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Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859.

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über solche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab-
sichtliche Täuschung; theils kann er zur Legung des ersten
Grundes aufgefordert sein, wenn es hierzu an Muth oder
an Mitteln fehlt; theils endlich sind nicht selten die Ver-
hältnisse solcher Kapitalgesellschaften zu den öffentlichen
Kassen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar-
kassen jeder Art, von Lebensversicherungen, von Actien-
gesellschaften, von Wittwenanstalten u. dgl. in das Gebiet
der polizeilichen Thätigkeit.
b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloser Wie-
derzerstörung gesichert wird
, bleibt das Volks-
vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige,
welcher einen unabwendbaren Verlust erlitten hat, einen
leidlichen Ersatz findet, mag er in seiner bisherigen Wirth-
schaft sich erhalten und weitere Güter hervorbringen. -- Die
Bewahrung der Habe gegen Zerstörung durch Feuer,
Wasser, Thierkrankheiten ist nun freilich ebenfalls zunächst
Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte
die Aufsicht der Einzelnen ersetzen; allein gegen gewisse
Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil sehr
kostspielige Anstalten zu schützen. Diese nun kann der
Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß ist auch
keine große Hoffnung auf freiwilliges Zusammenwirken.
Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und
zwar namentlich: Einrichtung einer umfassenden Feuer-
polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur
Löschung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von
Dämmen und andern Kunstbauten gegen Ueberschwemmung;
Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. -- Entschä-
digung für bereits erlittene Vermögensbeeinträchtigung
kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den
Besitzer kein Vorwurf trifft; und die einzig verständige
über ſolche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab-
ſichtliche Täuſchung; theils kann er zur Legung des erſten
Grundes aufgefordert ſein, wenn es hierzu an Muth oder
an Mitteln fehlt; theils endlich ſind nicht ſelten die Ver-
hältniſſe ſolcher Kapitalgeſellſchaften zu den öffentlichen
Kaſſen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar-
kaſſen jeder Art, von Lebensverſicherungen, von Actien-
geſellſchaften, von Wittwenanſtalten u. dgl. in das Gebiet
der polizeilichen Thätigkeit.
b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloſer Wie-
derzerſtörung geſichert wird
, bleibt das Volks-
vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige,
welcher einen unabwendbaren Verluſt erlitten hat, einen
leidlichen Erſatz findet, mag er in ſeiner bisherigen Wirth-
ſchaft ſich erhalten und weitere Güter hervorbringen. — Die
Bewahrung der Habe gegen Zerſtörung durch Feuer,
Waſſer, Thierkrankheiten iſt nun freilich ebenfalls zunächſt
Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte
die Aufſicht der Einzelnen erſetzen; allein gegen gewiſſe
Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil ſehr
koſtſpielige Anſtalten zu ſchützen. Dieſe nun kann der
Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß iſt auch
keine große Hoffnung auf freiwilliges Zuſammenwirken.
Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und
zwar namentlich: Einrichtung einer umfaſſenden Feuer-
polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur
Löſchung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von
Dämmen und andern Kunſtbauten gegen Ueberſchwemmung;
Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. — Entſchä-
digung für bereits erlittene Vermögensbeeinträchtigung
kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den
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[672/0686] über ſolche Plane zu führen gegen Unkenntniß oder ab- ſichtliche Täuſchung; theils kann er zur Legung des erſten Grundes aufgefordert ſein, wenn es hierzu an Muth oder an Mitteln fehlt; theils endlich ſind nicht ſelten die Ver- hältniſſe ſolcher Kapitalgeſellſchaften zu den öffentlichen Kaſſen zu regeln. So gehört denn die Lehre von Spar- kaſſen jeder Art, von Lebensverſicherungen, von Actien- geſellſchaften, von Wittwenanſtalten u. dgl. in das Gebiet der polizeilichen Thätigkeit. b. Nur wenn das bereits Erworbene vor nutzloſer Wie- derzerſtörung geſichert wird, bleibt das Volks- vermögen auf gleicher Höhe; und nur wenn Derjenige, welcher einen unabwendbaren Verluſt erlitten hat, einen leidlichen Erſatz findet, mag er in ſeiner bisherigen Wirth- ſchaft ſich erhalten und weitere Güter hervorbringen. — Die Bewahrung der Habe gegen Zerſtörung durch Feuer, Waſſer, Thierkrankheiten iſt nun freilich ebenfalls zunächſt Sache der Eigenthümer, und keine Staatsmaßregel könnte die Aufſicht der Einzelnen erſetzen; allein gegen gewiſſe Gefahren vermögen doch nur große und zum Theil ſehr koſtſpielige Anſtalten zu ſchützen. Dieſe nun kann der Einzelne nicht errichten; und erfahrungsgemäß iſt auch keine große Hoffnung auf freiwilliges Zuſammenwirken. Daher denn wieder vom Staate Hülfe verlangt wird, und zwar namentlich: Einrichtung einer umfaſſenden Feuer- polizei, von der Verhütung eines Feuers an bis zur Löſchung eines ausgebrochenen Brandes; Errichtung von Dämmen und andern Kunſtbauten gegen Ueberſchwemmung; Abwehr und Heilung von Thierkrankheiten. — Entſchä- digung für bereits erlittene Vermögensbeeinträchtigung kann natürlich nur dann gewährt werden, wenn den Beſitzer kein Vorwurf trifft; und die einzig verſtändige

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Zitationshilfe: Mohl, Robert von: Encyklopädie der Staatswissenschaften. Tübingen, 1859, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mohl_staatswissenschaften_1859/686>, abgerufen am 24.11.2024.