Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.zweite Aufgabe sind sodann die Beischaffung der Mittel für Fortbildung des erwachsenen Geschlechtes durch öffent- liche Sammlungen, belehrende Vorträge, Reiseunterstützun- gen u. dgl. b. Die Ausbildung der Sittlichkeit ist zunächst Sache jedes Einzelnen und die der Kirche; doch sind immerhin auch For- derungen an den Staat zu stellen. Einer Seits nämlich kann nur er durch Strafgesetze sowohl einzelne Handlungen als ganze Vorkehrungen unterdrücken, welche die Absicht haben, zu Begehung von Unsittlichkeiten anzulocken, wie z. B. gewerbsmäßige Unzucht und Spielhäuser; anderer Seits hat die Staatsgewalt Aufsehen erregende Beispiele grober Un- sittlichkeit aus den Augen der Bürger zu entfernen, weil ihr Anblick sittlich abstumpft und weniger Festen positiv schädlich ist. c. Um die religiöse Ausbildung hat sich der Rechtsstaat (so wie überhaupt die Mehrzahl der Staaten) in normalen Zuständen und wenn er sich auf seinem Standpunkte hält, wenig zu bekümmern, da die großen gesellschaftlichen Kreise der Kirchen das Ganze übernehmen und in der Regel auch alle Mittel dazu besitzen. Doch entgeht er nicht allen Forderungen. Einmal ist, wenigstens für die Mehrzahl der Kirchen, an den höheren Unterrichtsanstalten Für- sorge zur wissenschaftlichen Ausbildung der Geistlichen zu treffen. Sodann bedürfen zuweilen kleine und arme reli- giöse Gemeinden einer Geldunterstützung, die ihnen auch dann zu gewähren ist, wenn sie der religiösen Ansicht der Mehrzahl des Volkes oder des Staatsoberhauptes nicht angehören. d. Die Ausbildung des Sinnes für das Schöne ist die zarteste Blüthe der Gesittigung, und sie setzt, wenn sie gesund und harmonisch ist, alle andern Arten von geistiger zweite Aufgabe ſind ſodann die Beiſchaffung der Mittel für Fortbildung des erwachſenen Geſchlechtes durch öffent- liche Sammlungen, belehrende Vorträge, Reiſeunterſtützun- gen u. dgl. b. Die Ausbildung der Sittlichkeit iſt zunächſt Sache jedes Einzelnen und die der Kirche; doch ſind immerhin auch For- derungen an den Staat zu ſtellen. Einer Seits nämlich kann nur er durch Strafgeſetze ſowohl einzelne Handlungen als ganze Vorkehrungen unterdrücken, welche die Abſicht haben, zu Begehung von Unſittlichkeiten anzulocken, wie z. B. gewerbsmäßige Unzucht und Spielhäuſer; anderer Seits hat die Staatsgewalt Aufſehen erregende Beiſpiele grober Un- ſittlichkeit aus den Augen der Bürger zu entfernen, weil ihr Anblick ſittlich abſtumpft und weniger Feſten poſitiv ſchädlich iſt. c. Um die religiöſe Ausbildung hat ſich der Rechtsſtaat (ſo wie überhaupt die Mehrzahl der Staaten) in normalen Zuſtänden und wenn er ſich auf ſeinem Standpunkte hält, wenig zu bekümmern, da die großen geſellſchaftlichen Kreiſe der Kirchen das Ganze übernehmen und in der Regel auch alle Mittel dazu beſitzen. Doch entgeht er nicht allen Forderungen. Einmal iſt, wenigſtens für die Mehrzahl der Kirchen, an den höheren Unterrichtsanſtalten Für- ſorge zur wiſſenſchaftlichen Ausbildung der Geiſtlichen zu treffen. Sodann bedürfen zuweilen kleine und arme reli- giöſe Gemeinden einer Geldunterſtützung, die ihnen auch dann zu gewähren iſt, wenn ſie der religiöſen Anſicht der Mehrzahl des Volkes oder des Staatsoberhauptes nicht angehören. d. Die Ausbildung des Sinnes für das Schöne iſt die zarteſte Blüthe der Geſittigung, und ſie ſetzt, wenn ſie geſund und harmoniſch iſt, alle andern Arten von geiſtiger <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <list> <item><pb facs="#f0683" n="669"/> zweite Aufgabe ſind ſodann die Beiſchaffung der Mittel<lb/> für Fortbildung des erwachſenen Geſchlechtes durch öffent-<lb/> liche Sammlungen, belehrende Vorträge, Reiſeunterſtützun-<lb/> gen u. dgl.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b.</hi> Die Ausbildung der <hi rendition="#g">Sittlichkeit</hi> iſt zunächſt Sache jedes<lb/> Einzelnen und die der Kirche; doch ſind immerhin auch For-<lb/> derungen an den Staat zu ſtellen. Einer Seits nämlich<lb/> kann nur er durch Strafgeſetze ſowohl einzelne Handlungen als<lb/> ganze Vorkehrungen unterdrücken, welche die Abſicht haben,<lb/> zu Begehung von Unſittlichkeiten anzulocken, wie z. 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zweite Aufgabe ſind ſodann die Beiſchaffung der Mittel
für Fortbildung des erwachſenen Geſchlechtes durch öffent-
liche Sammlungen, belehrende Vorträge, Reiſeunterſtützun-
gen u. dgl.
b. Die Ausbildung der Sittlichkeit iſt zunächſt Sache jedes
Einzelnen und die der Kirche; doch ſind immerhin auch For-
derungen an den Staat zu ſtellen. Einer Seits nämlich
kann nur er durch Strafgeſetze ſowohl einzelne Handlungen als
ganze Vorkehrungen unterdrücken, welche die Abſicht haben,
zu Begehung von Unſittlichkeiten anzulocken, wie z. B.
gewerbsmäßige Unzucht und Spielhäuſer; anderer Seits hat
die Staatsgewalt Aufſehen erregende Beiſpiele grober Un-
ſittlichkeit aus den Augen der Bürger zu entfernen, weil
ihr Anblick ſittlich abſtumpft und weniger Feſten poſitiv
ſchädlich iſt.
c. Um die religiöſe Ausbildung hat ſich der Rechtsſtaat (ſo
wie überhaupt die Mehrzahl der Staaten) in normalen
Zuſtänden und wenn er ſich auf ſeinem Standpunkte hält,
wenig zu bekümmern, da die großen geſellſchaftlichen Kreiſe
der Kirchen das Ganze übernehmen und in der Regel auch
alle Mittel dazu beſitzen. Doch entgeht er nicht allen
Forderungen. Einmal iſt, wenigſtens für die Mehrzahl
der Kirchen, an den höheren Unterrichtsanſtalten Für-
ſorge zur wiſſenſchaftlichen Ausbildung der Geiſtlichen zu
treffen. Sodann bedürfen zuweilen kleine und arme reli-
giöſe Gemeinden einer Geldunterſtützung, die ihnen auch
dann zu gewähren iſt, wenn ſie der religiöſen Anſicht
der Mehrzahl des Volkes oder des Staatsoberhauptes nicht
angehören.
d. Die Ausbildung des Sinnes für das Schöne iſt die
zarteſte Blüthe der Geſittigung, und ſie ſetzt, wenn ſie
geſund und harmoniſch iſt, alle andern Arten von geiſtiger
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