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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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des bestellenden Staates oder auch nur dessen Unterthanen, son-
dern Kaufleute des Landes, in welchem Consulatgeschäfte zu
besorgen sind. Sie haben keine Beglaubigung bei dem fremden
Staatsoberhaupte, müssen aber von diesem anerkannt sein, (das
Exequatur erhalten,) und es kann ihnen auch die Befugniß
wieder einseitig von der Landesregierung entzogen werden, wenn
diese Ursache hat, mit ihnen unzufrieden zu sein. Wo sie nicht,
die Stelle von Gesandten vertreten, haben sie auch die völker-
rechtliche Unabhängigkeit nicht in Anspruch zu nehmen. -- Im
Uebrigen gibt es drei Classen von Consuln:

a. Generalconsuln, Leiter des ganzen Consulatwesens
in einem größeren Bezirke; (doch auch wohl blos Titel.)
b. Consuln, bestimmt zur Besorgung der Geschäfte an
einem bestimmten Handelsplatze; dem Generalconsul unter-
geordnet, wo ein solcher besteht.
c. Consularagenten und Viceconsuln, einem ein-
fachen Consul zugetheilt oder an einem für den Bestellenden
weniger wichtigen Platze 2).

3. Außergewöhnliche diplomatische Agenten,
d. h. Personen, welche zur Besorgung von Geschäften mit einem
fremden Staate beauftragt sind, ohne jedoch förmlich als Ge-
sandte oder Consuln bestellt und anerkannt zu sein. Sei es
daß eine Mission geheim gehalten werden will, sei es daß nur
ein bestimmtes Geschäft von einem besonders dazu geeigneten
Manne besorgt werden soll, sei es endlich, daß die Bestellung
einer förmlichen Gesandtschaft als überflüssig erscheint; kurz
aus verschiedenen Gründen mag ein Auftrag ertheilt werden,
dessen Uebernahme weder den vollen völkerrechtlichen Schutz,
noch Anspruch auf Ehrenrechte, noch endlich eine Befugniß zur
Besorgung irgendwelcher anderer Geschäfte verleiht. Fälle dieser
Art sind:

a. die sogenannten Negociateurs sans qualite,

des beſtellenden Staates oder auch nur deſſen Unterthanen, ſon-
dern Kaufleute des Landes, in welchem Conſulatgeſchäfte zu
beſorgen ſind. Sie haben keine Beglaubigung bei dem fremden
Staatsoberhaupte, müſſen aber von dieſem anerkannt ſein, (das
Exequatur erhalten,) und es kann ihnen auch die Befugniß
wieder einſeitig von der Landesregierung entzogen werden, wenn
dieſe Urſache hat, mit ihnen unzufrieden zu ſein. Wo ſie nicht,
die Stelle von Geſandten vertreten, haben ſie auch die völker-
rechtliche Unabhängigkeit nicht in Anſpruch zu nehmen. — Im
Uebrigen gibt es drei Claſſen von Conſuln:

a. Generalconſuln, Leiter des ganzen Conſulatweſens
in einem größeren Bezirke; (doch auch wohl blos Titel.)
b. Conſuln, beſtimmt zur Beſorgung der Geſchäfte an
einem beſtimmten Handelsplatze; dem Generalconſul unter-
geordnet, wo ein ſolcher beſteht.
c. Conſularagenten und Viceconſuln, einem ein-
fachen Conſul zugetheilt oder an einem für den Beſtellenden
weniger wichtigen Platze 2).

3. Außergewöhnliche diplomatiſche Agenten,
d. h. Perſonen, welche zur Beſorgung von Geſchäften mit einem
fremden Staate beauftragt ſind, ohne jedoch förmlich als Ge-
ſandte oder Conſuln beſtellt und anerkannt zu ſein. Sei es
daß eine Miſſion geheim gehalten werden will, ſei es daß nur
ein beſtimmtes Geſchäft von einem beſonders dazu geeigneten
Manne beſorgt werden ſoll, ſei es endlich, daß die Beſtellung
einer förmlichen Geſandtſchaft als überflüſſig erſcheint; kurz
aus verſchiedenen Gründen mag ein Auftrag ertheilt werden,
deſſen Uebernahme weder den vollen völkerrechtlichen Schutz,
noch Anſpruch auf Ehrenrechte, noch endlich eine Befugniß zur
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Art ſind:

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[480/0494] des beſtellenden Staates oder auch nur deſſen Unterthanen, ſon- dern Kaufleute des Landes, in welchem Conſulatgeſchäfte zu beſorgen ſind. Sie haben keine Beglaubigung bei dem fremden Staatsoberhaupte, müſſen aber von dieſem anerkannt ſein, (das Exequatur erhalten,) und es kann ihnen auch die Befugniß wieder einſeitig von der Landesregierung entzogen werden, wenn dieſe Urſache hat, mit ihnen unzufrieden zu ſein. Wo ſie nicht, die Stelle von Geſandten vertreten, haben ſie auch die völker- rechtliche Unabhängigkeit nicht in Anſpruch zu nehmen. — Im Uebrigen gibt es drei Claſſen von Conſuln: a. Generalconſuln, Leiter des ganzen Conſulatweſens in einem größeren Bezirke; (doch auch wohl blos Titel.) b. Conſuln, beſtimmt zur Beſorgung der Geſchäfte an einem beſtimmten Handelsplatze; dem Generalconſul unter- geordnet, wo ein ſolcher beſteht. c. Conſularagenten und Viceconſuln, einem ein- fachen Conſul zugetheilt oder an einem für den Beſtellenden weniger wichtigen Platze 2). 3. Außergewöhnliche diplomatiſche Agenten, d. h. Perſonen, welche zur Beſorgung von Geſchäften mit einem fremden Staate beauftragt ſind, ohne jedoch förmlich als Ge- ſandte oder Conſuln beſtellt und anerkannt zu ſein. Sei es daß eine Miſſion geheim gehalten werden will, ſei es daß nur ein beſtimmtes Geſchäft von einem beſonders dazu geeigneten Manne beſorgt werden ſoll, ſei es endlich, daß die Beſtellung einer förmlichen Geſandtſchaft als überflüſſig erſcheint; kurz aus verſchiedenen Gründen mag ein Auftrag ertheilt werden, deſſen Uebernahme weder den vollen völkerrechtlichen Schutz, noch Anſpruch auf Ehrenrechte, noch endlich eine Befugniß zur Beſorgung irgendwelcher anderer Geſchäfte verleiht. Fälle dieſer Art ſind: a. die ſogenannten Négociateurs sans qualité,

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/494>, abgerufen am 24.11.2024.