Moritz, Karl Philipp (Hrsg.): Gnothi sauton oder Magazin zur Erfahrungsseelenkunde. Bd. 6, St. 3. Berlin, 1788.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0032" n="32"/><lb/> der Seelenkraͤfte vorhanden seyn, die ihm das, was er gethan, und ob selbiges recht oder unrecht sey, zu wissen und beurtheilen zu koͤnnen, ausser Stand sezt: bei Jnquisiten hingegen desgleichen sich keinesweges ereignet, sintemal die genaue, und so weit andere Personen, als die verwundete C. selbst, der Schwiegersohn, die Magd und der Pfarrgehuͤlfe davon wissen, und etwas melden koͤnnen, richtige Erinnerungen der Umstaͤnde seiner That, sowohl als des unmittelbar vorhergegangenen und darauf erfolgten; ja selbst der nach Anleitung des Jnquisiten summarischen Aussage Fol. 45. B. im 45 und 46sten von ihm bejaheten Artikel gebrauchte Gedanke: Daß, wenn er des Weibes Moͤrder, er dadurch selbst des Todes schuldig waͤre, untruͤgliche Merkmaale sind, daß <choice><corr>vor</corr><sic>vor=</sic></choice>, bei und nach seiner Missethat er sich selbst wohl bewußt, um die Unrechtmaͤßigkeit seines Vorhabens und dessen Vollziehung einzusehen auch nach den Gesetzen zu beurtheilen nicht weniger als unfaͤhig, sowohl daß das angegebene Brausen des Kopfs, gleich als ob alle Teufel um ihn waͤren, in der That nichts anders, als die Erinnerungen des Gewissens, so ihm die Abscheulichkeit seines Vorsatzes vorgehalten, gewesen: da weiter, daß er sonst und besonders um die Zeit des veruͤbten Verbrechens ungereimte oder widersinnige Handlungen unternommen, keine Spur zu finden, sondern er dergleichen sich zu enthalten wohl gewußt; darneben damals trunken gewesen zu seyn verneint,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [32/0032]
der Seelenkraͤfte vorhanden seyn, die ihm das, was er gethan, und ob selbiges recht oder unrecht sey, zu wissen und beurtheilen zu koͤnnen, ausser Stand sezt: bei Jnquisiten hingegen desgleichen sich keinesweges ereignet, sintemal die genaue, und so weit andere Personen, als die verwundete C. selbst, der Schwiegersohn, die Magd und der Pfarrgehuͤlfe davon wissen, und etwas melden koͤnnen, richtige Erinnerungen der Umstaͤnde seiner That, sowohl als des unmittelbar vorhergegangenen und darauf erfolgten; ja selbst der nach Anleitung des Jnquisiten summarischen Aussage Fol. 45. B. im 45 und 46sten von ihm bejaheten Artikel gebrauchte Gedanke: Daß, wenn er des Weibes Moͤrder, er dadurch selbst des Todes schuldig waͤre, untruͤgliche Merkmaale sind, daß vor, bei und nach seiner Missethat er sich selbst wohl bewußt, um die Unrechtmaͤßigkeit seines Vorhabens und dessen Vollziehung einzusehen auch nach den Gesetzen zu beurtheilen nicht weniger als unfaͤhig, sowohl daß das angegebene Brausen des Kopfs, gleich als ob alle Teufel um ihn waͤren, in der That nichts anders, als die Erinnerungen des Gewissens, so ihm die Abscheulichkeit seines Vorsatzes vorgehalten, gewesen: da weiter, daß er sonst und besonders um die Zeit des veruͤbten Verbrechens ungereimte oder widersinnige Handlungen unternommen, keine Spur zu finden, sondern er dergleichen sich zu enthalten wohl gewußt; darneben damals trunken gewesen zu seyn verneint,
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