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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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2) Der letztere Satz wird sehr häufig von den bedeutendsten Auctori-
täten in der Sittenlehre bestritten; so z. B. von Marheinecke, Theologi-
sche Moral, S. 303 fg.; Kant, Zum ewigen Frieden, Werke, Bd. V,
S. 411; Rothe, Moral, S. 978: ihre Auffassung ruht aber auf einem
falschen Grundsatze. Es wird nämlich entweder, z. B. von Kant, davon
ausgegangen, daß die Staatsgewalt eine unbedingt unwidersteh-
liche
sei; während sie doch nur zur Durchführung des Staatszweckes, nicht
aber des Unrechtes, besteht, also nur bedingtes Recht hat; oder aber
wird angenommen, von Rothe, daß die Weigerung des Gehorsams gegen
die ungesetzlich handelnde Obrigkeit auch Ungehorsam gegen die wirkliche und
wohlberechtigte Obrigkeit in sich schließe, während doch gerade zwischen beiden
unterschieden wird, und auch unterschieden werden kann und soll. Die Ge-
fahr, welche der bis zu thatsächlichem Widerstande getriebene Bürger läuft,
ist allerdings eine große, und die Wenigsten werden den Muth haben, einer
sittlichen Pflicht wegen sich derselben auszusetzen; allein dieß ändert nicht
nur nichts an dieser Pflicht selbst, sondern erhöht nur das Verdienstliche
ihrer Erfüllung. Von einer Aufhebung des Staates durch die Anerkennung
eines Widerstandes kann aber nicht die Rede sein, da die Ueberzeugung von
dem selbst allseitigsten Eintreten eines solchen im Falle absolut ungesetzlicher
und unsittlicher Befehle lediglich die Unterlassung dieser zur Folge hätte,
also sogar eine Verbesserung und Kräftigung des Staates.
3) Einverstanden hiermit sind hiermit die meisten Moralisten, so
z. B. Schleiermacher, Christl. Sitte, S. 268 fg.; Harleß, S. 242;
Rothe, Bd. III, S. 979. Ist dieß nun aber nicht ein offenbarer Wider-
spruch mit der Läugnung der sittlichen Berechtigung des Einzelnen zu einem
unvermeidlich gemachten Widerstande? Wenn z. B. Rothe die Recht und
Pflicht des Widerstandes gegen einen Staatsstreich damit begründet, daß die
Staatsgewalt in solchem Falle sich selbst "gegen den Staat auflehne,"
daß sie "rebellire": so ist wesentlich gar kein anderes Verhältniß vor-
handen, als bei der verfassungswidrigen Verletzung eines Einzelrechtes.
4) Wer wird behaupten wollen, daß wenn in einem Lande z. B. eine
Verbesserung der Wahlordnung oder auch die Einführung einer Volksvertre-
tung angestrebt, eine Umgestaltung der Rechtspflege, der Armenpolizei u. s. w.
verlangt wird, der sich dabei betheiligende Einzelne bis zur Erlangung
des Gewollten Steuern defraudiren, Lügen über das Staatsoberhaupt aus-
streuen, der Verpflichtung zum Heerdienste sich entziehen dürfe?
5) Es unterliegt keinem Zweifel, daß der berüchtigte Satz der franzö-
sischen Conventsverfassung; "die Empörung sei die heiligste der Pflichten", in
solcher Allgemeinheit ausgedrückt, geradezu Unsinn und Barbarei ist; aber
nimmermehr wird sich auf der andern Seite ein gesundes sittliches Gefühl
einreden lassen, daß es gegen die Gewissenspflichten gehe, im Nothfalle auch
v. Mohl, Encyclopädie. 34
2) Der letztere Satz wird ſehr häufig von den bedeutendſten Auctori-
täten in der Sittenlehre beſtritten; ſo z. B. von Marheinecke, Theologi-
ſche Moral, S. 303 fg.; Kant, Zum ewigen Frieden, Werke, Bd. V,
S. 411; Rothe, Moral, S. 978: ihre Auffaſſung ruht aber auf einem
falſchen Grundſatze. Es wird nämlich entweder, z. B. von Kant, davon
ausgegangen, daß die Staatsgewalt eine unbedingt unwiderſteh-
liche
ſei; während ſie doch nur zur Durchführung des Staatszweckes, nicht
aber des Unrechtes, beſteht, alſo nur bedingtes Recht hat; oder aber
wird angenommen, von Rothe, daß die Weigerung des Gehorſams gegen
die ungeſetzlich handelnde Obrigkeit auch Ungehorſam gegen die wirkliche und
wohlberechtigte Obrigkeit in ſich ſchließe, während doch gerade zwiſchen beiden
unterſchieden wird, und auch unterſchieden werden kann und ſoll. Die Ge-
fahr, welche der bis zu thatſächlichem Widerſtande getriebene Bürger läuft,
iſt allerdings eine große, und die Wenigſten werden den Muth haben, einer
ſittlichen Pflicht wegen ſich derſelben auszuſetzen; allein dieß ändert nicht
nur nichts an dieſer Pflicht ſelbſt, ſondern erhöht nur das Verdienſtliche
ihrer Erfüllung. Von einer Aufhebung des Staates durch die Anerkennung
eines Widerſtandes kann aber nicht die Rede ſein, da die Ueberzeugung von
dem ſelbſt allſeitigſten Eintreten eines ſolchen im Falle abſolut ungeſetzlicher
und unſittlicher Befehle lediglich die Unterlaſſung dieſer zur Folge hätte,
alſo ſogar eine Verbeſſerung und Kräftigung des Staates.
