An einigen Höfen seynd etwa nur ein paar Gattungen Personen, die (ausser ihrem Amt,) einen gewissen Rang haben.
§. 19.
An theils Höfen wird auch aller Hof-Civil- und anderer Bedienten Rang nach einem ge- wissen Grad des Rangs derer militar-Bedien- ten, so ihnen beygeleget wird, beurtheilt.
§. 20.
Doch lässet man bloß durchpaßierenden, oder sich kurze Zeit aufhaltenden, Fremden im Rang, und sonst, meistens mehr Ehre wieder- fahren, als ihnen ausser deme gebührete.
Viceroys, etc.
§. 21.
Vice-Rois, General-Gouverneurs und Statthaltere, über ganze unabhängige, oder doch sonst grosse, Staaten, welche eine Art von Repräsentativ-Character haben, geniessen währenden Amtes, auch nach dem Völckerrecht, manche sonst auderen Standespersonen ihres gleichen nicht zukommende Vorzüge in allerley Sachen.
*) Mein Völckerrecht in Frid. Zeit. S. 174.
Chefs und Staatsbediente.
§. 22.
Die Maitres oder Chefs derer höchsten Hof-
ämter,
Von Bedienten und Unterthanen.
§. 18.
An einigen Hoͤfen ſeynd etwa nur ein paar Gattungen Perſonen, die (auſſer ihrem Amt,) einen gewiſſen Rang haben.
§. 19.
An theils Hoͤfen wird auch aller Hof-Civil- und anderer Bedienten Rang nach einem ge- wiſſen Grad des Rangs derer militar-Bedien- ten, ſo ihnen beygeleget wird, beurtheilt.
§. 20.
Doch laͤſſet man bloß durchpaßierenden, oder ſich kurze Zeit aufhaltenden, Fremden im Rang, und ſonſt, meiſtens mehr Ehre wieder- fahren, als ihnen auſſer deme gebuͤhrete.
Viceroys, ꝛc.
§. 21.
Vice-Rois, General-Gouverneurs und Statthaltere, uͤber ganze unabhaͤngige, oder doch ſonſt groſſe, Staaten, welche eine Art von Repraͤſentativ-Character haben, genieſſen waͤhrenden Amtes, auch nach dem Voͤlckerrecht, manche ſonſt auderen Standesperſonen ihres gleichen nicht zukommende Vorzuͤge in allerley Sachen.
*) Mein Voͤlckerrecht in Frid. Zeit. S. 174.
Chefs und Staatsbediente.
§. 22.
Die Maitres oder Chefs derer hoͤchſten Hof-
aͤmter,
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Von Bedienten und Unterthanen.
§. 18.
An einigen Hoͤfen ſeynd etwa nur ein paar
Gattungen Perſonen, die (auſſer ihrem Amt,)
einen gewiſſen Rang haben.
§. 19.
An theils Hoͤfen wird auch aller Hof-Civil-
und anderer Bedienten Rang nach einem ge-
wiſſen Grad des Rangs derer militar-Bedien-
ten, ſo ihnen beygeleget wird, beurtheilt.
§. 20.
Doch laͤſſet man bloß durchpaßierenden,
oder ſich kurze Zeit aufhaltenden, Fremden im
Rang, und ſonſt, meiſtens mehr Ehre wieder-
fahren, als ihnen auſſer deme gebuͤhrete.
Viceroys, ꝛc.
§. 21.
Vice-Rois, General-Gouverneurs und
Statthaltere, uͤber ganze unabhaͤngige, oder
doch ſonſt groſſe, Staaten, welche eine Art
von Repraͤſentativ-Character haben, genieſſen
waͤhrenden Amtes, auch nach dem Voͤlckerrecht,
manche ſonſt auderen Standesperſonen ihres
gleichen nicht zukommende Vorzuͤge in allerley
Sachen.
*⁾ Mein Voͤlckerrecht in Frid. Zeit. S. 174.
Chefs und Staatsbediente.
§. 22.
Die Maitres oder Chefs derer hoͤchſten Hof-
aͤmter,
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/153>, abgerufen am 16.02.2025.
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