. fortgeſetzt von Bülau. <hirendition="#aq">I—IV,</hi> 1.<lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[393/0407]
zählung der über das öffentliche Recht auch nur eines einzelnen
Staates erſchienenen Schriften füllt, wo ſie unternommen iſt, um-
faſſende Werke 1). Selbſt eine Hervorhebung der ausgezeichneteren
Schriften dieſer Gattung unterliegt großen Schwierigkeiten wegen
der Menge der bearbeiteten Rechte, und weil nicht ſelten ſchon
Monographieen wichtige Beiträge liefern oder wiſſenſchaftlich
vorzüglich gearbeitet ſind.
Auch eine Geſchichte der Bearbeitung des poſitiven Staats-
rechtes aller Völker läßt ſich weder in Kurzem geben, noch iſt
ſie auch nur gehörig vorbereitet. In Beziehung auf die
wenigſten Staaten iſt eine Literatur-Geſchichte dieſer Art vor-
handen 2).
Die einzige Aufgabe der nachſtehenden Bemerkungen kann
daher ſein, wenigſtens diejenigen Bücher zu nennen, deren
Daſein ſchon aus Gründen allgemeiner Bildung nicht unbekannt
bleiben darf, oder welche bei Bearbeitung von poſitiv ſtaats-
rechtlichen Fragen zunächſt unentbehrlich ſind.
I. Werke, welche das poſitive Recht mehrerer Staa-
ten umfaſſen.
1. Sammlungen von Grundgeſetzen. — Aller-
dings ſind nur etwaige Einleitungen und Anmerkungen in
ſolchen Sammlungen Gegenſtand wiſſenſchaftlicher Arbeit; den-
noch darf, weil hier die Grundlagen alles poſitiven Rechts
gegeben werden, Bekanntſchaft mit ihnen nicht fehlen.
Eine größere Anzahl von Staaten verſchiedener Nationalität
und Verfaſſung berückſichtigen: Martens, G. F. von, Samm-
lung der wichtigſten Reichsgrundgeſetze. Band I. Göttingen,
1794. (Sehr brauchbar für ältere Zuſtände.) — De la
Croix, Constitutions des princ. états de l’Europe et de
l’Amerique. Paris, 1791; éd. 3, 1802. I—IV. — Pölitz,
K. H. L., Die Conſtitutionen der europäiſchen Staaten I—III.
Leipz., 1817 u. ff.; 2. Aufl. fortgeſetzt von Bülau. I—IV, 1.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/407>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.