Quartiere, Besazungen, Durchzüge, Ein- lauffen der Schiffe. etc.
§. 7.
In Fridenszeiten darff kein Souverain eines Anderen Land mit viler oder weniger Mann- schafft, wider desselben Willen, mit Quartieren belegen.
*) K. Wahlcap. Art. 4. §. 18.
§. 8.
Eben so wenig darff er, (ausser dem Fall eines Vertrags,) einen oder anderen Plaz dar- inn besezen.
*) cit. Staatsr. S. 131. 132. 309.
§. 9.
Oder auch nur den Durchmarsch ganzer Corps etc. aus Schuldigkeit verlangen.
*) s. mein T. Auswärt. Staatsr. S. 131. 134.
§. 10.
Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder besondere Ansuchung, aus Freundschafft, we- niger Mannschafft oder Recrouten, ein unschäd- licher Durchmarsch nicht verweigert zu werden.
§. 11.
Man kan sich dabey, gegen alle besorgende oder verübende Excesse, zuvor hinlängliche Si- cherheit verschaffen, oder auch hernach selbsten Genugthuung deßwegen nehmen.
§. 12.
11. Capitel.
Quartiere, Beſazungen, Durchzuͤge, Ein- lauffen der Schiffe. ꝛc.
§. 7.
In Fridenszeiten darff kein Souverain eines Anderen Land mit viler oder weniger Mann- ſchafft, wider deſſelben Willen, mit Quartieren belegen.
*) K. Wahlcap. Art. 4. §. 18.
§. 8.
Eben ſo wenig darff er, (auſſer dem Fall eines Vertrags,) einen oder anderen Plaz dar- inn beſezen.
*) cit. Staatsr. S. 131. 132. 309.
§. 9.
Oder auch nur den Durchmarſch ganzer Corps ꝛc. aus Schuldigkeit verlangen.
*) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131. 134.
§. 10.
Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder beſondere Anſuchung, aus Freundſchafft, we- niger Mannſchafft oder Recrouten, ein unſchaͤd- licher Durchmarſch nicht verweigert zu werden.
§. 11.
Man kan ſich dabey, gegen alle beſorgende oder veruͤbende Exceſſe, zuvor hinlaͤngliche Si- cherheit verſchaffen, oder auch hernach ſelbſten Genugthuung deßwegen nehmen.
§. 12.
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11. Capitel.
Quartiere, Beſazungen, Durchzuͤge, Ein-
lauffen der Schiffe. ꝛc.
§. 7.
In Fridenszeiten darff kein Souverain eines
Anderen Land mit viler oder weniger Mann-
ſchafft, wider deſſelben Willen, mit Quartieren
belegen.
*⁾ K. Wahlcap. Art. 4. §. 18.
§. 8.
Eben ſo wenig darff er, (auſſer dem Fall
eines Vertrags,) einen oder anderen Plaz dar-
inn beſezen.
*⁾ cit. Staatsr. S. 131. 132. 309.
§. 9.
Oder auch nur den Durchmarſch ganzer
Corps ꝛc. aus Schuldigkeit verlangen.
*⁾ ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 131.
134.
§. 10.
Wohl aber pfleget, auf eine allgemeine oder
beſondere Anſuchung, aus Freundſchafft, we-
niger Mannſchafft oder Recrouten, ein unſchaͤd-
licher Durchmarſch nicht verweigert zu werden.
§. 11.
Man kan ſich dabey, gegen alle beſorgende
oder veruͤbende Exceſſe, zuvor hinlaͤngliche Si-
cherheit verſchaffen, oder auch hernach ſelbſten
Genugthuung deßwegen nehmen.
§. 12.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/178>, abgerufen am 16.02.2025.
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