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Pag. 88. lin. 8. poſt ihne, pone punctum.
Ibidem lin. 16. pro imtrato lege impetrato.
Ibidem lin. 18. pro ſecundirre lege ſec undirte.
Pag. 89. lin. 37. poſt und adde hernach.
Pag. 90. lin. 8. poſt ex, adde hoc.
Ibidem lin. 12. pro dieſe, lege die.
Pag. 91. lin. 6. pro wobl, lege wohl.
Ibidem lin. 34. poſt Principalens, adde als.
Pag 96. lin. ult. pro wuͤrde, lege wurde.
Pag. 97. lin. penult. pro koͤnne, lege koͤnte.
Pag. 99. lin. 36. poſt Aufruhr, adde abgelegt. Impetratus geſtehet in Exceptionibus ſelbſt,
daß die Buͤrgere.
Pag. 103. lin. 1. pro angefaſten, lege abgefaſten.
Ibidem lin. 43. pro ſich doch, lege ſie doch.
Pag. 110. lin. 47. pro in die, lege in der.
Pag. 111. lin. 19. pro Herr, lege Heer.
Pag. 112. lin. 11. poſt und, adde: ſie privatâ authoritate in carcerem publicum gelegt,
Ibidem lin. 40. pro wann lege man.
In Adjunctis.
Pag. 4. lin. 33. pro wuͤrdne, lege wuͤrden.
Pag. 30. lin. 21. pro Schaͤfer, lege Schleiffer.
Pag. 47. lin. 2. pro der, lege des.
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Moser, Johann Jacob: Abgenöthigte Beleuchtung der Ignorantz und vielfältigen Unwahrheiten. [s. l.], 1731, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_beleuchtung_1731/100>, abgerufen am 25.02.2025.
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