sittlich erlaubt, wenn ihre Erfüllung unvereinbar wäre mit der Erreichung eines geistig oder sachlich entschieden höher stehenden menschlichen Zweckes; nur muß natürlich von dem Uebertre- tenden die Folge der Verletzung, z. B. Strafe, getragen werden 2).
4. Das allgemein Nützliche ist dem Besonderen, das Wichtige dem Unbedeutenden vorzuziehen, wo immer eine Wahl ist. Im Zweifel aber ist es Pflicht, dasjenige zu unternehmen, wozu man die meiste Befähigung hat, und wo man also am sichersten Nutzen zu bewirken im Stande ist; nicht aber etwa das Angenehmere oder Glänzendere.
5. Endlich noch sind die Gebote des Sittengesetzes nicht blos auf den Inhalt der Handlungen, sondern auch hinsichtlich der Vollziehungsweise einzuhalten. Auch bei letzterer kann eine unnöthige, und somit unsittliche, Beeinträchtigung Dritter stattfinden, z. B. durch Verzögerung, Unfreundlichkeit, Rücksichtslosigkeit u. s. w.
1) Bei einer Collision von eigenen und von fremden Zwecken, wo so- mit die Pflicht eintreten kann die geringeren persönlichen Zwecke den ent- schieden wichtigeren fremden nachzustellen, ist kein äußerer Maßstab zur ge- genseitigen Schätzung dieser Zwecke anwendbar. Hier entscheidet nur die eigene aufrichtige Ueberzeugung, welche aus der allseitigen Ueberlegung der concreten Verhältnisse hervorgeht und somit keiner allgemeinen Regel unter- worfen werden kann. Auch macht die äußere Lage der Dinge einen großen Unterschied. Wenn z. B. die Erhaltung der Familie die ganze Kraft und Zeit eines Mannes verlangt, oder wenn er durch die Betreibung einer nützlichen Kunst oder Wissenschaft vollständig in Anspruch genommen ist: so ist er sittlich vollkommen befugt, in gewöhnlichen Zeiten der Be- sorgung von öffentlichen Geschäften sich zu entziehen. Allein anders, wenn entweder in besonderer Gefahr der Staat aller Kräfte bedarf, welche über- haupt verfügbar sind, oder wenn ein wichtiger Zweck nur durch die Wirk- samkeit eines dazu vorzugsweise Befähigten erreicht werden mag.
2) Wohl zu unterscheiden von der Frage, in welchen Fällen ein Rechts- gebot aus rechtlichen Gründen und straflos unbeachtet gelassen werden kann, z. B. in Fällen von Nothwehr, wegen physischer Unmöglichkeit der Leistung oder wegen eines von einer höheren Auctorität ausgehenden Be- fehles, ist die Frage: ob und wann ein rechtliches Gebot des Staates aus
ſittlich erlaubt, wenn ihre Erfüllung unvereinbar wäre mit der Erreichung eines geiſtig oder ſachlich entſchieden höher ſtehenden menſchlichen Zweckes; nur muß natürlich von dem Uebertre- tenden die Folge der Verletzung, z. B. Strafe, getragen werden 2).
4. Das allgemein Nützliche iſt dem Beſonderen, das Wichtige dem Unbedeutenden vorzuziehen, wo immer eine Wahl iſt. Im Zweifel aber iſt es Pflicht, dasjenige zu unternehmen, wozu man die meiſte Befähigung hat, und wo man alſo am ſicherſten Nutzen zu bewirken im Stande iſt; nicht aber etwa das Angenehmere oder Glänzendere.
5. Endlich noch ſind die Gebote des Sittengeſetzes nicht blos auf den Inhalt der Handlungen, ſondern auch hinſichtlich der Vollziehungsweiſe einzuhalten. Auch bei letzterer kann eine unnöthige, und ſomit unſittliche, Beeinträchtigung Dritter ſtattfinden, z. B. durch Verzögerung, Unfreundlichkeit, Rückſichtsloſigkeit u. ſ. w.
