Wohl aber kan er es aus Freundschafft er- lauben, wann, wie, und auf wie lang, es ih- me beliebt.
§. 19.
Es werden auch wohl eigene Tractaten deß- wegen geschlossen, und etwa von Zeit zu Zeit erneuert und erstreckt.
*) Franckreich; Schweiz.
§. 20.
Oder es wird in eines Reiches Grundgesezen dißfalls das nöthige versehen.
*) s. mein Auswärt. Staatsr. S. 127. 305.
§. 21.
In Kriegszeiten aber sehen wenigstens die Staaten, so mit dem werbenden Souverain im Krieg verfangen seynd, die Gestattung der Wer- bungen nicht gerne, und suchen es, so vil mög- lich, zu verhindern.
*) Teutschland; Schweiz.
§. 22.
Eines fremden Souverains Unterthanen, so sich in einem dritten Staat eine Zeitlang auf- halten, zu Kriegsdiensten wegzunehmen, oder auch nur (gegen die Verfassung ihres Vater- landes,) zu verleiten, hält man in thesi nicht für erlaubt.
§. 23.
Und eben so wenig, daß fremde auf denen
Grän-
11. Capitel.
§. 18.
Wohl aber kan er es aus Freundſchafft er- lauben, wann, wie, und auf wie lang, es ih- me beliebt.
§. 19.
Es werden auch wohl eigene Tractaten deß- wegen geſchloſſen, und etwa von Zeit zu Zeit erneuert und erſtreckt.
*) Franckreich; Schweiz.
§. 20.
Oder es wird in eines Reiches Grundgeſezen dißfalls das noͤthige verſehen.
*) ſ. mein Auswaͤrt. Staatsr. S. 127. 305.
§. 21.
In Kriegszeiten aber ſehen wenigſtens die Staaten, ſo mit dem werbenden Souverain im Krieg verfangen ſeynd, die Geſtattung der Wer- bungen nicht gerne, und ſuchen es, ſo vil moͤg- lich, zu verhindern.
*) Teutſchland; Schweiz.
§. 22.
Eines fremden Souverains Unterthanen, ſo ſich in einem dritten Staat eine Zeitlang auf- halten, zu Kriegsdienſten wegzunehmen, oder auch nur (gegen die Verfaſſung ihres Vater- landes,) zu verleiten, haͤlt man in theſi nicht fuͤr erlaubt.
§. 23.
Und eben ſo wenig, daß fremde auf denen
Graͤn-
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11. Capitel.
§. 18.
Wohl aber kan er es aus Freundſchafft er-
lauben, wann, wie, und auf wie lang, es ih-
me beliebt.
§. 19.
Es werden auch wohl eigene Tractaten deß-
wegen geſchloſſen, und etwa von Zeit zu Zeit
erneuert und erſtreckt.
*⁾ Franckreich; Schweiz.
§. 20.
Oder es wird in eines Reiches Grundgeſezen
dißfalls das noͤthige verſehen.
*⁾ ſ. mein Auswaͤrt. Staatsr. S. 127. 305.
§. 21.
In Kriegszeiten aber ſehen wenigſtens die
Staaten, ſo mit dem werbenden Souverain im
Krieg verfangen ſeynd, die Geſtattung der Wer-
bungen nicht gerne, und ſuchen es, ſo vil moͤg-
lich, zu verhindern.
*⁾ Teutſchland; Schweiz.
§. 22.
Eines fremden Souverains Unterthanen,
ſo ſich in einem dritten Staat eine Zeitlang auf-
halten, zu Kriegsdienſten wegzunehmen, oder
auch nur (gegen die Verfaſſung ihres Vater-
landes,) zu verleiten, haͤlt man in theſi nicht
fuͤr erlaubt.
§. 23.
Und eben ſo wenig, daß fremde auf denen
Graͤn-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/180>, abgerufen am 16.02.2025.
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