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Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855.

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feste nach Rom zu entrichtende Abgabe auferlegt und sie sämmt-
lich dem Statthalter von Makedonien in der Art untergeordnet,
dass er als oberster Militärchef auch in Verwaltung und Gerichts-
barkeit eine Oberleitung in Anspruch nahm und zum Beispiel
wichtigere Criminalprozesse zur Entscheidung an sich zog. Den-
noch blieb den griechischen Gemeinden die ,Freiheit', das heisst
eine, freilich durch die römische Hegemonie zum Namen zusam-
mengeschwundene, formelle Souveränetät, welche das Eigenthum
an Grund und Boden und das Recht eigener Verwaltung und Ge-
richtsbarkeit in sich schloss*. Einige Jahre später ward sogar

* Die Frage, ob Griechenland im J. 608 römische Provinz geworden
sei oder nicht, läuft in der Hauptsache auf einen Wortstreit hinaus. Dass
die griechischen Gemeinden durchgängig ,frei' blieben (C. I. Gr. 1543, 15;
Caesar b. c. 3, 4; Appian Mithr. 58; Zonar. 9, 31), ist ausgemacht; aber
nicht minder ist es ausgemacht, dass Griechenland damals von den Römern
,in Besitz genommen ward' (Tae. ann. 14, 21; 1 Makkab. 8, 9. 10); dass
von da an jede Gemeinde einen festen Zins nach Rom entrichtete (Pausan.
7, 16. 6, vgl. Cic. de prov. cons. 3, 5), die kleine Insel Gyaros zum Bei-
spiel jährlich 150 Drachmen (Strabon 10, 485); dass die ,Ruthen und Beile'
des römischen Statthalters fortan auch in Griechenland schalteten (Polyb.
38, 1 c, vgl. Cic. Verr. l. 1, 21, 55) und derselbe die Oberaufsicht über die
Stadtverfassungen (C. I. Gr. 1543) so wie in gewissen Fällen die Criminal-
jurisdiction (C. I. Gr. 1543; Plut. Cim. 2) fortan so übte wie bisher der rö-
mische Senat; dass endlich die makedonische Provinzialaera auch in Grie-
chenland in Gebrauch war. Zwischen diesen Thatsachen ist keineswegs ein
Widerspruch oder doch kein anderer als derjenige, welcher überhaupt in
der Stellung der freien Städte liegt, welche bald als ausserhalb der Provinz
stehend (z. B. Sueton Caes. 25), bald als der Provinz zugetheilt (z. B. Jo-
seph. ant. Iud. 14, 4, 4) bezeichnet werden. Der römische Domanialbesitz
in Griechenland beschränkte sich zwar auf den korinthischen Acker und
etwa einige Stücke von Euboea (C. I. Gr. 5879) und eigentliche Untertha-
nen gab es dort gar nicht; allein darum konnte dennoch, wenn man auf das
thatsächlich zwischen den griechischen Gemeinden und dem makedonischen
Statthalter bestehende Verhältniss sieht, ebenso wie Massalia zur Provinz
Narbo, Dyrrhachion zur Provinz Makedonien, auch Griechenland zu der ma-
kedonischen Provinz gerechnet werden. Es finden sich sogar noch viel
weiter gehende Fälle: das cisalpinische Gallien bestand seit 665 aus lauter
Bürger- oder latinischen Gemeinden, ja in der caesarischen Zeit begeg-
nen Landschaften, die ausschliesslich aus Bürgergemeinden bestehen
und die dennoch keineswegs aufhören Provinzen zu sein. Sehr klar tritt
hier der Grundbegriff der römischen provincia hervor; sie ist zunächst
nichts als das ,Commando' und alle Verwaltungs- und Jurisdictionsthätig-
keit des Commandanten sind ursprünglich Nebengeschäfte und Corollarien
seiner militärischen Stellung. -- Andrerseits muss dagegen, wenn man die
formelle Souveränetät der freien Gemeinden ins Auge fasst, zugestanden
werden, dass durch die Ereignisse des J. 608 Griechenlands Stellung staats-
rechtlich sich nicht änderte; es waren mehr factische als rechtliche Aende-