1) Bei einer Colliſion von eigenen und von fremden Zwecken, wo ſo- mit die Pflicht eintreten kann die geringeren perſönlichen Zwecke den ent- ſchieden wichtigeren fremden nachzuſtellen, iſt kein äußerer Maßſtab zur ge- genſeitigen Schätzung dieſer Zwecke anwendbar. Hier entſcheidet nur die eigene aufrichtige Ueberzeugung, welche aus der allſeitigen Ueberlegung der concreten Verhältniſſe hervorgeht und ſomit keiner allgemeinen Regel unter- worfen werden kann. Auch macht die äußere Lage der Dinge einen großen Unterſchied. Wenn z. B. die Erhaltung der Familie die ganze Kraft und Zeit eines Mannes verlangt, oder wenn er durch die Betreibung einer nützlichen Kunſt oder Wiſſenſchaft vollſtändig in Anſpruch genommen iſt: ſo iſt er ſittlich vollkommen befugt, in gewöhnlichen Zeiten der Be- ſorgung von öffentlichen Geſchäften ſich zu entziehen. Allein anders, wenn entweder in beſonderer Gefahr der Staat aller Kräfte bedarf, welche über- haupt verfügbar ſind, oder wenn ein wichtiger Zweck nur durch die Wirk- ſamkeit eines dazu vorzugsweiſe Befähigten erreicht werden mag.
2) Wohl zu unterſcheiden von der Frage, in welchen Fällen ein Rechts- gebot aus rechtlichen Gründen und ſtraflos unbeachtet gelaſſen werden kann, z. B. in Fällen von Nothwehr, wegen phyſiſcher Unmöglichkeit der Leiſtung oder wegen eines von einer höheren Auctorität ausgehenden Be- fehles, iſt die Frage: ob und wann ein rechtliches Gebot des Staates aus
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ſittlich erlaubt, wenn ihre Erfüllung unvereinbar wäre mit der
Erreichung eines geiſtig oder ſachlich entſchieden höher ſtehenden
menſchlichen Zweckes; nur muß natürlich von dem Uebertre-
tenden die Folge der Verletzung, z. B. Strafe, getragen werden 2).
4. Das allgemein Nützliche iſt dem Beſonderen,
das Wichtige dem Unbedeutenden vorzuziehen, wo immer
eine Wahl iſt. Im Zweifel aber iſt es Pflicht, dasjenige zu
unternehmen, wozu man die meiſte Befähigung hat, und wo
man alſo am ſicherſten Nutzen zu bewirken im Stande iſt; nicht
aber etwa das Angenehmere oder Glänzendere.
5. Endlich noch ſind die Gebote des Sittengeſetzes nicht
blos auf den Inhalt der Handlungen, ſondern auch hinſichtlich
der Vollziehungsweiſe einzuhalten. Auch bei letzterer
kann eine unnöthige, und ſomit unſittliche, Beeinträchtigung
Dritter ſtattfinden, z. B. durch Verzögerung, Unfreundlichkeit,
Rückſichtsloſigkeit u. ſ. w.
¹⁾ Bei einer Colliſion von eigenen und von fremden Zwecken, wo ſo-
mit die Pflicht eintreten kann die geringeren perſönlichen Zwecke den ent-
ſchieden wichtigeren fremden nachzuſtellen, iſt kein äußerer Maßſtab zur ge-
genſeitigen Schätzung dieſer Zwecke anwendbar. Hier entſcheidet nur die
eigene aufrichtige Ueberzeugung, welche aus der allſeitigen Ueberlegung der
concreten Verhältniſſe hervorgeht und ſomit keiner allgemeinen Regel unter-
worfen werden kann. Auch macht die äußere Lage der Dinge einen großen
Unterſchied. Wenn z. B. die Erhaltung der Familie die ganze Kraft und
Zeit eines Mannes verlangt, oder wenn er durch die Betreibung einer
nützlichen Kunſt oder Wiſſenſchaft vollſtändig in Anſpruch genommen iſt:
ſo iſt er ſittlich vollkommen befugt, in gewöhnlichen Zeiten der Be-
ſorgung von öffentlichen Geſchäften ſich zu entziehen. Allein anders, wenn
entweder in beſonderer Gefahr der Staat aller Kräfte bedarf, welche über-
haupt verfügbar ſind, oder wenn ein wichtiger Zweck nur durch die Wirk-
ſamkeit eines dazu vorzugsweiſe Befähigten erreicht werden mag.
²⁾ Wohl zu unterſcheiden von der Frage, in welchen Fällen ein Rechts-
gebot aus rechtlichen Gründen und ſtraflos unbeachtet gelaſſen werden
kann, z. B. in Fällen von Nothwehr, wegen phyſiſcher Unmöglichkeit der
Leiſtung oder wegen eines von einer höheren Auctorität ausgehenden Be-
fehles, iſt die Frage: ob und wann ein rechtliches Gebot des Staates aus
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/524>, abgerufen am 27.07.2024.
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