Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.2. Capitel. §. 21. Von der gleichen Unabhängigkeit gilt kein §. 22. Die halb-Souveraine seynd denen ganz In Ansehung derer Gerechtsamen aber seynd Gleichheit und Ungleichheit der souverai- nen Staaten. §. 23. Alle Europäische Souverainen sehen sich, §. 24. Ausser deme weichen alle Republiquen allen §. 25. Unter denen gecrönten Häuptern kommt, §. 26. Wohl aber hat der Römische Kayser einen Und
2. Capitel. §. 21. Von der gleichen Unabhaͤngigkeit gilt kein §. 22. Die halb-Souveraine ſeynd denen ganz In Anſehung derer Gerechtſamen aber ſeynd Gleichheit und Ungleichheit der ſouverai- nen Staaten. §. 23. Alle Europaͤiſche Souverainen ſehen ſich, §. 24. Auſſer deme weichen alle Republiquen allen §. 25. Unter denen gecroͤnten Haͤuptern kommt, §. 26. Wohl aber hat der Roͤmiſche Kayſer einen Und
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2. Capitel.
§. 21.
Von der gleichen Unabhaͤngigkeit gilt kein
Schluß auf eine Gleichheit der Wuͤrde.
§. 22.
Die halb-Souveraine ſeynd denen ganz
Souverainen in Anſehung der Wuͤrde zuweilen
gleich, zuweilen nicht:
In Anſehung derer Gerechtſamen aber ſeynd
jene diſen allemal ungleich.
Gleichheit und Ungleichheit der ſouverai-
nen Staaten.
§. 23.
Alle Europaͤiſche Souverainen ſehen ſich,
(ſchon beruͤhrter maſſen,) in ſeiner Art als
gleich an; ſo vil nemlich die Unabhaͤngigkeit
und die daraus folgende Gerechtſame betrifft.
§. 24.
Auſſer deme weichen alle Republiquen allen
gecroͤnten Haͤuptern; doch reſp. mit Vorbe-
halt Koͤniglicher Ehrenbezeugungen fuͤr ihre Ge-
ſandte.
§. 25.
Unter denen gecroͤnten Haͤuptern kommt,
ſo vil die Wuͤrde und was davon abhaͤnget,
betrifft, nichts auf das Alter oder die Macht
eines Hauſes, oder Reiches, u. d. an.
§. 26.
Wohl aber hat der Roͤmiſche Kayſer einen
Vorzug der Kayſerlichen Wuͤrde vor der Koͤnig-
lichen zu behaupten verlangt:
Und
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