Gesandte vom ersten Rang pflegten sonst erst in der Stille anzukommen, sich durch Co- pien ihres Creditivs zu legitimiren, auch wohl eine geraume Zeit also an dem Hof, wohin sie bestimmet waren, sich aufzuhalten, und privat- Audienzien bey dem Souverain zu haben:
§. 107.
Alsdann aber hielten sie einen offentlichen Einzug, wobey auch der Hof, an den sie accre- ditiret waren, und andere fremde Gesandte vom ersten Rang, concurrirten.
Darauf erfolgte endlich eine öffentliche Au- dienz.
§. 108.
Nunmehro aber seynd die solenne Einzüge etc. zwischen denen Gesandten derer christlichen Machten abgekommen, und nur noch zwischen Gesandten der Pforte oder gewisser Höfe an die Pforte üblich.
Gesandtschaffts-Antritt.
§. 109.
Jezo kommen meist alle Gesandte in der Stille an, und halten sich still, so lang als es ihnen gefällig ist; wobey sie doch Privat-Visiten an- nehmen und geben, auch negotiiren können.
§. 110.
5. Capitel.
Faͤllen etwas, entweder in natura, oder an Geld.
§. 106.
Geſandte vom erſten Rang pflegten ſonſt erſt in der Stille anzukommen, ſich durch Co- pien ihres Creditivs zu legitimiren, auch wohl eine geraume Zeit alſo an dem Hof, wohin ſie beſtimmet waren, ſich aufzuhalten, und privat- Audienzien bey dem Souverain zu haben:
§. 107.
Alsdann aber hielten ſie einen offentlichen Einzug, wobey auch der Hof, an den ſie accre- ditiret waren, und andere fremde Geſandte vom erſten Rang, concurrirten.
Darauf erfolgte endlich eine oͤffentliche Au- dienz.
§. 108.
Nunmehro aber ſeynd die ſolenne Einzuͤge ꝛc. zwiſchen denen Geſandten derer chriſtlichen Machten abgekommen, und nur noch zwiſchen Geſandten der Pforte oder gewiſſer Hoͤfe an die Pforte uͤblich.
Geſandtſchaffts-Antritt.
§. 109.
Jezo kommen meiſt alle Geſandte in der Stille an, und halten ſich ſtill, ſo lang als es ihnen gefaͤllig iſt; wobey ſie doch Privat-Viſiten an- nehmen und geben, auch negotiiren koͤnnen.
§. 110.
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5. Capitel.
Faͤllen etwas, entweder in natura, oder an
Geld.
§. 106.
Geſandte vom erſten Rang pflegten ſonſt
erſt in der Stille anzukommen, ſich durch Co-
pien ihres Creditivs zu legitimiren, auch wohl
eine geraume Zeit alſo an dem Hof, wohin ſie
beſtimmet waren, ſich aufzuhalten, und privat-
Audienzien bey dem Souverain zu haben:
§. 107.
Alsdann aber hielten ſie einen offentlichen
Einzug, wobey auch der Hof, an den ſie accre-
ditiret waren, und andere fremde Geſandte vom
erſten Rang, concurrirten.
Darauf erfolgte endlich eine oͤffentliche Au-
dienz.
§. 108.
Nunmehro aber ſeynd die ſolenne Einzuͤge ꝛc.
zwiſchen denen Geſandten derer chriſtlichen
Machten abgekommen, und nur noch zwiſchen
Geſandten der Pforte oder gewiſſer Hoͤfe an die
Pforte uͤblich.
Geſandtſchaffts-Antritt.
§. 109.
Jezo kommen meiſt alle Geſandte in der Stille
an, und halten ſich ſtill, ſo lang als es ihnen
gefaͤllig iſt; wobey ſie doch Privat-Viſiten an-
nehmen und geben, auch negotiiren koͤnnen.
§. 110.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/104>, abgerufen am 16.07.2024.
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