mäß zu seyn, daß auch in Feindes Landen mensch- lich verfahren- und ordentlicher Weise gute Dis- ciplin gehalten werde.
§. 50.
Auf Discretion leben, das ist, den Sol- daten nach Gefallen hausen lassen, ist etwas sehr hartes; so nicht ohne die wichtigste Ursa- chen zu gestatten ist.
§. 51.
Feindliche Unterthanen, welche in ihres Herrn Land, auf dessen Befehl, die Waffen er- griffen haben, aber keine regulirte Trouppen seynd, pflegen bey dem Eintritt in das Land ge- warnet zu werden, die Waffen niderzulegen.
§. 52.
Ob aber gegen die, so es, wegen des Ge- genbefehls ihres Landesherrns, nicht thun, mit Lebensstraffe, auch sengen und brennen, verfah- ren werden könne? streitet man.
§. 53.
Ausser deme, und was feindliche Untertha- nen währenden Krieges überhaupt betrifft, so wird für grausam gehalten, unbewehrte Leute, besonders gewisse Gattungen, umzubringen, oder sonsten zu mißhandlen.
§. 54.
Plünderen wird nur in gewissen Fällen für erlaubt gehalten; und auch in solchen ordentli- cher Weise deren Abkauffung gestattet.
§. 55.
P 5
Vom Krieg.
maͤß zu ſeyn, daß auch in Feindes Landen menſch- lich verfahren- und ordentlicher Weiſe gute Dis- ciplin gehalten werde.
§. 50.
Auf Diſcretion leben, das iſt, den Sol- daten nach Gefallen hauſen laſſen, iſt etwas ſehr hartes; ſo nicht ohne die wichtigſte Urſa- chen zu geſtatten iſt.
§. 51.
Feindliche Unterthanen, welche in ihres Herrn Land, auf deſſen Befehl, die Waffen er- griffen haben, aber keine regulirte Trouppen ſeynd, pflegen bey dem Eintritt in das Land ge- warnet zu werden, die Waffen niderzulegen.
§. 52.
Ob aber gegen die, ſo es, wegen des Ge- genbefehls ihres Landesherrns, nicht thun, mit Lebensſtraffe, auch ſengen und brennen, verfah- ren werden koͤnne? ſtreitet man.
§. 53.
Auſſer deme, und was feindliche Untertha- nen waͤhrenden Krieges uͤberhaupt betrifft, ſo wird fuͤr grauſam gehalten, unbewehrte Leute, beſonders gewiſſe Gattungen, umzubringen, oder ſonſten zu mißhandlen.
§. 54.
Pluͤnderen wird nur in gewiſſen Faͤllen fuͤr erlaubt gehalten; und auch in ſolchen ordentli- cher Weiſe deren Abkauffung geſtattet.
§. 55.
P 5
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Vom Krieg.
maͤß zu ſeyn, daß auch in Feindes Landen menſch-
lich verfahren- und ordentlicher Weiſe gute Dis-
ciplin gehalten werde.
§. 50.
Auf Diſcretion leben, das iſt, den Sol-
daten nach Gefallen hauſen laſſen, iſt etwas
ſehr hartes; ſo nicht ohne die wichtigſte Urſa-
chen zu geſtatten iſt.
§. 51.
Feindliche Unterthanen, welche in ihres
Herrn Land, auf deſſen Befehl, die Waffen er-
griffen haben, aber keine regulirte Trouppen
ſeynd, pflegen bey dem Eintritt in das Land ge-
warnet zu werden, die Waffen niderzulegen.
§. 52.
Ob aber gegen die, ſo es, wegen des Ge-
genbefehls ihres Landesherrns, nicht thun, mit
Lebensſtraffe, auch ſengen und brennen, verfah-
ren werden koͤnne? ſtreitet man.
§. 53.
Auſſer deme, und was feindliche Untertha-
nen waͤhrenden Krieges uͤberhaupt betrifft, ſo
wird fuͤr grauſam gehalten, unbewehrte Leute,
beſonders gewiſſe Gattungen, umzubringen,
oder ſonſten zu mißhandlen.
§. 54.
Pluͤnderen wird nur in gewiſſen Faͤllen fuͤr
erlaubt gehalten; und auch in ſolchen ordentli-
cher Weiſe deren Abkauffung geſtattet.
§. 55.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/245>, abgerufen am 16.07.2024.
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