Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.organisch, sondern (was für die meisten Zwecke bequemer ist) nach den ver- schiedenen Gesichtspunkten äußerlich geordnet wird, nachstehende Entwicklung: I. Dogmatische Gesellschaftswissenschaften. 1. Allgemeine Gesellschaftslehre, d. h. Begründung des Begriffes und der allgemeinen Gesetze, der verschiedenen Bestand- theilt und Zwecke. 2. Gesellschaftsrechtswissenschaft: 1. philosophisches Gesellschaftsrecht; 2. positives Gesellschaftsrecht (z. B. der Stände, der Gewerbe- genossenschaften, der Kirchen.) 3. Gesellschaftssittenlehre: 1. philosophische; 2. positive d. h. religiöse. 4. Gesellschaftszweckmäßigkeitslehre (sociale Politik). Hier denn namentlich ein großer Theil der Nationalökonomie. II. Geschichtliche Gesellschaftswissenschaften. 1. Geschichte der Gesellschaft und ihrer Kreise. 2. Statistik der Gesellschaft. zusehen, daß zwar nicht wenige einzelne Theile dieser verschiedenen gesell- schaftlichen Disciplinen bearbeitet sind, zum Theil schon von Alters her, zum Theil erst in neuerer Zeit; daß aber auch ebenso große Lücken noch bestehen. Und überdieß ist klar, daß es für die richtige Ausbildung der Gesellschafts- wissenschaft höchst nachtheilig sein muß, wenn diese stückweisen Bearbeitungen ohne Bewußtsein des gemeinschaftlichen Mittelpunktes, somit ohne Zusammen- hang unter sich, damit aber ohne gegenseitige Aufklärung und ohne För- derung einer Einsicht in das Wesen der Gesellschaft selbst behandelt werden. Allerdings ist in neuester Zeit hier eine Verbesserung eingetreten. -- Weit vollständiger als die Lehre von der Gesellschaft ist, und zwar zum Theil seit ältester Zeit, die Wissenschaft von der einzelnen Persönlichkeit bearbeitet, wie sich aus nachstehender Aufzählung der verschiedenen Abthei- lungen dieses Ganzen ergibt. I. Allgemeine Lehre von der menschlichen Persönlichkeit (Psycho- logie und Physiologie.) II. Persönlichkeitsrecht: a. philosophisches Privatrecht; b. positives Privatrecht. III. Sittenlehre für den einzelnen Menschen und die Familie: a. philosophische Moral; b. religiöse. organiſch, ſondern (was für die meiſten Zwecke bequemer iſt) nach den ver- ſchiedenen Geſichtspunkten äußerlich geordnet wird, nachſtehende Entwicklung: I. Dogmatiſche Geſellſchaftswiſſenſchaften. 1. Allgemeine Geſellſchaftslehre, d. h. Begründung des Begriffes und der allgemeinen Geſetze, der verſchiedenen Beſtand- theilt und Zwecke. 2. Geſellſchaftsrechtswiſſenſchaft: 1. philoſophiſches Geſellſchaftsrecht; 2. poſitives Geſellſchaftsrecht (z. B. der Stände, der Gewerbe- genoſſenſchaften, der Kirchen.) 3. Geſellſchaftsſittenlehre: 1. philoſophiſche; 2. poſitive d. h. religiöſe. 4. Geſellſchaftszweckmäßigkeitslehre (ſociale Politik). Hier denn namentlich ein großer Theil der Nationalökonomie. II. Geſchichtliche Geſellſchaftswiſſenſchaften. 1. Geſchichte der Geſellſchaft und ihrer Kreiſe. 2. Statiſtik der Geſellſchaft. zuſehen, daß zwar nicht wenige einzelne Theile dieſer verſchiedenen geſell- ſchaftlichen Disciplinen bearbeitet ſind, zum Theil ſchon von Alters her, zum Theil erſt in neuerer Zeit; daß aber auch ebenſo große Lücken noch beſtehen. Und überdieß iſt klar, daß es für die richtige Ausbildung der Geſellſchafts- wiſſenſchaft höchſt nachtheilig ſein muß, wenn dieſe ſtückweiſen Bearbeitungen ohne Bewußtſein des gemeinſchaftlichen Mittelpunktes, ſomit ohne Zuſammen- hang unter ſich, damit aber ohne gegenſeitige Aufklärung und ohne För- derung einer Einſicht in das Weſen der Geſellſchaft ſelbſt behandelt werden. Allerdings iſt in neueſter Zeit hier eine