VIERTES BUCH. KAPITEL I.
feste nach Rom zu entrichtende Abgabe auferlegt und sie sämmt-
lich dem Statthalter von Makedonien in der Art untergeordnet,
daſs er als oberster Militärchef auch in Verwaltung und Gerichts-
barkeit eine Oberleitung in Anspruch nahm und zum Beispiel
wichtigere Criminalprozesse zur Entscheidung an sich zog. Den-
noch blieb den griechischen Gemeinden die ‚Freiheit‘, das heiſst
eine, freilich durch die römische Hegemonie zum Namen zusam-
mengeschwundene, formelle Souveränetät, welche das Eigenthum
an Grund und Boden und das Recht eigener Verwaltung und Ge-
richtsbarkeit in sich schloſs*. Einige Jahre später ward sogar

* Die Frage, ob Griechenland im J. 608 römische Provinz geworden
sei oder nicht, läuft in der Hauptsache auf einen Wortstreit hinaus. Dass
die griechischen Gemeinden durchgängig ‚frei‘ blieben (C. I. Gr. 1543, 15;
Caesar b. c. 3, 4; Appian Mithr. 58; Zonar. 9, 31), ist ausgemacht; aber
nicht minder ist es ausgemacht, daſs Griechenland damals von den Römern
‚in Besitz genommen ward‘ (Tae. ann. 14, 21; 1 Makkab. 8, 9. 10); daſs
von da an jede Gemeinde einen festen Zins nach Rom entrichtete (Pausan.
7, 16. 6, vgl. Cic. de prov. cons. 3, 5), die kleine Insel Gyaros zum Bei-
spiel jährlich 150 Drachmen (Strabon 10, 485); daſs die ‚Ruthen und Beile‘
des römischen Statthalters fortan auch in Griechenland schalteten (Polyb.
38, 1 c, vgl. Cic. Verr. l. 1, 21, 55) und derselbe die Oberaufsicht über die
Stadtverfassungen (C. I. Gr. 1543) so wie in gewissen Fällen die Criminal-
jurisdiction (C. I. Gr. 1543; Plut. Cim. 2) fortan so übte wie bisher der rö-
mische Senat; daſs endlich die makedonische Provinzialaera auch in Grie-
chenland in Gebrauch war. Zwischen diesen Thatsachen ist keineswegs ein
Widerspruch oder doch kein anderer als derjenige, welcher überhaupt in
der Stellung der freien Städte liegt, welche bald als auſserhalb der Provinz
stehend (z. B. Sueton Caes. 25), bald als der Provinz zugetheilt (z. B. Jo-
seph. ant. Iud. 14, 4, 4) bezeichnet werden. Der römische Domanialbesitz
in Griechenland beschränkte sich zwar auf den korinthischen Acker und
etwa einige Stücke von Euboea (C. I. Gr. 5879) und eigentliche Untertha-
nen gab es dort gar nicht; allein darum konnte dennoch, wenn man auf das
thatsächlich zwischen den griechischen Gemeinden und dem makedonischen
Statthalter bestehende Verhältniſs sieht, ebenso wie Massalia zur Provinz
Narbo, Dyrrhachion zur Provinz Makedonien, auch Griechenland zu der ma-
kedonischen Provinz gerechnet werden. Es finden sich sogar noch viel
weiter gehende Fälle: das cisalpinische Gallien bestand seit 665 aus lauter
Bürger- oder latinischen Gemeinden, ja in der caesarischen Zeit begeg-
nen Landschaften, die ausschlieſslich aus Bürgergemeinden bestehen
und die dennoch keineswegs aufhören Provinzen zu sein. Sehr klar tritt
hier der Grundbegriff der römischen provincia hervor; sie ist zunächst
nichts als das ‚Commando‘ und alle Verwaltungs- und Jurisdictionsthätig-
keit des Commandanten sind ursprünglich Nebengeschäfte und Corollarien
seiner militärischen Stellung. — Andrerseits muſs dagegen, wenn man die
formelle Souveränetät der freien Gemeinden ins Auge faſst, zugestanden
werden, daſs durch die Ereignisse des J. 608 Griechenlands Stellung staats-
rechtlich sich nicht änderte; es waren mehr factische als rechtliche Aende-
