Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.1. Capitel. §. 18. In weitläufftigerem Verstand aber wird §. 19. Hier wird das Europäische Völckerrecht in §. 20. Die Gründe, worauf selbiges hauptsächlich §. 21. Die Grundsäze des allgemeinen und des §. 22. Allgemeine ausdrückliche oder schrifftliche Hingegen desto mehrere zwischen etlichen §. 23.
1. Capitel. §. 18. In weitlaͤufftigerem Verſtand aber wird §. 19. Hier wird das Europaͤiſche Voͤlckerrecht in §. 20. Die Gruͤnde, worauf ſelbiges hauptſaͤchlich §. 21. Die Grundſaͤze des allgemeinen und des §. 22. Allgemeine ausdruͤckliche oder ſchrifftliche Hingegen deſto mehrere zwiſchen etlichen §. 23.
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1. Capitel.
§. 18.
In weitlaͤufftigerem Verſtand aber wird
auch das mit darunter gerechnet, was an und
fuͤr ſich keine wahre Verbindlichkeit nach ſich
ziehet, ſondern bloß 1. auf der Billigkeit, 2.
dem Wohlſtand, oder 3. auf dem Herkommen
in willkuͤhrlichen und ſonſten freyen Handlungen
derer Europaͤiſchen Souverainen und Nationen
beruhet.
§. 19.
Hier wird das Europaͤiſche Voͤlckerrecht in
dem lezteren Verſtand genommen.
§. 20.
Die Gruͤnde, worauf ſelbiges hauptſaͤchlich
gebauet iſt, ſeynd: 1. Das allgemeine Voͤlcker-
recht; 2. die Vertraͤge, und 3. das Herkommen.
§. 21.
Die Grundſaͤze des allgemeinen und des
Europaͤiſchen Voͤlckerrechts koͤnnen wohl neben
einander ſtehen, ſollten es auch; und in theſi
widerſpricht man es nicht: Wann es aber zu
einzelnen Faͤllen kommt, collidiren ſie offt gar
ſehr mit einander, und ſchlaͤget das oben ſchon
davon geſagte auch hieher an.
§. 22.
Allgemeine ausdruͤckliche oder ſchrifftliche
Vertraͤge zwiſchen allen, oder auch nur allen
chriſtlichen, Staaten in Europa, gibt es keine:
Hingegen deſto mehrere zwiſchen etlichen
oder mehreren Europaͤiſchen Machten.
§. 23.
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