oder doch in selbigen Gegenden agiren zu kön- nen; so erlaubt man sich auch die äusserste Ver- wüstung.
*) Rußland; Schweden.
§. 69.
Ausser deme pflegt man sich zu begnügen, wann 1. die feindliche Magazine, u. d. ruini- ret werden, und 2. die Unterthanen sich zu einer Brandschazung verstehen.
Brandschazungen, Liferungen, Fou- ragiren.
§. 70.
Man kan feindlichen Unterthanen zu leisten mögliche Brandschazungen, Naturalien-Life- rungen, u. d. auflegen:
*)Vattel 3, 209.
§. 71.
Doch, obgedachter massen, nur so weit, als des Feindes Oberhand sich erstrecket.
§. 72.
Wann die Unterthanen das anbefohlene mögliche nicht liferen, hält man für erlaubt, die strengeste Executionsmittel gegen sie zu gebrau- chen; ihr Herr mag die Liferung verboten ha- ben, oder nicht.
§. 73.
Fouragiren heißt eigentlich, das zu Unter- haltung des Viehes nöthige Futter wegnehmen.
§. 74.
19. Capitel.
oder doch in ſelbigen Gegenden agiren zu koͤn- nen; ſo erlaubt man ſich auch die aͤuſſerſte Ver- wuͤſtung.
*) Rußland; Schweden.
§. 69.
Auſſer deme pflegt man ſich zu begnuͤgen, wann 1. die feindliche Magazine, u. d. ruini- ret werden, und 2. die Unterthanen ſich zu einer Brandſchazung verſtehen.
Brandſchazungen, Liferungen, Fou- ragiren.
§. 70.
Man kan feindlichen Unterthanen zu leiſten moͤgliche Brandſchazungen, Naturalien-Life- rungen, u. d. auflegen:
*)Vattel 3, 209.
§. 71.
Doch, obgedachter maſſen, nur ſo weit, als des Feindes Oberhand ſich erſtrecket.
§. 72.
Wann die Unterthanen das anbefohlene moͤgliche nicht liferen, haͤlt man fuͤr erlaubt, die ſtrengeſte Executionsmittel gegen ſie zu gebrau- chen; ihr Herr mag die Liferung verboten ha- ben, oder nicht.
§. 73.
Fouragiren heißt eigentlich, das zu Unter- haltung des Viehes noͤthige Futter wegnehmen.
§. 74.
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19. Capitel.
oder doch in ſelbigen Gegenden agiren zu koͤn-
nen; ſo erlaubt man ſich auch die aͤuſſerſte Ver-
wuͤſtung.
*⁾ Rußland; Schweden.
§. 69.
Auſſer deme pflegt man ſich zu begnuͤgen,
wann 1. die feindliche Magazine, u. d. ruini-
ret werden, und 2. die Unterthanen ſich zu einer
Brandſchazung verſtehen.
Brandſchazungen, Liferungen, Fou-
ragiren.
§. 70.
Man kan feindlichen Unterthanen zu leiſten
moͤgliche Brandſchazungen, Naturalien-Life-
rungen, u. d. auflegen:
*⁾ Vattel 3, 209.
§. 71.
Doch, obgedachter maſſen, nur ſo weit,
als des Feindes Oberhand ſich erſtrecket.
§. 72.
Wann die Unterthanen das anbefohlene
moͤgliche nicht liferen, haͤlt man fuͤr erlaubt, die
ſtrengeſte Executionsmittel gegen ſie zu gebrau-
chen; ihr Herr mag die Liferung verboten ha-
ben, oder nicht.
§. 73.
Fouragiren heißt eigentlich, das zu Unter-
haltung des Viehes noͤthige Futter wegnehmen.
§. 74.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/248>, abgerufen am 16.02.2025.
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