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[46/0056] VIERTES BUCH. KAPITEL I. feste nach Rom zu entrichtende Abgabe auferlegt und sie sämmt- lich dem Statthalter von Makedonien in der Art untergeordnet, daſs er als oberster Militärchef auch in Verwaltung und Gerichts- barkeit eine Oberleitung in Anspruch nahm und zum Beispiel wichtigere Criminalprozesse zur Entscheidung an sich zog. Den- noch blieb den griechischen Gemeinden die ‚Freiheit‘, das heiſst eine, freilich durch die römische Hegemonie zum Namen zusam- mengeschwundene, formelle Souveränetät, welche das Eigenthum an Grund und Boden und das Recht eigener Verwaltung und Ge- richtsbarkeit in sich schloſs *. Einige Jahre später ward sogar * Die Frage, ob Griechenland im J. 608 römische Provinz geworden sei oder nicht, läuft in der Hauptsache auf einen Wortstreit hinaus. Dass die griechischen Gemeinden durchgängig ‚frei‘ blieben (C. I. Gr. 1543, 15; Caesar b. c. 3, 4; Appian Mithr. 58; Zonar. 9, 31), ist ausgemacht; aber nicht minder ist es ausgemacht, daſs Griechenland damals von den Römern ‚in Besitz genommen ward‘ (Tae. ann. 14, 21; 1 Makkab. 8, 9. 10); daſs von da an jede Gemeinde einen festen Zins nach Rom entrichtete (Pausan. 7, 16. 6, vgl. Cic. de prov. cons. 3, 5), die kleine Insel Gyaros zum Bei- spiel jährlich 150 Drachmen (Strabon 10, 485); daſs die ‚Ruthen und Beile‘ des römischen Statthalters fortan auch in Griechenland schalteten (Polyb. 38, 1 c, vgl. Cic. Verr. l. 1, 21, 55) und derselbe die Oberaufsicht über die Stadtverfassungen (C. I. Gr. 1543) so wie in gewissen Fällen die Criminal- jurisdiction (C. I. Gr. 1543; Plut. Cim. 2) fortan so übte wie bisher der rö- mische Senat; daſs endlich die makedonische Provinzialaera auch in Grie- chenland in Gebrauch war. Zwischen diesen Thatsachen ist keineswegs ein Widerspruch oder doch kein anderer als derjenige, welcher überhaupt in der Stellung der freien Städte liegt, welche bald als auſserhalb der Provinz stehend (z. B. Sueton Caes. 25), bald als der Provinz zugetheilt (z. B. Jo- seph. ant. Iud. 14, 4, 4) bezeichnet werden. Der römische Domanialbesitz in Griechenland beschränkte sich zwar auf den korinthischen Acker und etwa einige Stücke von Euboea (C. I. Gr. 5879) und eigentliche Untertha- nen gab es dort gar nicht; allein darum konnte dennoch, wenn man auf das thatsächlich zwischen den griechischen Gemeinden und dem makedonischen Statthalter bestehende Verhältniſs sieht, ebenso wie Massalia zur Provinz Narbo, Dyrrhachion zur Provinz Makedonien, auch Griechenland zu der ma- kedonischen Provinz gerechnet werden. Es finden sich sogar noch viel weiter gehende Fälle: das cisalpinische Gallien bestand seit 665 aus lauter Bürger- oder latinischen Gemeinden, ja in der caesarischen Zeit begeg- nen Landschaften, die ausschlieſslich aus Bürgergemeinden bestehen und die dennoch keineswegs aufhören Provinzen zu sein. Sehr klar tritt hier der Grundbegriff der römischen provincia hervor; sie ist zunächst nichts als das ‚Commando‘ und alle Verwaltungs- und Jurisdictionsthätig- keit des Commandanten sind ursprünglich Nebengeschäfte und Corollarien seiner militärischen Stellung. — Andrerseits muſs dagegen, wenn man die formelle Souveränetät der freien Gemeinden ins Auge faſst, zugestanden werden, daſs durch die Ereignisse des J. 608 Griechenlands Stellung staats- rechtlich sich nicht änderte; es waren mehr factische als rechtliche Aende-

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Zitationshilfe: Mommsen, Theodor: Römische Geschichte. Bd. 2: Von der Schlacht bei Pydna bis auf Sullas Tod. Leipzig, 1855, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mommsen_roemische02_1855/56>, abgerufen am 21.11.2024.