Wohl aber geschiehet das eine oder andere gar häuffig mit beederseitigem gutem Willen.
§. 169.
Zu solchem Ende werden zuweilen Cartels errichtet, welche den ganzen Krieg hindurch dauern.
§. 170.
Oder man vergleicht sich sonst bey gewissen Gelegenheiten ins besondere deßwegen.
§. 171.
Kommt es zum Friden; pflegt allemal die Loslassung der Kriegsgefangenen mit-einbedun- gen zu werden.
Spionen.
§. 172.
Spionen seynd Personen, die sich darzu ge- brauchen lassen, einer kriegenden Parthie Um- stände oder Heimlichkeiten in Erfahrung zu brin- gen, und solche so dann dem Gegentheil zu er- öffnen.
§. 173.
Man hält nicht vor unerlaubt, an oder in des Feindes Hof, Landen, Armee, u. s. w. Spionen zu halten.
§. 174.
Wann man aber solche Spionen ertappt, hält man auch nicht für unrecht, sie an Leib und Leben zu strafen.
§. 175.
Vom Krieg.
§. 168.
Wohl aber geſchiehet das eine oder andere gar haͤuffig mit beederſeitigem gutem Willen.
§. 169.
Zu ſolchem Ende werden zuweilen Cartels errichtet, welche den ganzen Krieg hindurch dauern.
§. 170.
Oder man vergleicht ſich ſonſt bey gewiſſen Gelegenheiten ins beſondere deßwegen.
§. 171.
Kommt es zum Friden; pflegt allemal die Loslaſſung der Kriegsgefangenen mit-einbedun- gen zu werden.
Spionen.
§. 172.
Spionen ſeynd Perſonen, die ſich darzu ge- brauchen laſſen, einer kriegenden Parthie Um- ſtaͤnde oder Heimlichkeiten in Erfahrung zu brin- gen, und ſolche ſo dann dem Gegentheil zu er- oͤffnen.
§. 173.
Man haͤlt nicht vor unerlaubt, an oder in des Feindes Hof, Landen, Armee, u. ſ. w. Spionen zu halten.
§. 174.
Wann man aber ſolche Spionen ertappt, haͤlt man auch nicht fuͤr unrecht, ſie an Leib und Leben zu ſtrafen.
§. 175.
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Vom Krieg.
§. 168.
Wohl aber geſchiehet das eine oder andere
gar haͤuffig mit beederſeitigem gutem Willen.
§. 169.
Zu ſolchem Ende werden zuweilen Cartels
errichtet, welche den ganzen Krieg hindurch
dauern.
§. 170.
Oder man vergleicht ſich ſonſt bey gewiſſen
Gelegenheiten ins beſondere deßwegen.
§. 171.
Kommt es zum Friden; pflegt allemal die
Loslaſſung der Kriegsgefangenen mit-einbedun-
gen zu werden.
Spionen.
§. 172.
Spionen ſeynd Perſonen, die ſich darzu ge-
brauchen laſſen, einer kriegenden Parthie Um-
ſtaͤnde oder Heimlichkeiten in Erfahrung zu brin-
gen, und ſolche ſo dann dem Gegentheil zu er-
oͤffnen.
§. 173.
Man haͤlt nicht vor unerlaubt, an oder in
des Feindes Hof, Landen, Armee, u. ſ. w.
Spionen zu halten.
§. 174.
Wann man aber ſolche Spionen ertappt,
haͤlt man auch nicht fuͤr unrecht, ſie an Leib
und Leben zu ſtrafen.
§. 175.
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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/263>, abgerufen am 18.06.2024.
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