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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von Ansprüchen u. Streitigkeiten, etc.
§. 41.

Die Interessenten ersuchen aber auch offt
selbst eine oder etliche dritte Machten um ihre
Vermittelung; welche dieselbe ebenfalls an-
nimmt, oder abschlägt.

§. 42.

Ersteren Falles wird etwa eine vorläuffige
Abrede genommen, wo und wie die Handlun-
gen darinn gepflogen werden sollen.

§. 43.

Des Mediators hauptsächlichste Pflichten
seynd: 1. Unpartheylichkeit, 2. der Parthien
Gesinnungen einander zu hinterbringen, 3. al-
les mögliche zu thun, um sie zu vergleichen,
auch 4. zu dem Ende nöthigen Falles selbsten
schickliche Auskunfftsmittel und Temperamente
in Vorschlag zu bringen.

§. 44.

Der Mediator hat allemal dabey die Vor-
hand; er mag auch sonsten einen Rang haben,
wie er will.

§. 45.

Kommt es zu einem Vergleich; so unter-
schreibt ihn der Mediator mit; wann ihne nicht
besondere Umstände davon abhalten.

*) Rywick. Frid.


Acht-
O 5
Von Anſpruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc.
§. 41.

Die Intereſſenten erſuchen aber auch offt
ſelbſt eine oder etliche dritte Machten um ihre
Vermittelung; welche dieſelbe ebenfalls an-
nimmt, oder abſchlaͤgt.

§. 42.

Erſteren Falles wird etwa eine vorlaͤuffige
Abrede genommen, wo und wie die Handlun-
gen darinn gepflogen werden ſollen.

§. 43.

Des Mediators hauptſaͤchlichſte Pflichten
ſeynd: 1. Unpartheylichkeit, 2. der Parthien
Geſinnungen einander zu hinterbringen, 3. al-
les moͤgliche zu thun, um ſie zu vergleichen,
auch 4. zu dem Ende noͤthigen Falles ſelbſten
ſchickliche Auskunfftsmittel und Temperamente
in Vorſchlag zu bringen.

§. 44.

Der Mediator hat allemal dabey die Vor-
hand; er mag auch ſonſten einen Rang haben,
wie er will.

§. 45.

Kommt es zu einem Vergleich; ſo unter-
ſchreibt ihn der Mediator mit; wann ihne nicht
beſondere Umſtaͤnde davon abhalten.

*) Rywick. Frid.


Acht-
O 5
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[217/0229] Von Anſpruͤchen u. Streitigkeiten, ꝛc. §. 41. Die Intereſſenten erſuchen aber auch offt ſelbſt eine oder etliche dritte Machten um ihre Vermittelung; welche dieſelbe ebenfalls an- nimmt, oder abſchlaͤgt. §. 42. Erſteren Falles wird etwa eine vorlaͤuffige Abrede genommen, wo und wie die Handlun- gen darinn gepflogen werden ſollen. §. 43. Des Mediators hauptſaͤchlichſte Pflichten ſeynd: 1. Unpartheylichkeit, 2. der Parthien Geſinnungen einander zu hinterbringen, 3. al- les moͤgliche zu thun, um ſie zu vergleichen, auch 4. zu dem Ende noͤthigen Falles ſelbſten ſchickliche Auskunfftsmittel und Temperamente in Vorſchlag zu bringen. §. 44. Der Mediator hat allemal dabey die Vor- hand; er mag auch ſonſten einen Rang haben, wie er will. §. 45. Kommt es zu einem Vergleich; ſo unter- ſchreibt ihn der Mediator mit; wann ihne nicht beſondere Umſtaͤnde davon abhalten. *⁾ Rywick. Frid. Acht- O 5

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/229>, abgerufen am 24.11.2024.