Einem anderen Souverainen Poststationen in seinen Landen zu gestatten, ist etwas seltenes.
§. 9.
Eher geschiehet es, daß man Benachbarten erlaubt, Postcommissarien an denen disseitigen Gränzen zu halten.
§. 10.
Ob und wie ferne ein Souverain, der einem anderen Hülffsvölcker zuschickt, zu Behuf der- selbigen, in einem dritten neutralen Land Feld- posten anlegen könne? wurde zu unserer Zeit gestritten.
*) Franckreich und Teutschland.
§. 11.
Kein Souverain ist schuldig, auf seinen Po- sten anderen Souverainen, oder deren Gesand- ten, die Freyheit von dem Porto in Ansehung ihrer Brieffe und Pacqueter zu gestatten; es seye dann zwischen ihnen bedungen.
§. 12.
Beschwerden in Postsachen über dritter Sou- verainen Bediente etc. müssen bey ihrem Herrn angebracht werden.
*) Rußland, Schweden.
§. 13.
Pacquetboote haben zur See eben die Rech- te, wie die Posten zu Land.
§. 14.
15. Capitel.
§. 8.
Einem anderen Souverainen Poſtſtationen in ſeinen Landen zu geſtatten, iſt etwas ſeltenes.
§. 9.
Eher geſchiehet es, daß man Benachbarten erlaubt, Poſtcommiſſarien an denen diſſeitigen Graͤnzen zu halten.
§. 10.
Ob und wie ferne ein Souverain, der einem anderen Huͤlffsvoͤlcker zuſchickt, zu Behuf der- ſelbigen, in einem dritten neutralen Land Feld- poſten anlegen koͤnne? wurde zu unſerer Zeit geſtritten.
*) Franckreich und Teutſchland.
§. 11.
Kein Souverain iſt ſchuldig, auf ſeinen Po- ſten anderen Souverainen, oder deren Geſand- ten, die Freyheit von dem Porto in Anſehung ihrer Brieffe und Pacqueter zu geſtatten; es ſeye dann zwiſchen ihnen bedungen.
§. 12.
Beſchwerden in Poſtſachen uͤber dritter Sou- verainen Bediente ꝛc. muͤſſen bey ihrem Herrn angebracht werden.
*) Rußland, Schweden.
§. 13.
Pacquetboote haben zur See eben die Rech- te, wie die Poſten zu Land.
§. 14.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0204"n="192"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">15. Capitel.</hi></fw><lb/><divn="3"><head>§. 8.</head><lb/><p>Einem anderen Souverainen Poſtſtationen<lb/>
in ſeinen Landen zu geſtatten, iſt etwas ſeltenes.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 9.</head><lb/><p>Eher geſchiehet es, daß man Benachbarten<lb/>
erlaubt, Poſtcommiſſarien an denen diſſeitigen<lb/>
Graͤnzen zu halten.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 10.</head><lb/><p>Ob und wie ferne ein Souverain, der einem<lb/>
anderen Huͤlffsvoͤlcker zuſchickt, zu Behuf der-<lb/>ſelbigen, in einem dritten neutralen Land Feld-<lb/>
poſten anlegen koͤnne? wurde zu unſerer Zeit<lb/>
geſtritten.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Franckreich und Teutſchland.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 11.</head><lb/><p>Kein Souverain iſt ſchuldig, auf ſeinen Po-<lb/>ſten anderen Souverainen, oder deren Geſand-<lb/>
ten, die Freyheit von dem Porto in Anſehung<lb/>
ihrer Brieffe und Pacqueter zu geſtatten; es<lb/>ſeye dann zwiſchen ihnen bedungen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 12.</head><lb/><p>Beſchwerden in Poſtſachen uͤber dritter Sou-<lb/>
verainen Bediente ꝛc. muͤſſen bey ihrem Herrn<lb/>
angebracht werden.</p><lb/><noteplace="end"n="*)">Rußland, Schweden.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 13.</head><lb/><p>Pacquetboote haben zur See eben die Rech-<lb/>
te, wie die Poſten zu Land.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 14.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[192/0204]
15. Capitel.
§. 8.
Einem anderen Souverainen Poſtſtationen
in ſeinen Landen zu geſtatten, iſt etwas ſeltenes.
§. 9.
Eher geſchiehet es, daß man Benachbarten
erlaubt, Poſtcommiſſarien an denen diſſeitigen
Graͤnzen zu halten.
§. 10.
Ob und wie ferne ein Souverain, der einem
anderen Huͤlffsvoͤlcker zuſchickt, zu Behuf der-
ſelbigen, in einem dritten neutralen Land Feld-
poſten anlegen koͤnne? wurde zu unſerer Zeit
geſtritten.
*⁾ Franckreich und Teutſchland.
§. 11.
Kein Souverain iſt ſchuldig, auf ſeinen Po-
ſten anderen Souverainen, oder deren Geſand-
ten, die Freyheit von dem Porto in Anſehung
ihrer Brieffe und Pacqueter zu geſtatten; es
ſeye dann zwiſchen ihnen bedungen.
§. 12.
Beſchwerden in Poſtſachen uͤber dritter Sou-
verainen Bediente ꝛc. muͤſſen bey ihrem Herrn
angebracht werden.
*⁾ Rußland, Schweden.
§. 13.
Pacquetboote haben zur See eben die Rech-
te, wie die Poſten zu Land.
§. 14.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/204>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.