Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vom Krieg. Titul und Wappen davon annehmen, auchüberhaupt sich als dessen alleinigen und rechtmäs- sigen Regenten aufführen. §. 193. Nur kommt es alsdann darauf an: Ob er §. 194. So kan er auch das Land etc. noch währen- Aber er kan ihm kein mehreres Recht ver- *) Bremen; Verden. §. 195. Und wann der alte Herr die Ceßion nicht §. 196. Noch eher aber kan sich der neue Besizer bey §. 197. Noch sehr vile andere in denen Kriegen vor- Zwan-
Vom Krieg. Titul und Wappen davon annehmen, auchuͤberhaupt ſich als deſſen alleinigen und rechtmaͤſ- ſigen Regenten auffuͤhren. §. 193. Nur kommt es alsdann darauf an: Ob er §. 194. So kan er auch das Land ꝛc. noch waͤhren- Aber er kan ihm kein mehreres Recht ver- *) Bremen; Verden. §. 195. Und wann der alte Herr die Ceßion nicht §. 196. Noch eher aber kan ſich der neue Beſizer bey §. 197. Noch ſehr vile andere in denen Kriegen vor- Zwan-
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Vom Krieg.
Titul und Wappen davon annehmen, auch
uͤberhaupt ſich als deſſen alleinigen und rechtmaͤſ-
ſigen Regenten auffuͤhren.
§. 193.
Nur kommt es alsdann darauf an: Ob er
es auch wuͤrcklich durchſezen kan, oder nicht zu-
lezt genoͤthiget wird, dennoch Verzicht darauf
zu leiſten?
§. 194.
So kan er auch das Land ꝛc. noch waͤhren-
den Krieges einem Dritten abtretten:
Aber er kan ihm kein mehreres Recht ver-
ſchaffen, als er ſelber hat.
*⁾ Bremen; Verden.
§. 195.
Und wann der alte Herr die Ceßion nicht
erkennen will, gibt es dem neuen Beſizer keine
gerechte Urſach, jenem den Krieg deßwegen zu
erklaͤren.
§. 196.
Noch eher aber kan ſich der neue Beſizer bey
diſem ſeinem Beſiz mit Gewalt ſelbſt handhaben.
§. 197.
Noch ſehr vile andere in denen Kriegen vor-
kommende Faͤlle habe ich in meinen Grundſaͤ-
zen des Europaͤiſchen Voͤlckerrechts in
Kriegszeiten angefuͤhrt; welche ich hier, we-
gen Enge des Raums, habe uͤbergehen muͤſſen.
Zwan-
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