Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von Staatssachen. ter zu bringen ist, der Anfragende es sich mußgefallen lassen. §. 19. Ob aber solchen Falles der Anfragende, *) Oesterreich, Rußland, Sachsen und Preussen. §. 20. Dises ist weniger streitig, daß in einem sol- §. 21. Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen Rechte der Unterthanen in Staats- Sachen. §. 22. Stände und Unterthanen eines Staats Ab-
Von Staatsſachen. ter zu bringen iſt, der Anfragende es ſich mußgefallen laſſen. §. 19. Ob aber ſolchen Falles der Anfragende, *) Oeſterreich, Rußland, Sachſen und Preuſſen. §. 20. Diſes iſt weniger ſtreitig, daß in einem ſol- §. 21. Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen Rechte der Unterthanen in Staats- Sachen. §. 22. Staͤnde und Unterthanen eines Staats Ab-
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Von Staatsſachen.
ter zu bringen iſt, der Anfragende es ſich muß
gefallen laſſen.
§. 19.
Ob aber ſolchen Falles der Anfragende,
wann er uͤberzeugt zu ſeyn glaubt, daß er einen
Ueberfall zu befoͤrchten habe, zuvorkommen und
zu erſt losſchlagen koͤnne? iſt zu unſeren Zeiten
ſcharff geſtritten worden.
*⁾ Oeſterreich, Rußland, Sachſen und
Preuſſen.
§. 20.
Diſes iſt weniger ſtreitig, daß in einem ſol-
chen Fall der anfragende Souverain befugt-
und, der Klugheit nach, ſchuldig ſeye, ſich auf
allen Fall in einen genugſamen Vertheidigungs-
Stand zu ſezen.
§. 21.
Ob, wann, und wie ferne, er aber wegen
der zu ſolchem Ende aufgewandten Koſten Ge-
nugthuung forderen koͤnne? iſt eine ſchwere
Frage; deren Entſcheidung gemeiniglich nicht
ſo wohl von Rechtsgruͤnden, als vilmehr von
denen uͤbrigen politiſchen Umſtaͤnden, abhanget.
Rechte der Unterthanen in Staats-
Sachen.
§. 22.
Staͤnde und Unterthanen eines Staats
ſeynd noch weniger, als die Souverainen, be-
fugt, ſich in fremde Staatsſachen zu mengen,
Ab-
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