Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.2. Capitel. den Vorgang; die der Evangelischen Religionbeypflichtende hingegen nicht. §. 32. In Ansehung derer weltlichen Staaten un- §. 33. Der Päbstliche Hof und die Generalconci- §. 34. Zwar kan ein Souverain auch darinn an *) Beyspile von allerley Höfen. §. 35. Sondern alles kommt dißfalls an: 1. auf ausdrückliche Verträge; (deren es aber keine allgemeine gibt;) so dann 2. auf das Herkommen, und den Besiz. Was der Röm. Kayser aus disem Grunde Dem Römischen König hingegen gestehet §. 36. Franckreich weichet zwar dem Röm. Kay- Die
2. Capitel. den Vorgang; die der Evangeliſchen Religionbeypflichtende hingegen nicht. §. 32. In Anſehung derer weltlichen Staaten un- §. 33. Der Paͤbſtliche Hof und die Generalconci- §. 34. Zwar kan ein Souverain auch darinn an *) Beyſpile von allerley Hoͤfen. §. 35. Sondern alles kommt dißfalls an: 1. auf ausdruͤckliche Vertraͤge; (deren es aber keine allgemeine gibt;) ſo dann 2. auf das Herkommen, und den Beſiz. Was der Roͤm. Kayſer aus diſem Grunde Dem Roͤmiſchen Koͤnig hingegen geſtehet §. 36. Franckreich weichet zwar dem Roͤm. Kay- Die
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2. Capitel.
den Vorgang; die der Evangeliſchen Religion
beypflichtende hingegen nicht.
§. 32.
In Anſehung derer weltlichen Staaten un-
ter ſich hat man dißfalls weder allgemeine Ver-
traͤge, noch ein allgemeines allerſeits erkanntes
Herkommen.
§. 33.
Der Paͤbſtliche Hof und die Generalconci-
lien haben ſich zwar ehemals unterfangen, eine
Rangordnung unter denen unabhaͤngigen Staa-
ten zu beſtimmen: Jezo aber geſtehet man ih-
nen dergleichen nicht mehr zu.
§. 34.
Zwar kan ein Souverain auch darinn an
ſeinem Hof einem Herrn vor dem andern favo-
riſiren: Diſes verbindet aber Andere nicht, ein
gleiches zu thun.
*⁾ Beyſpile von allerley Hoͤfen.
§. 35.
Sondern alles kommt dißfalls an:
1. auf ausdruͤckliche Vertraͤge; (deren es
aber keine allgemeine gibt;) ſo dann
2. auf das Herkommen, und den Beſiz.
Was der Roͤm. Kayſer aus diſem Grunde
vor einen Vorzug habe, iſt ſchon gemeldet
worden.
Dem Roͤmiſchen Koͤnig hingegen geſtehet
man es nicht ein.
§. 36.
Franckreich weichet zwar dem Roͤm. Kay-
ſer; will aber allen anderen Koͤnigen vorgehen:
Die
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