Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.15. Capitel. Fünfzehendes Capitel. Von Policey-Sachen. Policey überhaupt. §. 1. Unter dem (in vilfachem Sinn genommenen) §. 2. In allen solchen Sachen hält es jeder un- Ins besondere aber will ich von folgenden Sicherheits-Anstalten. §. 3. Auch in Fridenszeiten alle nöthige Vorkeh- nach-
15. Capitel. Fuͤnfzehendes Capitel. Von Policey-Sachen. Policey uͤberhaupt. §. 1. Unter dem (in vilfachem Sinn genommenen) §. 2. In allen ſolchen Sachen haͤlt es jeder un- Ins beſondere aber will ich von folgenden Sicherheits-Anſtalten. §. 3. Auch in Fridenszeiten alle noͤthige Vorkeh- nach-
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15. Capitel.
Fuͤnfzehendes Capitel.
Von Policey-Sachen.
Policey uͤberhaupt.
§. 1.
Unter dem (in vilfachem Sinn genommenen)
Wort: Policey verſtehe ich hier Landes-
herrliche Anſtalten, welche zur allgemeinen Si-
cherheit, Bequemlichkeit, Wohlſtand, auch
ſonſtiger guter aͤuſſerlicher Ordnung, nicht we-
niger zum Vergnuͤgen, Reinlichkeit und Zier-
lichkeit, gereichen.
§. 2.
In allen ſolchen Sachen haͤlt es jeder un-
abhaͤngiger Staat in ſeinem Gebiet, wie er will,
und macht darinn Abaͤnderungen, wann und
wie er will, ohne daß andere Souverainen dar-
inn ordentlicher Weiſe etwas dagegen zu ſagen
haͤtten.
Ins beſondere aber will ich von folgenden
Stuͤcken etwas weniges ins beſondere anmercken.
Sicherheits-Anſtalten.
§. 3.
Auch in Fridenszeiten alle noͤthige Vorkeh-
rungen, zumalen an denen Graͤnzen, zu ma-
chen, daß man vor allen Ueberfaͤllen derer Be-
nach-
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