auch hier eine doppelte sein. Entweder ist es möglich, jede einzelne Staatsgattung und Staatsart abgesondert zu behan- deln und so den Parallelismus auch in der Form vollständig durchzuführen; oder aber es mag nur Ein Lehrgebäude ent- worfen, hier aber bei jedem einzelnen Punkte eine Verschieden- heit von Rathschlägen gegeben und die Richtigkeit und Noth- wendigkeit ihrer Anwendung auf die verschiedenen Arten von Staaten gezeigt werden.
Die Eigenschaften dieser beiden Darstellungsweisen verhal- ten sich ungefähr wie die Folgen der analogen zweifachen Behandlung des Staatsrechtes und der Staatssittenlehre. (Vgl. oben, § 14, 27 und 78.) Auch in der Politik wird es daher, wie bei der Staatsmoral, (aber nicht beim Staatsrechte,) den Bedürfnissen einer Encyklopädie besser entsprechen, wenn die Entwickelung der Lehrsätze nur einmal statt findet, hierbei aber nach Bedürfniß Rücksicht auf die verschiedenen Staatsarten genommen wird. Selbstverständlich aber ist wohl dabei, daß die Grundlage dieser systematischen Darlegung die zunächst stehende Staatsgattung, nämlich der Rechtsstaat der Neuzeit, ist, und daß bei diesem wieder zunächst die Form der repräsentativen Monarchie ins Auge gefaßt wird. Was durchaus gemein- schaftlich ist, z. B. hinsichtlich der sachlichen Grundlagen des Staatslebens oder auch einzelner Einrichtungen und Beziehun- gen, mag leicht als solches bezeichnet und etwa vorangestellt werden.
1) Die Zahl der Schriften, welche die Politik einzelner bestimmter Staatsarten getrennt behandeln, ist außerordentlich klein. Macchiavelli allerdings hat wohl unterschieden zwischen der Politik eines Freistaates und der für einen Despoten passenden. Allein es hat dies wenige Nachfolger gefunden, und von Späteren gehören fast nur hierher die verschiedenen Makrobiotiken in Haller's Restauration der Staatswissenschaften und Vollgraff's nicht vollendetes Werk über die Systeme der praktischen Politik im Abendlande. Damit soll denn freilich nicht gesagt sein, daß die
auch hier eine doppelte ſein. Entweder iſt es möglich, jede einzelne Staatsgattung und Staatsart abgeſondert zu behan- deln und ſo den Parallelismus auch in der Form vollſtändig durchzuführen; oder aber es mag nur Ein Lehrgebäude ent- worfen, hier aber bei jedem einzelnen Punkte eine Verſchieden- heit von Rathſchlägen gegeben und die Richtigkeit und Noth- wendigkeit ihrer Anwendung auf die verſchiedenen Arten von Staaten gezeigt werden.
Die Eigenſchaften dieſer beiden Darſtellungsweiſen verhal- ten ſich ungefähr wie die Folgen der analogen zweifachen Behandlung des Staatsrechtes und der Staatsſittenlehre. (Vgl. oben, § 14, 27 und 78.) Auch in der Politik wird es daher, wie bei der Staatsmoral, (aber nicht beim Staatsrechte,) den Bedürfniſſen einer Encyklopädie beſſer entſprechen, wenn die Entwickelung der Lehrſätze nur einmal ſtatt findet, hierbei aber nach Bedürfniß Rückſicht auf die verſchiedenen Staatsarten genommen wird. Selbſtverſtändlich aber iſt wohl dabei, daß die Grundlage dieſer ſyſtematiſchen Darlegung die zunächſt ſtehende Staatsgattung, nämlich der Rechtsſtaat der Neuzeit, iſt, und daß bei dieſem wieder zunächſt die Form der repräſentativen Monarchie ins Auge gefaßt wird. Was durchaus gemein- ſchaftlich iſt, z. B. hinſichtlich der ſachlichen Grundlagen des Staatslebens oder auch einzelner Einrichtungen und Beziehun- gen, mag leicht als ſolches bezeichnet und etwa vorangeſtellt werden.
1) Die Zahl der Schriften, welche die Politik einzelner beſtimmter Staatsarten getrennt behandeln, iſt außerordentlich klein. Macchiavelli allerdings hat wohl unterſchieden zwiſchen der Politik eines Freiſtaates und der für einen Despoten paſſenden. Allein es hat dies wenige Nachfolger gefunden, und von Späteren gehören faſt nur hierher die verſchiedenen Makrobiotiken in Haller’s Reſtauration der Staatswiſſenſchaften und Vollgraff’s nicht vollendetes Werk über die Syſteme der praktiſchen Politik im Abendlande. Damit ſoll denn freilich nicht geſagt ſein, daß die
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auch hier eine doppelte ſein. Entweder iſt es möglich, jede
einzelne Staatsgattung und Staatsart abgeſondert zu behan-
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durchzuführen; oder aber es mag nur Ein Lehrgebäude ent-
worfen, hier aber bei jedem einzelnen Punkte eine Verſchieden-
heit von Rathſchlägen gegeben und die Richtigkeit und Noth-
wendigkeit ihrer Anwendung auf die verſchiedenen Arten von
Staaten gezeigt werden.
Die Eigenſchaften dieſer beiden Darſtellungsweiſen verhal-
ten ſich ungefähr wie die Folgen der analogen zweifachen
Behandlung des Staatsrechtes und der Staatsſittenlehre. (Vgl.
oben, § 14, 27 und 78.) Auch in der Politik wird es daher,
wie bei der Staatsmoral, (aber nicht beim Staatsrechte,) den
Bedürfniſſen einer Encyklopädie beſſer entſprechen, wenn die
Entwickelung der Lehrſätze nur einmal ſtatt findet, hierbei
aber nach Bedürfniß Rückſicht auf die verſchiedenen Staatsarten
genommen wird. Selbſtverſtändlich aber iſt wohl dabei, daß
die Grundlage dieſer ſyſtematiſchen Darlegung die zunächſt
ſtehende Staatsgattung, nämlich der Rechtsſtaat der Neuzeit, iſt,
und daß bei dieſem wieder zunächſt die Form der repräſentativen
Monarchie ins Auge gefaßt wird. Was durchaus gemein-
ſchaftlich iſt, z. B. hinſichtlich der ſachlichen Grundlagen des
Staatslebens oder auch einzelner Einrichtungen und Beziehun-
gen, mag leicht als ſolches bezeichnet und etwa vorangeſtellt
werden.
¹⁾ Die Zahl der Schriften, welche die Politik einzelner beſtimmter
Staatsarten getrennt behandeln, iſt außerordentlich klein. Macchiavelli
allerdings hat wohl unterſchieden zwiſchen der Politik eines Freiſtaates und
der für einen Despoten paſſenden. Allein es hat dies wenige Nachfolger
gefunden, und von Späteren gehören faſt nur hierher die verſchiedenen
Makrobiotiken in Haller’s Reſtauration der Staatswiſſenſchaften und
Vollgraff’s nicht vollendetes Werk über die Syſteme der praktiſchen
Politik im Abendlande. Damit ſoll denn freilich nicht geſagt ſein, daß die
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/568>, abgerufen am 24.11.2024.
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