durch die Gattung und Art des concreten Staates ein für allemal entschieden, und nur in verhältnißmäßig seltenen Fällen bleibt in der einen oder anderen Beziehung eine Entscheidung nach Abwägung von Gründen Für und Wider 1). Allein theils trägt eine richtige Einsicht in diese Verhältnisse viel bei zur umsichtigen Beurtheilung der verschiedenen menschlichen Zustände im Staate; theils mögen die Vortheile und Nachtheile der möglichen Bestimmungen den Ausschlag geben, wenn es sich überhaupt von einer Aenderung der bestehenden Staatsgattung oder Staatsart handelt.
Zu einer Entscheidung vom Standpunkte der Zweckmäßig- keit ist denn namentlich die Untersuchung über eine doppelte Frage Vorbedingung: einmal, ob die Regierung eines Einzelnen oder Mehrerer größeren Vortheil verspricht; zweitens ob bei einer Einzelnregierung die Bezeichnung des Betreffenden besser durch Erbrecht oder durch Wahl geschieht?
Hinsichtlich der Zahl der zur Regierung Bestimmten ist allerdings nicht zu läugnen, daß es eben nicht viele Menschen gibt, welche die mehrfachen und bedeutenden Eigenschaften des Körpers, Verstandes, der Gesinnung und der Thatkraft besitzen, deren Verein erst zur tüchtigen Leitung der Staatsangelegen- heiten befähigt. Es ist ferner einleuchtend, daß die Wahr- scheinlichkeit des Vorhandenseins dieser Eigenschaften eine um so kleinere ist, als überhaupt die Zahl der rechtlich in Betrach- tung Kommenden gering ist. Endlich ist von selbst klar, daß der Mangel der nothwendigen Eigenschaften von höchst gefähr- lichen Folgen für das Wohl des Staates und Volkes ist, weil keineswegs mit Sicherheit vorausgesetzt werden darf, daß der eigene Mangel durch Zuziehung ergänzender Rathgeber und Gehülfen aus eigenem Antriebe und aus bewußtem Gefühl der Schwäche ersetzt wird. Dagegen ist auf der andern Seite ebenso richtig, daß die Bezeichnung einer größeren Anzahl von Personen zu
durch die Gattung und Art des concreten Staates ein für allemal entſchieden, und nur in verhältnißmäßig ſeltenen Fällen bleibt in der einen oder anderen Beziehung eine Entſcheidung nach Abwägung von Gründen Für und Wider 1). Allein theils trägt eine richtige Einſicht in dieſe Verhältniſſe viel bei zur umſichtigen Beurtheilung der verſchiedenen menſchlichen Zuſtände im Staate; theils mögen die Vortheile und Nachtheile der möglichen Beſtimmungen den Ausſchlag geben, wenn es ſich überhaupt von einer Aenderung der beſtehenden Staatsgattung oder Staatsart handelt.
Zu einer Entſcheidung vom Standpunkte der Zweckmäßig- keit iſt denn namentlich die Unterſuchung über eine doppelte Frage Vorbedingung: einmal, ob die Regierung eines Einzelnen oder Mehrerer größeren Vortheil verſpricht; zweitens ob bei einer Einzelnregierung die Bezeichnung des Betreffenden beſſer durch Erbrecht oder durch Wahl geſchieht?
Hinſichtlich der Zahl der zur Regierung Beſtimmten iſt allerdings nicht zu läugnen, daß es eben nicht viele Menſchen gibt, welche die mehrfachen und bedeutenden Eigenſchaften des Körpers, Verſtandes, der Geſinnung und der Thatkraft beſitzen, deren Verein erſt zur tüchtigen Leitung der Staatsangelegen- heiten befähigt. Es iſt ferner einleuchtend, daß die Wahr- ſcheinlichkeit des Vorhandenſeins dieſer Eigenſchaften eine um ſo kleinere iſt, als überhaupt die Zahl der rechtlich in Betrach- tung Kommenden gering iſt. Endlich iſt von ſelbſt klar, daß der Mangel der nothwendigen Eigenſchaften von höchſt gefähr- lichen Folgen für das Wohl des Staates und Volkes iſt, weil keineswegs mit Sicherheit vorausgeſetzt werden darf, daß der eigene Mangel durch Zuziehung ergänzender Rathgeber und Gehülfen aus eigenem Antriebe und aus bewußtem Gefühl der Schwäche erſetzt wird. Dagegen iſt auf der andern Seite ebenſo richtig, daß die Bezeichnung einer größeren Anzahl von Perſonen zu
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durch die Gattung und Art des concreten Staates ein für
allemal entſchieden, und nur in verhältnißmäßig ſeltenen Fällen
bleibt in der einen oder anderen Beziehung eine Entſcheidung
nach Abwägung von Gründen Für und Wider 1). Allein
theils trägt eine richtige Einſicht in dieſe Verhältniſſe viel bei
zur umſichtigen Beurtheilung der verſchiedenen menſchlichen
Zuſtände im Staate; theils mögen die Vortheile und Nachtheile
der möglichen Beſtimmungen den Ausſchlag geben, wenn es ſich
überhaupt von einer Aenderung der beſtehenden Staatsgattung
oder Staatsart handelt.
Zu einer Entſcheidung vom Standpunkte der Zweckmäßig-
keit iſt denn namentlich die Unterſuchung über eine doppelte
Frage Vorbedingung: einmal, ob die Regierung eines Einzelnen
oder Mehrerer größeren Vortheil verſpricht; zweitens ob bei
einer Einzelnregierung die Bezeichnung des Betreffenden beſſer
durch Erbrecht oder durch Wahl geſchieht?
Hinſichtlich der Zahl der zur Regierung Beſtimmten iſt
allerdings nicht zu läugnen, daß es eben nicht viele Menſchen
gibt, welche die mehrfachen und bedeutenden Eigenſchaften des
Körpers, Verſtandes, der Geſinnung und der Thatkraft beſitzen,
deren Verein erſt zur tüchtigen Leitung der Staatsangelegen-
heiten befähigt. Es iſt ferner einleuchtend, daß die Wahr-
ſcheinlichkeit des Vorhandenſeins dieſer Eigenſchaften eine um
ſo kleinere iſt, als überhaupt die Zahl der rechtlich in Betrach-
tung Kommenden gering iſt. Endlich iſt von ſelbſt klar, daß
der Mangel der nothwendigen Eigenſchaften von höchſt gefähr-
lichen Folgen für das Wohl des Staates und Volkes iſt, weil
keineswegs mit Sicherheit vorausgeſetzt werden darf, daß der eigene
Mangel durch Zuziehung ergänzender Rathgeber und Gehülfen
aus eigenem Antriebe und aus bewußtem Gefühl der Schwäche
erſetzt wird. Dagegen iſt auf der andern Seite ebenſo richtig,
daß die Bezeichnung einer größeren Anzahl von Perſonen zu
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/628>, abgerufen am 24.11.2024.
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