Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.20. Capitel. §. 10. Seynd die Kräfften derer Alliirten ungleich; §. 11. Zuweilen wird es auch in des einen oder an- §. 12. Auf den lezteren Fall vergleichet man sich ei- "Von der unter denen Europäischen Sou- §. 13. Oder die Allianz wird so geschlossen, daß §. 14. Alliirte seynd schuldig, alle wichtige Kriegs- §. 15. Wegen Gewinns und Verlusts im Krieg pflegen
20. Capitel. §. 10. Seynd die Kraͤfften derer Alliirten ungleich; §. 11. Zuweilen wird es auch in des einen oder an- §. 12. Auf den lezteren Fall vergleichet man ſich ei- „Von der unter denen Europaͤiſchen Sou- §. 13. Oder die Allianz wird ſo geſchloſſen, daß §. 14. Alliirte ſeynd ſchuldig, alle wichtige Kriegs- §. 15. Wegen Gewinns und Verluſts im Krieg pflegen
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20. Capitel.
§. 10.
Seynd die Kraͤfften derer Alliirten ungleich;
ſo gehet es, (ſchon oben beruͤhrter maſſen,)
wohl an, daß der eine Theil ſich zu einem meh-
reren, der andere aber zu einem wenigeren, ver-
binde.
§. 11.
Zuweilen wird es auch in des einen oder an-
deren Theils Belieben geſtellt: Ob er ſeinen
Antheil an Mannſchafft und reſp. Kriegsſchif-
fen, oder an baarem Geld, leiſten wolle oder
ſolle?
§. 12.
Auf den lezteren Fall vergleichet man ſich ei-
ner gewiſſen Proportion zwiſchen beyden Arten.
„Von der unter denen Europaͤiſchen Sou-
verainen uͤblichen Proportion zwiſchen einer
Huͤlffe an Mannſchafft, oder Schiffen, oder
Geld;„ findet ſich ein Aufſaz in meiner ver-
miſcht. Abhandl. (1750.) 1ſtem Stuͤck,
S. 84.
§. 13.
Oder die Allianz wird ſo geſchloſſen, daß
allerſeits Alliirten den Krieg geſammter Hand
mit ihrer ganzen Macht fuͤhren ſollen.
§. 14.
Alliirte ſeynd ſchuldig, alle wichtige Kriegs-
operationen mit einander zu concertiren.
§. 15.
Wegen Gewinns und Verluſts im Krieg
pflegen
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