Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

Bild:
<< vorherige Seite

6. Capitel.
Canonen bestrichen werden kan, wird es mit zu
den Küsten und dem vesten Land gerechnet.

§. 24.

Wo und in so ferne ein Souverain in dem
Stand ist, die an seine Staaten gränzende
Meere auf einige (nicht bestimmte,) Distanz,
zu schüzen, wird ihme auch nicht leicht die Ober-
herrschafft davon streitig gemacht.

*) Ißland, Grönland.
§. 25.

Meerbusen, die von eines einigen Herrn
Landen umschlossen werden, stehen unter ihme.

§. 26.

Wann aber deren Küsten von mehreren Na-
tionen bewohnet werden, gestehet man einer eini-
gen derselben keine solche Oberherrschafft zu.

*) Adriatisches Meer.
§. 27.

Einige Meerengen werden als frey erkannt.

*) Strasse von Gibraltar.
§. 28.

Bey anderen hingegen ist ein Souverain im
Besiz einer Oberherrschafft derselbigen.

§. 29.

Des Canals zwischen Großbritannien,
Franckreich und den vereinigten Niderlanden
Oberherrschafft schreibet sich zwar Großbritan-
nien zu: Es kommt aber doch offt vil auf die
übrige Zeit-Umstände an.

§. 30.

6. Capitel.
Canonen beſtrichen werden kan, wird es mit zu
den Kuͤſten und dem veſten Land gerechnet.

§. 24.

Wo und in ſo ferne ein Souverain in dem
Stand iſt, die an ſeine Staaten graͤnzende
Meere auf einige (nicht beſtimmte,) Diſtanz,
zu ſchuͤzen, wird ihme auch nicht leicht die Ober-
herrſchafft davon ſtreitig gemacht.

*) Ißland, Groͤnland.
§. 25.

Meerbuſen, die von eines einigen Herrn
Landen umſchloſſen werden, ſtehen unter ihme.

§. 26.

Wann aber deren Kuͤſten von mehreren Na-
tionen bewohnet werden, geſtehet man einer eini-
gen derſelben keine ſolche Oberherrſchafft zu.

*) Adriatiſches Meer.
§. 27.

Einige Meerengen werden als frey erkannt.

*) Straſſe von Gibraltar.
§. 28.

Bey anderen hingegen iſt ein Souverain im
Beſiz einer Oberherrſchafft derſelbigen.

§. 29.

Des Canals zwiſchen Großbritannien,
Franckreich und den vereinigten Niderlanden
Oberherrſchafft ſchreibet ſich zwar Großbritan-
nien zu: Es kommt aber doch offt vil auf die
uͤbrige Zeit-Umſtaͤnde an.

§. 30.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0146" n="134"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">6. Capitel.</hi></fw><lb/>
Canonen be&#x017F;trichen werden kan, wird es mit zu<lb/>
den Ku&#x0364;&#x017F;ten und dem ve&#x017F;ten Land gerechnet.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 24.</head><lb/>
            <p>Wo und in &#x017F;o ferne ein Souverain in dem<lb/>
Stand i&#x017F;t, die an &#x017F;eine Staaten gra&#x0364;nzende<lb/>
Meere auf einige (nicht be&#x017F;timmte,) Di&#x017F;tanz,<lb/>
zu &#x017F;chu&#x0364;zen, wird ihme auch nicht leicht die Ober-<lb/>
herr&#x017F;chafft davon &#x017F;treitig gemacht.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Ißland, Gro&#x0364;nland.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 25.</head><lb/>
            <p>Meerbu&#x017F;en, die von eines einigen Herrn<lb/>
Landen um&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en werden, &#x017F;tehen unter ihme.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 26.</head><lb/>
            <p>Wann aber deren Ku&#x0364;&#x017F;ten von mehreren Na-<lb/>
tionen bewohnet werden, ge&#x017F;tehet man einer eini-<lb/>
gen der&#x017F;elben keine &#x017F;olche Oberherr&#x017F;chafft zu.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Adriati&#x017F;ches Meer.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 27.</head><lb/>
            <p>Einige Meerengen werden als frey erkannt.</p><lb/>
            <note place="end" n="*)">Stra&#x017F;&#x017F;e von Gibraltar.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 28.</head><lb/>
            <p>Bey anderen hingegen i&#x017F;t ein Souverain im<lb/>
Be&#x017F;iz einer Oberherr&#x017F;chafft der&#x017F;elbigen.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 29.</head><lb/>
            <p>Des Canals zwi&#x017F;chen Großbritannien,<lb/>
Franckreich und den vereinigten Niderlanden<lb/>
Oberherr&#x017F;chafft &#x017F;chreibet &#x017F;ich zwar Großbritan-<lb/>
nien zu: Es kommt aber doch offt vil auf die<lb/>
u&#x0364;brige Zeit-Um&#x017F;ta&#x0364;nde an.</p>
          </div><lb/>
          <fw place="bottom" type="catch">§. 30.</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[134/0146] 6. Capitel. Canonen beſtrichen werden kan, wird es mit zu den Kuͤſten und dem veſten Land gerechnet. §. 24. Wo und in ſo ferne ein Souverain in dem Stand iſt, die an ſeine Staaten graͤnzende Meere auf einige (nicht beſtimmte,) Diſtanz, zu ſchuͤzen, wird ihme auch nicht leicht die Ober- herrſchafft davon ſtreitig gemacht. *⁾ Ißland, Groͤnland. §. 25. Meerbuſen, die von eines einigen Herrn Landen umſchloſſen werden, ſtehen unter ihme. §. 26. Wann aber deren Kuͤſten von mehreren Na- tionen bewohnet werden, geſtehet man einer eini- gen derſelben keine ſolche Oberherrſchafft zu. *⁾ Adriatiſches Meer. §. 27. Einige Meerengen werden als frey erkannt. *⁾ Straſſe von Gibraltar. §. 28. Bey anderen hingegen iſt ein Souverain im Beſiz einer Oberherrſchafft derſelbigen. §. 29. Des Canals zwiſchen Großbritannien, Franckreich und den vereinigten Niderlanden Oberherrſchafft ſchreibet ſich zwar Großbritan- nien zu: Es kommt aber doch offt vil auf die uͤbrige Zeit-Umſtaͤnde an. §. 30.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/146
Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/146>, abgerufen am 23.11.2024.