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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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§ 99.
b. Die Politik der Rechtspflege.

Die Forderungen, welche an eine tüchtige Justiz aus dem
Gesichtspunkte des Rechtes gestellt werden müssen, sind bereits
erörtert (s. oben, § 35, S. 264 fg.); ihre vollständige Er-
füllung hängt jedoch vielfach von der Wahl zweckmäßiger Mittel
ab. In dieser Beziehung sind dann nun aber vorzugsweise
nachstehende Regeln ins Auge zu fassen 1):

1. Die erste Bedingung einer guten Ordnung der Rechts-
pflege ist scharfe Bestimmung ihres Gebietes, damit
die sämmtlichen mit irgend einem ihrer Zweige beauftragten
Behörden zu einem Ganzen verbunden und von Fremdartigem
ferne gehalten werden können; und zwar ist dies nicht etwa
nur in einem Staate mit Realsystem logisch nöthig, sondern
es ist überhaupt und bei jeder Organisation der Verwaltung
Bedürfniß, weil nur dann die rechtlichen Geschäfte ausschließ-
lich nach Rechtsgrundsätzen besorgt werden, ferner die ver-
schiedenen Rechtsanstalten sich gegenseitig unterstützen. Zu
dem Ende muß denn

a. die gesammte Präventivjustiz (Rechtspolizei) als ein
Bestandtheil der Rechtspflege herbeigezogen und mit den
erforderlichen, ausschließlich für sie bestimmten Behörden
versehen werden. Daß diese letzteren keine Gerichte sind,
nicht nach gerichtlichen Formen zu verfahren haben, und
daß somit ihre Beamten auch richterliche Eigenschaft nicht
in Anspruch nehmen können, liegt allerdings im Begriffe
der Sache; nichts desto weniger haben sie ihren von der
Verwaltung i. e. S. ganz verschiedenen Wirkungskreis,
und sind also auch nur mit diesem zu beauftragen. Nur
bei den untergeordnetsten zum Beobachten und Ausführen
bestimmten Agenten mag etwa eine Ausnahme gemacht
§ 99.
b. Die Politik der Rechtspflege.

Die Forderungen, welche an eine tüchtige Juſtiz aus dem
Geſichtspunkte des Rechtes geſtellt werden müſſen, ſind bereits
erörtert (ſ. oben, § 35, S. 264 fg.); ihre vollſtändige Er-
füllung hängt jedoch vielfach von der Wahl zweckmäßiger Mittel
ab. In dieſer Beziehung ſind dann nun aber vorzugsweiſe
nachſtehende Regeln ins Auge zu faſſen 1):

1. Die erſte Bedingung einer guten Ordnung der Rechts-
pflege iſt ſcharfe Beſtimmung ihres Gebietes, damit
die ſämmtlichen mit irgend einem ihrer Zweige beauftragten
Behörden zu einem Ganzen verbunden und von Fremdartigem
ferne gehalten werden können; und zwar iſt dies nicht etwa
nur in einem Staate mit Realſyſtem logiſch nöthig, ſondern
es iſt überhaupt und bei jeder Organiſation der Verwaltung
Bedürfniß, weil nur dann die rechtlichen Geſchäfte ausſchließ-
lich nach Rechtsgrundſätzen beſorgt werden, ferner die ver-
ſchiedenen Rechtsanſtalten ſich gegenſeitig unterſtützen. Zu
dem Ende muß denn

a. die geſammte Präventivjuſtiz (Rechtspolizei) als ein
Beſtandtheil der Rechtspflege herbeigezogen und mit den
erforderlichen, ausſchließlich für ſie beſtimmten Behörden
verſehen werden. Daß dieſe letzteren keine Gerichte ſind,
nicht nach gerichtlichen Formen zu verfahren haben, und
daß ſomit ihre Beamten auch richterliche Eigenſchaft nicht
in Anſpruch nehmen können, liegt allerdings im Begriffe
der Sache; nichts deſto weniger haben ſie ihren von der
Verwaltung i. e. S. ganz verſchiedenen Wirkungskreis,
und ſind alſo auch nur mit dieſem zu beauftragen. Nur
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beſtimmten Agenten mag etwa eine Ausnahme gemacht
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[656/0670] § 99. b. Die Politik der Rechtspflege. Die Forderungen, welche an eine tüchtige Juſtiz aus dem Geſichtspunkte des Rechtes geſtellt werden müſſen, ſind bereits erörtert (ſ. oben, § 35, S. 264 fg.); ihre vollſtändige Er- füllung hängt jedoch vielfach von der Wahl zweckmäßiger Mittel ab. In dieſer Beziehung ſind dann nun aber vorzugsweiſe nachſtehende Regeln ins Auge zu faſſen 1): 1. Die erſte Bedingung einer guten Ordnung der Rechts- pflege iſt ſcharfe Beſtimmung ihres Gebietes, damit die ſämmtlichen mit irgend einem ihrer Zweige beauftragten Behörden zu einem Ganzen verbunden und von Fremdartigem ferne gehalten werden können; und zwar iſt dies nicht etwa nur in einem Staate mit Realſyſtem logiſch nöthig, ſondern es iſt überhaupt und bei jeder Organiſation der Verwaltung Bedürfniß, weil nur dann die rechtlichen Geſchäfte ausſchließ- lich nach Rechtsgrundſätzen beſorgt werden, ferner die ver- ſchiedenen Rechtsanſtalten ſich gegenſeitig unterſtützen. Zu dem Ende muß denn a. die geſammte Präventivjuſtiz (Rechtspolizei) als ein Beſtandtheil der Rechtspflege herbeigezogen und mit den erforderlichen, ausſchließlich für ſie beſtimmten Behörden verſehen werden. Daß dieſe letzteren keine Gerichte ſind, nicht nach gerichtlichen Formen zu verfahren haben, und daß ſomit ihre Beamten auch richterliche Eigenſchaft nicht in Anſpruch nehmen können, liegt allerdings im Begriffe der Sache; nichts deſto weniger haben ſie ihren von der Verwaltung i. e. S. ganz verſchiedenen Wirkungskreis, und ſind alſo auch nur mit dieſem zu beauftragen. Nur bei den untergeordnetſten zum Beobachten und Ausführen beſtimmten Agenten mag etwa eine Ausnahme gemacht

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 656. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/670>, abgerufen am 24.11.2024.