Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.I. Dogmatische Staatswissenschaften. 1) Allgemeine Staatslehre 7). 2) Oeffentliches Recht. A. Staatsrecht: a) philosophisches, b) positives (Patriarchie; Patrimonialstaat; Theo- kratie; antiker Staat; der Rechtsstaat der Neueren; Despotie). B. Völkerrecht: a) philosophisches, b) positives (europäisches). 3) Staatssittenlehre 8). 4) Staatskunst. (Stoffliche Grundlagen; politische Psychologie; innere Staatskunst -- also Verfassungs- und Verwaltungs-Politik, letztere: Organisations- lehre, Justiz-Politik, Polizeiwissenschaft, Finanzwissen- schaft; -- auswärtige Politik.) II. Historische Staatswissenschaften. 1) Staatengeschichte. 2) Statistik. 1) Weitere Ausführungen über die an eine Encyklopädie der Staatswissen- schaften zu machenden Forderungen, sowie über die Bedeutung einer solchen für Wissenschaft und Leben s. in meiner Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften, Bd. I, S. 111 u. ff. 2) Eine alphabetische Anordnung des Stoffes ist gar keine wissen- schaftliche Bearbeitung. Wenn daher ein Werk den gesammten Stoff der Staatswissenschaften in eine größere Anzahl von Abschnitten nach Schlag- worten zerkleinert und diese in der Buchstabenreihe ordnet, so mag etwa der einzelne dieser Abschnitte wissenschaftlichen Sinn und Werth haben, auch vielleicht deren Gesammtheit den ganzen Stoff der Staatswissenschaften enthalten; allein von einer systematischen Entwickelung der Gedanken und einer Uebersicht über den Stand der polititischen Disciplinen, gleichgültig für welchen Zweck, kann keine Rede sein. Davon ganz abgesehen, daß die, bei einem solchen Werke kaum vermeidliche Verschiedenheit der Verfasser und I. Dogmatiſche Staatswiſſenſchaften. 1) Allgemeine Staatslehre 7). 2) Oeffentliches Recht. A. Staatsrecht: a) philoſophiſches, b) poſitives (Patriarchie; Patrimonialſtaat; Theo- kratie; antiker Staat; der Rechtsſtaat der Neueren; Deſpotie). B. Völkerrecht: a) philoſophiſches, b) poſitives (europäiſches). 3) Staatsſittenlehre 8). 4) Staatskunſt. (Stoffliche Grundlagen; politiſche Pſychologie; innere Staatskunſt — alſo Verfaſſungs- und Verwaltungs-Politik, letztere: Organiſations- lehre, Juſtiz-Politik, Polizeiwiſſenſchaft, Finanzwiſſen- ſchaft; — auswärtige Politik.) II. Hiſtoriſche Staatswiſſenſchaften. 1) Staatengeſchichte. 2) Statiſtik. 1) Weitere Ausführungen über die an eine Encyklopädie der Staatswiſſen- ſchaften zu machenden Forderungen, ſowie über die Bedeutung einer ſolchen für Wiſſenſchaft und Leben ſ. in meiner Geſchichte und Literatur der Staatswiſſenſchaften, Bd. I, S. 111 u. ff. 2) Eine alphabetiſche Anordnung des Stoffes iſt gar keine wiſſen- ſchaftliche Bearbeitung. Wenn daher ein Werk den geſammten Stoff der Staatswiſſenſchaften in eine größere Anzahl von Abſchnitten nach Schlag- worten zerkleinert und dieſe in der Buchſtabenreihe ordnet, ſo mag etwa der einzelne dieſer Abſchnitte wiſſenſchaftlichen Sinn und Werth haben, auch vielleicht deren Geſammtheit den ganzen Stoff der Staatswiſſenſchaften enthalten; allein von einer ſyſtematiſchen Entwickelung der Gedanken und einer Ueberſicht über den Stand der polititiſchen Disciplinen, gleichgültig für welchen Zweck, kann keine Rede ſein. 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I. Dogmatiſche Staatswiſſenſchaften.
1) Allgemeine Staatslehre 7).
2) Oeffentliches Recht.
A. Staatsrecht:
a) philoſophiſches,
b) poſitives (Patriarchie; Patrimonialſtaat; Theo-
kratie; antiker Staat; der Rechtsſtaat der
Neueren; Deſpotie).
B. Völkerrecht:
a) philoſophiſches,
b) poſitives (europäiſches).
3) Staatsſittenlehre 8).
4) Staatskunſt. (Stoffliche Grundlagen; politiſche
Pſychologie; innere Staatskunſt — alſo Verfaſſungs-
und Verwaltungs-Politik, letztere: Organiſations-
lehre, Juſtiz-Politik, Polizeiwiſſenſchaft, Finanzwiſſen-
ſchaft; — auswärtige Politik.)
II. Hiſtoriſche Staatswiſſenſchaften.
1) Staatengeſchichte.
2) Statiſtik.
¹⁾ Weitere Ausführungen über die an eine Encyklopädie der Staatswiſſen-
ſchaften zu machenden Forderungen, ſowie über die Bedeutung einer ſolchen
für Wiſſenſchaft und Leben ſ. in meiner Geſchichte und Literatur der
Staatswiſſenſchaften, Bd. I, S. 111 u. ff.
²⁾ Eine alphabetiſche Anordnung des Stoffes iſt gar keine wiſſen-
ſchaftliche Bearbeitung. Wenn daher ein Werk den geſammten Stoff der
Staatswiſſenſchaften in eine größere Anzahl von Abſchnitten nach Schlag-
worten zerkleinert und dieſe in der Buchſtabenreihe ordnet, ſo mag etwa
der einzelne dieſer Abſchnitte wiſſenſchaftlichen Sinn und Werth haben,
auch vielleicht deren Geſammtheit den ganzen Stoff der Staatswiſſenſchaften
enthalten; allein von einer ſyſtematiſchen Entwickelung der Gedanken und
einer Ueberſicht über den Stand der polititiſchen Disciplinen, gleichgültig für
welchen Zweck, kann keine Rede ſein. Davon ganz abgeſehen, daß die, bei
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