Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.5. Capitel. §. 229. Einige Höfe wollen in der verstorbenen Ge- *) Wien; Holländischer Gesandter. Allenfalls gebrauchet man gegen einen solchen Enthaltung des Hofes etc. §. 230. Wann zween Höfe übel mit einander stehen, §. 231. Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen Enthaltung anderer Gesandten. §. 232. Wann Gesandte verschidener Höfe, die sehr Krieg
5. Capitel. §. 229. Einige Hoͤfe wollen in der verſtorbenen Ge- *) Wien; Hollaͤndiſcher Geſandter. Allenfalls gebrauchet man gegen einen ſolchen Enthaltung des Hofes ꝛc. §. 230. Wann zween Hoͤfe uͤbel mit einander ſtehen, §. 231. Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen Enthaltung anderer Geſandten. §. 232. Wann Geſandte verſchidener Hoͤfe, die ſehr Krieg
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0128" n="116"/> <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b">5. Capitel.</hi> </fw><lb/> <div n="3"> <head>§. 229.</head><lb/> <p>Einige Hoͤfe wollen in der verſtorbenen Ge-<lb/> ſandten Quartier ſich der Obſignation oder<lb/> Sperr der hinterlaſſenen Erbſchafftsſtuͤcke, auch<lb/> wohl der Inventur und Theilung, annehmen;<lb/> andere Hoͤfe aber ſolches nicht leiden.</p><lb/> <note place="end" n="*)">Wien; Hollaͤndiſcher Geſandter.</note><lb/> <p>Allenfalls gebrauchet man gegen einen ſolchen<lb/> Hof Repreſſalien in gleichen Faͤllen.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Enthaltung des Hofes ꝛc.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 230.</head><lb/> <p>Wann zween Hoͤfe uͤbel mit einander ſtehen,<lb/> und man beſorgt, daß es endlich zu Weitlaͤuff-<lb/> tigkeiten ausſchlagen moͤge; ſo enthaͤlt ſich ein<lb/> Geſandter oͤffters freywillig entweder nur der<lb/> Beſuchung des Hofes, oder auch gar des Um-<lb/> gangs mit den Miniſtern.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 231.</head><lb/> <p>Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen<lb/> auch beyde Theile, daß es auf einem Bruch ſte-<lb/> he, der Geſandte wird freundſchafftlich behan-<lb/> delt, wie zuvor, und er erſcheinet bey Hof und<lb/> denen Miniſtern, wie zuvor.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#fr">Enthaltung anderer Geſandten.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head>§. 232.</head><lb/> <p>Wann Geſandte verſchidener Hoͤfe, die ſehr<lb/> mit einander zerfallen- oder gar in wuͤrcklichem<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Krieg</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0128]
5. Capitel.
§. 229.
Einige Hoͤfe wollen in der verſtorbenen Ge-
ſandten Quartier ſich der Obſignation oder
Sperr der hinterlaſſenen Erbſchafftsſtuͤcke, auch
wohl der Inventur und Theilung, annehmen;
andere Hoͤfe aber ſolches nicht leiden.
*⁾ Wien; Hollaͤndiſcher Geſandter.
Allenfalls gebrauchet man gegen einen ſolchen
Hof Repreſſalien in gleichen Faͤllen.
Enthaltung des Hofes ꝛc.
§. 230.
Wann zween Hoͤfe uͤbel mit einander ſtehen,
und man beſorgt, daß es endlich zu Weitlaͤuff-
tigkeiten ausſchlagen moͤge; ſo enthaͤlt ſich ein
Geſandter oͤffters freywillig entweder nur der
Beſuchung des Hofes, oder auch gar des Um-
gangs mit den Miniſtern.
§. 231.
Hinwiederum aber dißimuliren es zuweilen
auch beyde Theile, daß es auf einem Bruch ſte-
he, der Geſandte wird freundſchafftlich behan-
delt, wie zuvor, und er erſcheinet bey Hof und
denen Miniſtern, wie zuvor.
Enthaltung anderer Geſandten.
§. 232.
Wann Geſandte verſchidener Hoͤfe, die ſehr
mit einander zerfallen- oder gar in wuͤrcklichem
Krieg
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |