Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Erstes Capitel. Von dem Völckerrecht überhaupt, und dem Europäischen ins beson- dere. Von dem Völckerrecht überhaupt. §. 1. Das Völckerrecht, in engerem Verstand, §. 2. In weitläufftigerem Verstand aber wird für A
Erſtes Capitel. Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt, und dem Europaͤiſchen ins beſon- dere. Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt. §. 1. Das Voͤlckerrecht, in engerem Verſtand, §. 2. In weitlaͤufftigerem Verſtand aber wird fuͤr A
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Erſtes Capitel.
Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt, und
dem Europaͤiſchen ins beſon-
dere.
Von dem Voͤlckerrecht uͤberhaupt.
§. 1.
Das Voͤlckerrecht, in engerem Verſtand,
iſt ein Innbegriff des Verhaͤltniſſes, oder
der Gerechtſamen und Pflichten, 1. derer von
einander unabhaͤngigen Staaten oder Voͤlcker,
2. ſo auch ihrer Regenten und Haͤupter, nicht
weniger 3. derer Unterthanen in diſen Staaten
als ſolcher, unter und gegen einander; was
mithin an und fuͤr ſich eine wahre Verbindlich-
keit mit ſich fuͤhret:
§. 2.
In weitlaͤufftigerem Verſtand aber wird
auch das mit darunter gerechnet, was an und
fuͤr
A
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