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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Justizsachen.


Fremder Unterthanen Stell-Bestraf-Ver-
folg-Durchführ- und Ausliferung.
§. 23.

Die Stellung fremder Unterthanen, um sie
als Zeugen abzuhören, oder, wegen begangener
Civil-Verbrechen, zu bestrafen, ist (wo man
sich keines anderen verglichen hat,) keine
Schuldigkeit.

§. 24.

Ein Souverain kan, wann er will, die in
einem anderen Staat begangene Verbrechen be-
strafen: Aber er muß es nicht.

*) Duelle; Mord; falsche Münzen, etc.
§. 25.

Man darff einen Verbrecher, auf frischer
That, in eines anderen Souverainen Gebiet
verfolgen; muß ihn aber so dann dem Lezteren
auslifern.

§. 26.

Vil weniger darff man einen Verbrecher
aus einem fremden Gebiet wegnehmen.

*) Mein Auswärt. T. Staatsr. S. 328.
§. 27.

Einen sonst in einem dritten Land sich enthal-
tenden Uebelthäter seinem vorigen Souverain
auszulifern, kan als eine Freundschafft, nicht
aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden.

§. 28.
L 2
Von Juſtizſachen.


Fremder Unterthanen Stell-Beſtraf-Ver-
folg-Durchfuͤhr- und Ausliferung.
§. 23.

Die Stellung fremder Unterthanen, um ſie
als Zeugen abzuhoͤren, oder, wegen begangener
Civil-Verbrechen, zu beſtrafen, iſt (wo man
ſich keines anderen verglichen hat,) keine
Schuldigkeit.

§. 24.

Ein Souverain kan, wann er will, die in
einem anderen Staat begangene Verbrechen be-
ſtrafen: Aber er muß es nicht.

*) Duelle; Mord; falſche Muͤnzen, ꝛc.
§. 25.

Man darff einen Verbrecher, auf friſcher
That, in eines anderen Souverainen Gebiet
verfolgen; muß ihn aber ſo dann dem Lezteren
auslifern.

§. 26.

Vil weniger darff man einen Verbrecher
aus einem fremden Gebiet wegnehmen.

*) Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 328.
§. 27.

Einen ſonſt in einem dritten Land ſich enthal-
tenden Uebelthaͤter ſeinem vorigen Souverain
auszulifern, kan als eine Freundſchafft, nicht
aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden.

§. 28.
L 2
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[163/0175] Von Juſtizſachen. Fremder Unterthanen Stell-Beſtraf-Ver- folg-Durchfuͤhr- und Ausliferung. §. 23. Die Stellung fremder Unterthanen, um ſie als Zeugen abzuhoͤren, oder, wegen begangener Civil-Verbrechen, zu beſtrafen, iſt (wo man ſich keines anderen verglichen hat,) keine Schuldigkeit. §. 24. Ein Souverain kan, wann er will, die in einem anderen Staat begangene Verbrechen be- ſtrafen: Aber er muß es nicht. *⁾ Duelle; Mord; falſche Muͤnzen, ꝛc. §. 25. Man darff einen Verbrecher, auf friſcher That, in eines anderen Souverainen Gebiet verfolgen; muß ihn aber ſo dann dem Lezteren auslifern. §. 26. Vil weniger darff man einen Verbrecher aus einem fremden Gebiet wegnehmen. *⁾ Mein Auswaͤrt. T. Staatsr. S. 328. §. 27. Einen ſonſt in einem dritten Land ſich enthal- tenden Uebelthaͤter ſeinem vorigen Souverain auszulifern, kan als eine Freundſchafft, nicht aber als eine Schuldigkeit, verlangt werden. §. 28. L 2

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/175>, abgerufen am 21.11.2024.