Verbeſſerung eingetreten. — Weit vollſtändiger als die Lehre von der Geſellſchaft iſt, und zwar zum Theil ſeit älteſter Zeit, die Wiſſenſchaft von der einzelnen Perſönlichkeit bearbeitet, wie ſich aus nachſtehender Aufzählung der verſchiedenen Abthei- lungen dieſes Ganzen ergibt. I. Allgemeine Lehre von der menſchlichen Perſönlichkeit (Pſycho- logie und Phyſiologie.) II. Perſönlichkeitsrecht: a. philoſophiſches Privatrecht; b. poſitives Privatrecht. III. Sittenlehre für den einzelnen Menſchen und die Familie: a. philoſophiſche Moral; b. religiöſe. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0059" n="45"/> organiſch, ſondern (was für die meiſten Zwecke bequemer iſt) nach den ver-<lb/> ſchiedenen Geſichtspunkten äußerlich geordnet wird, nachſtehende Entwicklung:<lb/><list><item><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#g">Dogmatiſche Geſellſchaftswiſſenſchaften</hi>.<lb/><list><item>1. <hi rendition="#g">Allgemeine Geſellſchaftslehre</hi>, d. h. Begründung des<lb/> Begriffes und der allgemeinen Geſetze, der verſchiedenen Beſtand-<lb/> theilt und Zwecke.</item><lb/><item>2. Geſellſchaft<hi rendition="#g">srechtswiſſenſchaft</hi>:<lb/><list><item>1. philoſophiſches Geſellſchaftsrecht;</item><lb/><item>2. poſitives Geſellſchaftsrecht (z. B. der Stände, der Gewerbe-<lb/> genoſſenſchaften, der Kirchen.)</item></list></item><lb/><item>3. 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¹⁾ organiſch, ſondern (was für die meiſten Zwecke bequemer iſt) nach den ver-
ſchiedenen Geſichtspunkten äußerlich geordnet wird, nachſtehende Entwicklung:
I. Dogmatiſche Geſellſchaftswiſſenſchaften.
1. Allgemeine Geſellſchaftslehre, d. h. Begründung des
Begriffes und der allgemeinen Geſetze, der verſchiedenen Beſtand-
theilt und Zwecke.
2. Geſellſchaftsrechtswiſſenſchaft:
1. philoſophiſches Geſellſchaftsrecht;
2. poſitives Geſellſchaftsrecht (z. B. der Stände, der Gewerbe-
genoſſenſchaften, der Kirchen.)
3. Geſellſchaftsſittenlehre:
1. philoſophiſche;
2. poſitive d. h. religiöſe.
4. Geſellſchaftszweckmäßigkeitslehre (ſociale Politik). Hier denn
namentlich ein großer Theil der Nationalökonomie.
II. Geſchichtliche Geſellſchaftswiſſenſchaften.
1. Geſchichte der Geſellſchaft und ihrer Kreiſe.
2. Statiſtik der Geſellſchaft.
Es bedarf nun aber nur eines Blickes auf dieſe Aufzählung, um ein-
zuſehen, daß zwar nicht wenige einzelne Theile dieſer verſchiedenen geſell-
ſchaftlichen Disciplinen bearbeitet ſind, zum Theil ſchon von Alters her, zum
Theil erſt in neuerer Zeit; daß aber auch ebenſo große Lücken noch beſtehen.
Und überdieß iſt klar, daß es für die richtige Ausbildung der Geſellſchafts-
wiſſenſchaft höchſt nachtheilig ſein muß, wenn dieſe ſtückweiſen Bearbeitungen
ohne Bewußtſein des gemeinſchaftlichen Mittelpunktes, ſomit ohne Zuſammen-
hang unter ſich, damit aber ohne gegenſeitige Aufklärung und ohne För-
derung einer Einſicht in das Weſen der Geſellſchaft ſelbſt behandelt werden.
Allerdings iſt in neueſter Zeit hier eine Verbeſſerung eingetreten. — Weit
vollſtändiger als die Lehre von der Geſellſchaft iſt, und zwar zum Theil
ſeit älteſter Zeit, die Wiſſenſchaft von der einzelnen Perſönlichkeit
bearbeitet, wie ſich aus nachſtehender Aufzählung der verſchiedenen Abthei-
lungen dieſes Ganzen ergibt.
I. Allgemeine Lehre von der menſchlichen Perſönlichkeit (Pſycho-
logie und Phyſiologie.)
II. Perſönlichkeitsrecht:
a. philoſophiſches Privatrecht;
b. poſitives Privatrecht.
III. Sittenlehre für den einzelnen Menſchen und die Familie:
a. philoſophiſche Moral;
b. religiöſe.
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