Welcherlei Aufgaben immer ein Staat sich vorsetze, so muß die Einrichtung seiner Verwaltung für gehörigen Vollzug der Befehle, für Vertheilung der Geschäfte nach einem ver- ständigen Plane, endlich für Tauglichkeit der einzelnen Behörden zur Besorgung ihrer Aufgaben sorgen. Zu diesem Zwecke ist denn eine Verständigung über die verschiedenen Haupt- systeme des Verwaltungsorganismus nothwendig.
Es sind aber in dieser Beziehung dreierlei Verhältnisse zu untersuchen; die Gliederung der einzelnen Behörden und ihre Zusammenfügung zu einem mit dem Staatsumfange zu- sammenfallenden Ganzen; die den einzelnen Behörden zu gebende innere Einrichtung; die persönlichen Beziehungen der Staats- beamten zum Staate.
1. Der Behördenorganismus eines Staates kann verständigerweise nach einem doppelten Grundgedanken geordnet sein. -- Entweder nämlich wird die ganze vom Staate zu be- sorgende Geschäftenmasse nach logischen Regeln und also mit Hinsicht auf ihren Gegenstand vertheilt, und jeder Abtheilung die den Bedürfnissen entsprechende Art und Anzahl von Behör- den angewiesen. Dies ist das sogenannte Realsystem, wohl besser als logisches bezeichnet. -- Oder aber wird jedem einzelnen Theile des jetzigen Staates diejenige Verwaltungsein- richtung erhalten, an welche er von Alters her gewöhnt ist, ohne Rücksicht darauf, ob eine Uebereinstimmung mit dem Behördenorganismus in anderen Provinzen stattfindet. Nur diejenigen Staatsstellen und Einrichtungen, ohne deren Gleich- förmigkeit gar keine Einheit des Staates bestände, dieser sich
2. Verwaltungspolitik.
§ 98. a. Die Hauptſyſteme der Verwaltung.
Welcherlei Aufgaben immer ein Staat ſich vorſetze, ſo muß die Einrichtung ſeiner Verwaltung für gehörigen Vollzug der Befehle, für Vertheilung der Geſchäfte nach einem ver- ſtändigen Plane, endlich für Tauglichkeit der einzelnen Behörden zur Beſorgung ihrer Aufgaben ſorgen. Zu dieſem Zwecke iſt denn eine Verſtändigung über die verſchiedenen Haupt- ſyſteme des Verwaltungsorganismus nothwendig.
Es ſind aber in dieſer Beziehung dreierlei Verhältniſſe zu unterſuchen; die Gliederung der einzelnen Behörden und ihre Zuſammenfügung zu einem mit dem Staatsumfange zu- ſammenfallenden Ganzen; die den einzelnen Behörden zu gebende innere Einrichtung; die perſönlichen Beziehungen der Staats- beamten zum Staate.
1. Der Behördenorganismus eines Staates kann verſtändigerweiſe nach einem doppelten Grundgedanken geordnet ſein. — Entweder nämlich wird die ganze vom Staate zu be- ſorgende Geſchäftenmaſſe nach logiſchen Regeln und alſo mit Hinſicht auf ihren Gegenſtand vertheilt, und jeder Abtheilung die den Bedürfniſſen entſprechende Art und Anzahl von Behör- den angewieſen. Dies iſt das ſogenannte Realſyſtem, wohl beſſer als logiſches bezeichnet. — Oder aber wird jedem einzelnen Theile des jetzigen Staates diejenige Verwaltungsein- richtung erhalten, an welche er von Alters her gewöhnt iſt, ohne Rückſicht darauf, ob eine Uebereinſtimmung mit dem Behördenorganismus in anderen Provinzen ſtattfindet. Nur diejenigen Staatsſtellen und Einrichtungen, ohne deren Gleich- förmigkeit gar keine Einheit des Staates beſtände, dieſer ſich
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2. Verwaltungspolitik.
§ 98.
a. Die Hauptſyſteme der Verwaltung.
Welcherlei Aufgaben immer ein Staat ſich vorſetze, ſo
muß die Einrichtung ſeiner Verwaltung für gehörigen Vollzug
der Befehle, für Vertheilung der Geſchäfte nach einem ver-
ſtändigen Plane, endlich für Tauglichkeit der einzelnen Behörden
zur Beſorgung ihrer Aufgaben ſorgen. Zu dieſem Zwecke iſt
denn eine Verſtändigung über die verſchiedenen Haupt-
ſyſteme des Verwaltungsorganismus nothwendig.
Es ſind aber in dieſer Beziehung dreierlei Verhältniſſe
zu unterſuchen; die Gliederung der einzelnen Behörden und
ihre Zuſammenfügung zu einem mit dem Staatsumfange zu-
ſammenfallenden Ganzen; die den einzelnen Behörden zu gebende
innere Einrichtung; die perſönlichen Beziehungen der Staats-
beamten zum Staate.
1. Der Behördenorganismus eines Staates kann
verſtändigerweiſe nach einem doppelten Grundgedanken geordnet
ſein. — Entweder nämlich wird die ganze vom Staate zu be-
ſorgende Geſchäftenmaſſe nach logiſchen Regeln und alſo mit
Hinſicht auf ihren Gegenſtand vertheilt, und jeder Abtheilung
die den Bedürfniſſen entſprechende Art und Anzahl von Behör-
den angewieſen. Dies iſt das ſogenannte Realſyſtem, wohl
beſſer als logiſches bezeichnet. — Oder aber wird jedem
einzelnen Theile des jetzigen Staates diejenige Verwaltungsein-
richtung erhalten, an welche er von Alters her gewöhnt iſt,
ohne Rückſicht darauf, ob eine Uebereinſtimmung mit dem
Behördenorganismus in anderen Provinzen ſtattfindet. Nur
diejenigen Staatsſtellen und Einrichtungen, ohne deren Gleich-
förmigkeit gar keine Einheit des Staates beſtände, dieſer ſich
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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 644. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/658>, abgerufen am 24.11.2024.
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