3) Einverſtanden hiermit ſind hiermit die meiſten Moraliſten, ſo
z. B. Schleiermacher, Chriſtl. Sitte, S. 268 fg.; Harleß, S. 242;
Rothe, Bd. III, S. 979. Iſt dieß nun aber nicht ein offenbarer Wider-
ſpruch mit der Läugnung der ſittlichen Berechtigung des Einzelnen zu einem
unvermeidlich gemachten Widerſtande? Wenn z. B. Rothe die Recht und
Pflicht des Widerſtandes gegen einen Staatsſtreich damit begründet, daß die
Staatsgewalt in ſolchem Falle ſich ſelbſt „gegen den Staat auflehne,“
daß ſie „rebellire“: ſo iſt weſentlich gar kein anderes Verhältniß vor-
handen, als bei der verfaſſungswidrigen Verletzung eines Einzelrechtes.
4) Wer wird behaupten wollen, daß wenn in einem Lande z. B. eine
Verbeſſerung der Wahlordnung oder auch die Einführung einer Volksvertre-
tung angeſtrebt, eine Umgeſtaltung der Rechtspflege, der Armenpolizei u. ſ. w.
verlangt wird, der ſich dabei betheiligende Einzelne bis zur Erlangung
des Gewollten Steuern defraudiren, Lügen über das Staatsoberhaupt aus-
ſtreuen, der Verpflichtung zum Heerdienſte ſich entziehen dürfe?
5) Es unterliegt keinem Zweifel, daß der berüchtigte Satz der franzö-
ſiſchen Conventsverfaſſung; „die Empörung ſei die heiligſte der Pflichten“, in
ſolcher Allgemeinheit ausgedrückt, geradezu Unſinn und Barbarei iſt; aber
nimmermehr wird ſich auf der andern Seite ein geſundes ſittliches Gefühl
einreden laſſen, daß es gegen die Gewiſſenspflichten gehe, im Nothfalle auch
v. Mohl, Encyclopädie. 34
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[529/0543] ²⁾ Der letztere Satz wird ſehr häufig von den bedeutendſten Auctori- täten in der Sittenlehre beſtritten; ſo z. B. von Marheinecke, Theologi- ſche Moral, S. 303 fg.; Kant, Zum ewigen Frieden, Werke, Bd. V, S. 411; Rothe, Moral, S. 978: ihre Auffaſſung ruht aber auf einem falſchen Grundſatze. Es wird nämlich entweder, z. B. von Kant, davon ausgegangen, daß die Staatsgewalt eine unbedingt unwiderſteh- liche ſei; während ſie doch nur zur Durchführung des Staatszweckes, nicht aber des Unrechtes, beſteht, alſo nur bedingtes Recht hat; oder aber wird angenommen, von Rothe, daß die Weigerung des Gehorſams gegen die ungeſetzlich handelnde Obrigkeit auch Ungehorſam gegen die wirkliche und wohlberechtigte Obrigkeit in ſich ſchließe, während doch gerade zwiſchen beiden unterſchieden wird, und auch unterſchieden werden kann und ſoll. Die Ge- fahr, welche der bis zu thatſächlichem Widerſtande getriebene Bürger läuft, iſt allerdings eine große, und die Wenigſten werden den Muth haben, einer ſittlichen Pflicht wegen ſich derſelben auszuſetzen; allein dieß ändert nicht nur nichts an dieſer Pflicht ſelbſt, ſondern erhöht nur das Verdienſtliche ihrer Erfüllung. Von einer Aufhebung des Staates durch die Anerkennung eines Widerſtandes kann aber nicht die Rede ſein, da die Ueberzeugung von dem ſelbſt allſeitigſten Eintreten eines ſolchen im Falle abſolut ungeſetzlicher und unſittlicher Befehle lediglich die Unterlaſſung dieſer zur Folge hätte, alſo ſogar eine Verbeſſerung und Kräftigung des Staates. ³⁾ Einverſtanden hiermit ſind hiermit die meiſten Moraliſten, ſo z. B. Schleiermacher, Chriſtl. Sitte, S. 268 fg.; Harleß, S. 242; Rothe, Bd. III, S. 979. Iſt dieß nun aber nicht ein offenbarer Wider- ſpruch mit der Läugnung der ſittlichen Berechtigung des Einzelnen zu einem unvermeidlich gemachten Widerſtande? Wenn z. B. Rothe die Recht und Pflicht des Widerſtandes gegen einen Staatsſtreich damit begründet, daß die Staatsgewalt in ſolchem Falle ſich ſelbſt „gegen den Staat auflehne,“ daß ſie „rebellire“: ſo iſt weſentlich gar kein anderes Verhältniß vor- handen, als bei der verfaſſungswidrigen Verletzung eines Einzelrechtes. ⁴⁾ Wer wird behaupten wollen, daß wenn in einem Lande z. B. eine Verbeſſerung der Wahlordnung oder auch die Einführung einer Volksvertre- tung angeſtrebt, eine Umgeſtaltung der Rechtspflege, der Armenpolizei u. ſ. w. verlangt wird, der ſich dabei betheiligende Einzelne bis zur Erlangung des Gewollten Steuern defraudiren, Lügen über das Staatsoberhaupt aus- ſtreuen, der Verpflichtung zum Heerdienſte ſich entziehen dürfe? ⁵⁾ Es unterliegt keinem Zweifel, daß der berüchtigte Satz der franzö- ſiſchen Conventsverfaſſung; „die Empörung ſei die heiligſte der Pflichten“, in ſolcher Allgemeinheit ausgedrückt, geradezu Unſinn und Barbarei iſt; aber nimmermehr wird ſich auf der andern Seite ein geſundes ſittliches Gefühl einreden laſſen, daß es gegen die Gewiſſenspflichten gehe, im Nothfalle auch v. Mohl, Encyclopädie. 34

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/543>, abgerufen am 24.11.2024.