Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. Gesandten billig mehreres Einsehen, als mit Lan-des-Unterthanen, oder anderen Fremden. §. 139. In Kriegszeiten müssen ein Gesandter und *) Franz. Gesandter zu Stuttgart. Gerechtsame der Gesandten überhaupt. §. 140. Die Gerechtsame eines Gesandtens fangen Sie kommen aber erst zu ihrer vollen Reiffe, §. 141. Die Person, das Gefolg, das Quartier, §. 142. Wann ein Gesandter, in sorglichen Um- §. 143. Ein Gesandter kan nichts verlangen, was *) Oeffnung oder Offenhaltung der Thore. §. 144. Ein Gesandter behält seine Rechte, biß er §. 145.
5. Capitel. Geſandten billig mehreres Einſehen, als mit Lan-des-Unterthanen, oder anderen Fremden. §. 139. In Kriegszeiten muͤſſen ein Geſandter und *) Franz. Geſandter zu Stuttgart. Gerechtſame der Geſandten uͤberhaupt. §. 140. Die Gerechtſame eines Geſandtens fangen Sie kommen aber erſt zu ihrer vollen Reiffe, §. 141. Die Perſon, das Gefolg, das Quartier, §. 142. Wann ein Geſandter, in ſorglichen Um- §. 143. Ein Geſandter kan nichts verlangen, was *) Oeffnung oder Offenhaltung der Thore. §. 144. Ein Geſandter behaͤlt ſeine Rechte, biß er §. 145.
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5. Capitel.
Geſandten billig mehreres Einſehen, als mit Lan-
des-Unterthanen, oder anderen Fremden.
§. 139.
In Kriegszeiten muͤſſen ein Geſandter und
ſein Gefolg ſich nicht in Kriegs-Handlungen
mengen.
*⁾ Franz. Geſandter zu Stuttgart.
Gerechtſame der Geſandten uͤberhaupt.
§. 140.
Die Gerechtſame eines Geſandtens fangen
zwar von der Zeit ſeiner Abreiſe von Haus an:
Sie kommen aber erſt zu ihrer vollen Reiffe,
wann er ſein Creditiv uͤbergeben hat.
§. 141.
Die Perſon, das Gefolg, das Quartier,
und die Sachen eines Geſandtens ſeynd unver-
lezlich.
§. 142.
Wann ein Geſandter, in ſorglichen Um-
ſtaͤnden, um militariſchen Schuz anſucht, wird
ihme damit nach Befinden willfahrt.
§. 143.
Ein Geſandter kan nichts verlangen, was
der Landes- oder Orts-Verfaſſung zuwider iſt;
wenigſtens nicht als eine Schuldigkeit.
*⁾ Oeffnung oder Offenhaltung der Thore.
§. 144.
Ein Geſandter behaͤlt ſeine Rechte, biß er
wieder aus dem Land iſt.
§. 145.
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