Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.16. Capitel. wodurch Souverainen einander, für sich unddie Ihrige, versprechen, einander nicht nur nicht zu beleidigen, sondern auch im Gegentheil allen guten Willen, so wohl überhaupt, als besonders in denen etwa benahmsten Stücken, zu erzeigen; ohne sich übrigens zu einem recipro- quen Beystand gegen Dritte zu verbinden. §. 7. Sie werden entweder zugleich nach geschlos- Bündnisse. (*) §. 8. Ein Bündniß, oder eine Allianz, ist eine §. 9. Das Bündnißrecht stehet eigentlich nur de- *) Kayserl. Wahlcap. Mein T. Auswärt. Staatsr. S. 29. §. 10. Bey denen Republiquen kommt es ebenfalls *) Eyd- (*) s. mein T. Auswärt. Staatsr. S. 29. 96.
206. 279. u. f. 16. Capitel. wodurch Souverainen einander, fuͤr ſich unddie Ihrige, verſprechen, einander nicht nur nicht zu beleidigen, ſondern auch im Gegentheil allen guten Willen, ſo wohl uͤberhaupt, als beſonders in denen etwa benahmsten Stuͤcken, zu erzeigen; ohne ſich uͤbrigens zu einem recipro- quen Beyſtand gegen Dritte zu verbinden. §. 7. Sie werden entweder zugleich nach geſchloſ- Buͤndniſſe. (*) §. 8. Ein Buͤndniß, oder eine Allianz, iſt eine §. 9. Das Buͤndnißrecht ſtehet eigentlich nur de- *) Kayſerl. Wahlcap. Mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 29. §. 10. Bey denen Republiquen kommt es ebenfalls *) Eyd- (*) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 29. 96.
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16. Capitel.
wodurch Souverainen einander, fuͤr ſich und
die Ihrige, verſprechen, einander nicht nur
nicht zu beleidigen, ſondern auch im Gegentheil
allen guten Willen, ſo wohl uͤberhaupt, als
beſonders in denen etwa benahmsten Stuͤcken,
zu erzeigen; ohne ſich uͤbrigens zu einem recipro-
quen Beyſtand gegen Dritte zu verbinden.
§. 7.
Sie werden entweder zugleich nach geſchloſ-
ſenen Friden, oder auch auſſer deme, errichtet;
und zwar fuͤr beſtaͤndig.
Buͤndniſſe. (*)
§. 8.
Ein Buͤndniß, oder eine Allianz, iſt eine
beſondere Verbindung zwiſchen zweyen oder
mehreren Souverainen in Abſicht auf einen ge-
wiſſen benahmsten Endzweck.
§. 9.
Das Buͤndnißrecht ſtehet eigentlich nur de-
nen unabhaͤngigen Staaten zu; bey deſſen Aus-
uͤbung es auf die Grundverfaſſung derſelbigen
ankommt.
*⁾ Kayſerl. Wahlcap. Mein T. Auswaͤrt.
Staatsr. S. 29.
§. 10.
Bey denen Republiquen kommt es ebenfalls
auf ihre innere Verfaſſung an.
*) Eyd-
(*) ſ. mein T. Auswaͤrt. Staatsr. S. 29. 96.
206. 279. u. f.
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