Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Europ. Völckerrecht. keine Ordre haben oder erst einhohlen können,sondern sich nach dem Kriegsgebrauch richten müssen; mithin durch eine Kenntniß darinn ih- rem Herrn und sich nuzen oder schaden, sich ver- dient und beliebt machen, oder Schande und Ungnade, oder Verachtung und Bestrafung, davon tragen können. §. 35. Es ist dahero auch erst kürzlich an eine be- Gelehrte Geschichte des Europäischen Völ- ckerrechts. §. 36. Dise Wissenschafft ist noch vil später, als §. 37. Ich selber ware der erste darinn, hielte An. An.
Vom Europ. Voͤlckerrecht. keine Ordre haben oder erſt einhohlen koͤnnen,ſondern ſich nach dem Kriegsgebrauch richten muͤſſen; mithin durch eine Kenntniß darinn ih- rem Herrn und ſich nuzen oder ſchaden, ſich ver- dient und beliebt machen, oder Schande und Ungnade, oder Verachtung und Beſtrafung, davon tragen koͤnnen. §. 35. Es iſt dahero auch erſt kuͤrzlich an eine be- Gelehrte Geſchichte des Europaͤiſchen Voͤl- ckerrechts. §. 36. Diſe Wiſſenſchafft iſt noch vil ſpaͤter, als §. 37. Ich ſelber ware der erſte darinn, hielte An. An.
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Vom Europ. Voͤlckerrecht.
keine Ordre haben oder erſt einhohlen koͤnnen,
ſondern ſich nach dem Kriegsgebrauch richten
muͤſſen; mithin durch eine Kenntniß darinn ih-
rem Herrn und ſich nuzen oder ſchaden, ſich ver-
dient und beliebt machen, oder Schande und
Ungnade, oder Verachtung und Beſtrafung,
davon tragen koͤnnen.
§. 35.
Es iſt dahero auch erſt kuͤrzlich an eine be-
ruͤhmte Univerſitaͤt von hohen Orten Befehl er-
gangen, daß auf derſelben uͤber diſe Wiſſen-
ſchaft geleſen werden ſolle.
Gelehrte Geſchichte des Europaͤiſchen Voͤl-
ckerrechts.
§. 36.
Diſe Wiſſenſchafft iſt noch vil ſpaͤter, als
das allgemeine oder natuͤrliche Voͤlckerrecht, zu
bearbeiten angefangen worden; was nemlich nicht
nur einzelne Materien, ſondern den ganzen Um-
fang ſolcher Wiſſenſchafft, betrifft:
§. 37.
Ich ſelber ware der erſte darinn, hielte An.
1732. ein Collegium daruͤber, und fienge an,
zu dem Ende heraus zu geben: „Anfangsgruͤn-
de der Wiſſenſchafft von der heutigen Staats-
verfaſſung von Europa, und dem unter denen
Europaͤiſchen Potenzien uͤblichen Voͤlcker- oder
allgemeinen Staatsrecht.„ Tuͤbingen, 1732. 8.
An.
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