Zuweilen seynd die Souverainen selber Schuld daran; zuweilen aber nur ihre Leute; auch wohl wider Willen des Souverains.
§. 35.
Wann also wider Kriegsraison gehandelt wird, gebrauchet der andere Theil, besonders wann er auf seine dißfalls gethane Vorstellungen keine Genugthuung erhält, bey Gelegenheit mehrma- len Repressalien.
Betragen gegen einen feindlichen Sou- verain etc.
§. 36.
Wann während eines Krieges ein Wahl- reich vacant wird, oder in der Erbfolge in einem Reich sich eine Veränderung zuträget, oder eine Staatsrevolution in einem Reich entstehet, wird es wegen Erkennung des neuen Souverains verschidentlich gehalten; doch selbige meistens aufgeschoben.
§. 37.
Die Souverainen verlangen, daß ihren Per- sonen auch in Kriegszeiten, in Schrifften und sonst, mit einer Anständigkeit begegnet werde, und beklagen sich, wann es nicht geschehen seyn solle.
§. 38.
Ja Einige thun sich auch alsdann bey ge-
wissen
19. Capitel.
§. 34.
Zuweilen ſeynd die Souverainen ſelber Schuld daran; zuweilen aber nur ihre Leute; auch wohl wider Willen des Souverains.
§. 35.
Wann alſo wider Kriegsraiſon gehandelt wird, gebrauchet der andere Theil, beſonders wann er auf ſeine dißfalls gethane Vorſtellungen keine Genugthuung erhaͤlt, bey Gelegenheit mehrma- len Repreſſalien.
Betragen gegen einen feindlichen Sou- verain ꝛc.
§. 36.
Wann waͤhrend eines Krieges ein Wahl- reich vacant wird, oder in der Erbfolge in einem Reich ſich eine Veraͤnderung zutraͤget, oder eine Staatsrevolution in einem Reich entſtehet, wird es wegen Erkennung des neuen Souverains verſchidentlich gehalten; doch ſelbige meiſtens aufgeſchoben.
§. 37.
Die Souverainen verlangen, daß ihren Per- ſonen auch in Kriegszeiten, in Schrifften und ſonſt, mit einer Anſtaͤndigkeit begegnet werde, und beklagen ſich, wann es nicht geſchehen ſeyn ſolle.
§. 38.
Ja Einige thun ſich auch alsdann bey ge-
wiſſen
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19. Capitel.
§. 34.
Zuweilen ſeynd die Souverainen ſelber
Schuld daran; zuweilen aber nur ihre Leute;
auch wohl wider Willen des Souverains.
§. 35.
Wann alſo wider Kriegsraiſon gehandelt
wird, gebrauchet der andere Theil, beſonders wann
er auf ſeine dißfalls gethane Vorſtellungen keine
Genugthuung erhaͤlt, bey Gelegenheit mehrma-
len Repreſſalien.
Betragen gegen einen feindlichen Sou-
verain ꝛc.
§. 36.
Wann waͤhrend eines Krieges ein Wahl-
reich vacant wird, oder in der Erbfolge in einem
Reich ſich eine Veraͤnderung zutraͤget, oder eine
Staatsrevolution in einem Reich entſtehet, wird
es wegen Erkennung des neuen Souverains
verſchidentlich gehalten; doch ſelbige meiſtens
aufgeſchoben.
§. 37.
Die Souverainen verlangen, daß ihren Per-
ſonen auch in Kriegszeiten, in Schrifften und
ſonſt, mit einer Anſtaͤndigkeit begegnet werde,
und beklagen ſich, wann es nicht geſchehen ſeyn
ſolle.
§. 38.
Ja Einige thun ſich auch alsdann bey ge-
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/242>, abgerufen am 16.02.2025.
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