Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Staatssachen. §. 12. Nach Beschaffenheit der Umstände kan nem- §. 13. Wann aber die in einem Staat sich erzeigen- *) Polen; Teutschland. §. 14. Gemeiniglich müssen so dann dergleichen in §. 15. Uebrigens ergeben die Staatshandlungen, in
Von Staatsſachen. §. 12. Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kan nem- §. 13. Wann aber die in einem Staat ſich erzeigen- *) Polen; Teutſchland. §. 14. Gemeiniglich muͤſſen ſo dann dergleichen in §. 15. Uebrigens ergeben die Staatshandlungen, in
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Von Staatsſachen.
§. 12.
Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kan nem-
lich ein Souverain dem andern zwar ſeine gute
freund- und nachbarliche Dienſte dißfalls anbie-
ten: Er muß aber erwarten, ob es angenom-
men werden will.
§. 13.
Wann aber die in einem Staat ſich erzeigen-
de Unruhen, (zumalen wann ſolche von langer
Dauer und wohl gar gewiſſer maſſen mit in
deſſen Verfaſſung gegruͤndet ſeynd,) auch an-
dere benachbarte Staaten in Furcht, Gefahr,
Koſten, oder gar wuͤrcklichen Schaden, ſezen;
ſo balten die Nachbare ſich fuͤr befugt, darauf,
(auch allenfalls mit benoͤthigtem Nachdruck,)
zu arbeiten, daß diſem Uebel abgeholffen werde.
*⁾ Polen; Teutſchland.
§. 14.
Gemeiniglich muͤſſen ſo dann dergleichen in
Factionen zertheilte Staaten, fruͤher oder ſpaͤter,
der Uebermacht der Benachbarten weichen, von
ihnen darinn Geſeze annehmen, und ihnen das
Recht zugeſtehen, ins kuͤnfftige einen gewiſſen
Einfluß in ihre Staatsſachen zu haben.
§. 15.
Uebrigens ergeben die Staatshandlungen,
daß einige Staaten, (allemal ſolche, in welchen
die Reichsſtaͤnde vil zu ſagen haben,) oder doch
ein Theil derſelben, mehrmalen ſchwere Klagen
gefuͤhret haben, daß diſer oder jener Staat ſich
in
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