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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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zur Ausdehnung seines Handelns und seiner Schifffahrt zu
benützen oder Kolonieen in herrenlosen Ländern anzulegen. Zu
solchen Zwecken steht es ihm auch frei, seine Gesetze über Ge-
werbthätigkeit, Ein- und Ausfuhr nach seinen Bedürfnissen zu
ordnen, vorausgesetzt, daß er die allgemeine Verpflichtung zur
Förderung des Verkehres unter den Menschen beachtet.

4) Das Recht, mit anderen Staaten in Verbindung
zu treten
, sei es zur Verstärkung der eigenen Sicherheit, sei
es zur Erreichung von Vortheilen; nur darf natürlich die
Verabredung nicht gegen das Recht und gegen die Unabhängig-
keit Dritter gerichtet sein. Selbst das Aufgeben eines größeren
oder kleineren Theiles der eigenen staatsrechtlichen und völker-
rechtlichen Souverainität zum Behufe des Eintrittes in einen
größern Staatenbund oder Bundesstaat steht völkerrechtlich jedem
Staate frei, indem Dritte kein Recht darauf haben, kleine und
unmächtige, weil vereinzelte, Nachbarn zu haben.

5) Das Recht auf Ehre und äußere Achtung.
Nicht nur ist der Staat eine Vereinigung von Einzelnen und
ist somit eine Verletzung seiner Ehre eine Beleidigung jedes
Genossen, und schon deßhalb ein Unrecht; sondern er ist auch, in
seiner Einheit und als selbstständig betrachtet, eine Gesittigungs-
anstalt, welche ihres Zweckes wegen Anerkennung und Achtung
verlangt. Diese Anerkennung hat sich aber namentlich zu äußern
gegenüber von dem Staatsoberhaupte, als der Personifikation
des Ganzen. Selbstverständig ist freilich, daß der einzelne
Staat, sei es nun wegen eines angeblich höhern Zweckes seines
ganzen Daseins sei es wegen einer selbstgegebenen besonderen
Würde seines Hauptes, keine ungewöhnlichen Ehrenrechte in
Anspruch nehmen kann. In seinem Innern mag er nach Be-
lieben seine Selbstschätzung durch Formen und durch materielle
Satzungen ausdrücken; aber gegenüber von anderen Staaten,
welche ganz dasselbe Recht für ihre Zwecke und Formen haben,

zur Ausdehnung ſeines Handelns und ſeiner Schifffahrt zu
benützen oder Kolonieen in herrenloſen Ländern anzulegen. Zu
ſolchen Zwecken ſteht es ihm auch frei, ſeine Geſetze über Ge-
werbthätigkeit, Ein- und Ausfuhr nach ſeinen Bedürfniſſen zu
ordnen, vorausgeſetzt, daß er die allgemeine Verpflichtung zur
Förderung des Verkehres unter den Menſchen beachtet.

4) Das Recht, mit anderen Staaten in Verbindung
zu treten
, ſei es zur Verſtärkung der eigenen Sicherheit, ſei
es zur Erreichung von Vortheilen; nur darf natürlich die
Verabredung nicht gegen das Recht und gegen die Unabhängig-
keit Dritter gerichtet ſein. Selbſt das Aufgeben eines größeren
oder kleineren Theiles der eigenen ſtaatsrechtlichen und völker-
rechtlichen Souverainität zum Behufe des Eintrittes in einen
größern Staatenbund oder Bundesſtaat ſteht völkerrechtlich jedem
Staate frei, indem Dritte kein Recht darauf haben, kleine und
unmächtige, weil vereinzelte, Nachbarn zu haben.

5) Das Recht auf Ehre und äußere Achtung.
Nicht nur iſt der Staat eine Vereinigung von Einzelnen und
iſt ſomit eine Verletzung ſeiner Ehre eine Beleidigung jedes
Genoſſen, und ſchon deßhalb ein Unrecht; ſondern er iſt auch, in
ſeiner Einheit und als ſelbſtſtändig betrachtet, eine Geſittigungs-
anſtalt, welche ihres Zweckes wegen Anerkennung und Achtung
verlangt. Dieſe Anerkennung hat ſich aber namentlich zu äußern
gegenüber von dem Staatsoberhaupte, als der Perſonifikation
des Ganzen. Selbſtverſtändig iſt freilich, daß der einzelne
Staat, ſei es nun wegen eines angeblich höhern Zweckes ſeines
ganzen Daſeins ſei es wegen einer ſelbſtgegebenen beſonderen
Würde ſeines Hauptes, keine ungewöhnlichen Ehrenrechte in
Anſpruch nehmen kann. In ſeinem Innern mag er nach Be-
lieben ſeine Selbſtſchätzung durch Formen und durch materielle
Satzungen ausdrücken; aber gegenüber von anderen Staaten,
welche ganz daſſelbe Recht für ihre Zwecke und Formen haben,

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[422/0436] zur Ausdehnung ſeines Handelns und ſeiner Schifffahrt zu benützen oder Kolonieen in herrenloſen Ländern anzulegen. Zu ſolchen Zwecken ſteht es ihm auch frei, ſeine Geſetze über Ge- werbthätigkeit, Ein- und Ausfuhr nach ſeinen Bedürfniſſen zu ordnen, vorausgeſetzt, daß er die allgemeine Verpflichtung zur Förderung des Verkehres unter den Menſchen beachtet. 4) Das Recht, mit anderen Staaten in Verbindung zu treten, ſei es zur Verſtärkung der eigenen Sicherheit, ſei es zur Erreichung von Vortheilen; nur darf natürlich die Verabredung nicht gegen das Recht und gegen die Unabhängig- keit Dritter gerichtet ſein. Selbſt das Aufgeben eines größeren oder kleineren Theiles der eigenen ſtaatsrechtlichen und völker- rechtlichen Souverainität zum Behufe des Eintrittes in einen größern Staatenbund oder Bundesſtaat ſteht völkerrechtlich jedem Staate frei, indem Dritte kein Recht darauf haben, kleine und unmächtige, weil vereinzelte, Nachbarn zu haben. 5) Das Recht auf Ehre und äußere Achtung. Nicht nur iſt der Staat eine Vereinigung von Einzelnen und iſt ſomit eine Verletzung ſeiner Ehre eine Beleidigung jedes Genoſſen, und ſchon deßhalb ein Unrecht; ſondern er iſt auch, in ſeiner Einheit und als ſelbſtſtändig betrachtet, eine Geſittigungs- anſtalt, welche ihres Zweckes wegen Anerkennung und Achtung verlangt. Dieſe Anerkennung hat ſich aber namentlich zu äußern gegenüber von dem Staatsoberhaupte, als der Perſonifikation des Ganzen. Selbſtverſtändig iſt freilich, daß der einzelne Staat, ſei es nun wegen eines angeblich höhern Zweckes ſeines ganzen Daſeins ſei es wegen einer ſelbſtgegebenen beſonderen Würde ſeines Hauptes, keine ungewöhnlichen Ehrenrechte in Anſpruch nehmen kann. In ſeinem Innern mag er nach Be- lieben ſeine Selbſtſchätzung durch Formen und durch materielle Satzungen ausdrücken; aber gegenüber von anderen Staaten, welche ganz daſſelbe Recht für ihre Zwecke und Formen haben,

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/436>, abgerufen am 24.11.2024.