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Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.

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Von der Souverain. Person. u. Famil.
§. 3.

Die meiste Erbreiche haben eigene Grund-
geseze wegen der Thronfolge.

§. 4.

Und wann wegen der Thronfolge in einem
Erbreich neue Verordnungen gemacht werden
wollen, haben die übrige Europäische Machten
ordentlicher Weise nichts damit zu thun.

§. 5.

Wohl aber kan es geschehen, daß sie ersu-
chet werden, selbige zu garantiren; da es dann
auf eines jeden dritten Staats eigenes Belie-
ben ankommt: 1. Ob? 2. wie ferne? und
3. unter was für Bedingungen? er die Garan-
tie übernehmen, oder selbige abschlagen will.

Man ist auch wohl schon von bereits über-
nommenen Garantien wieder abgegangen; oder
hat doch, wann es zum Fall gekommen ist, sich der
versprochenen Garantie entzogen.

*) Beyspile von Garantierung der Französi-
schen, Großbritannischen, Oesterreichi-
schen, Rußischen, Schwedischen und Spa-
nischen Thronfolge.
s. Kurze actenmäßige Nachricht von der Groß-
britannischen Cronfolge und deren Präten-
denten; in meiner Nachles. von Staats-
bedenck. 2. Theil, S.
16.
§. 6.

Ordentlicher Weise seynd alle Prinzen vom
Geblüte eines regierenden Hauses Succeßions-
fähig.

§. 7.
C
Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
§. 3.

Die meiſte Erbreiche haben eigene Grund-
geſeze wegen der Thronfolge.

§. 4.

Und wann wegen der Thronfolge in einem
Erbreich neue Verordnungen gemacht werden
wollen, haben die uͤbrige Europaͤiſche Machten
ordentlicher Weiſe nichts damit zu thun.

§. 5.

Wohl aber kan es geſchehen, daß ſie erſu-
chet werden, ſelbige zu garantiren; da es dann
auf eines jeden dritten Staats eigenes Belie-
ben ankommt: 1. Ob? 2. wie ferne? und
3. unter was fuͤr Bedingungen? er die Garan-
tie uͤbernehmen, oder ſelbige abſchlagen will.

Man iſt auch wohl ſchon von bereits uͤber-
nommenen Garantien wieder abgegangen; oder
hat doch, wann es zum Fall gekommen iſt, ſich der
verſprochenen Garantie entzogen.

*) Beyſpile von Garantierung der Franzoͤſi-
ſchen, Großbritanniſchen, Oeſterreichi-
ſchen, Rußiſchen, Schwediſchen und Spa-
niſchen Thronfolge.
ſ. Kurze actenmaͤßige Nachricht von der Groß-
britanniſchen Cronfolge und deren Praͤten-
denten; in meiner Nachleſ. von Staats-
bedenck. 2. Theil, S.
16.
§. 6.

Ordentlicher Weiſe ſeynd alle Prinzen vom
Gebluͤte eines regierenden Hauſes Succeßions-
faͤhig.

§. 7.
C
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[33/0045] Von der Souverain. Perſon. u. Famil. §. 3. Die meiſte Erbreiche haben eigene Grund- geſeze wegen der Thronfolge. §. 4. Und wann wegen der Thronfolge in einem Erbreich neue Verordnungen gemacht werden wollen, haben die uͤbrige Europaͤiſche Machten ordentlicher Weiſe nichts damit zu thun. §. 5. Wohl aber kan es geſchehen, daß ſie erſu- chet werden, ſelbige zu garantiren; da es dann auf eines jeden dritten Staats eigenes Belie- ben ankommt: 1. Ob? 2. wie ferne? und 3. unter was fuͤr Bedingungen? er die Garan- tie uͤbernehmen, oder ſelbige abſchlagen will. Man iſt auch wohl ſchon von bereits uͤber- nommenen Garantien wieder abgegangen; oder hat doch, wann es zum Fall gekommen iſt, ſich der verſprochenen Garantie entzogen. *⁾ Beyſpile von Garantierung der Franzoͤſi- ſchen, Großbritanniſchen, Oeſterreichi- ſchen, Rußiſchen, Schwediſchen und Spa- niſchen Thronfolge. ſ. Kurze actenmaͤßige Nachricht von der Groß- britanniſchen Cronfolge und deren Praͤten- denten; in meiner Nachleſ. von Staats- bedenck. 2. Theil, S. 16. §. 6. Ordentlicher Weiſe ſeynd alle Prinzen vom Gebluͤte eines regierenden Hauſes Succeßions- faͤhig. §. 7. C

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Zitationshilfe: Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_grundlehren_1778/45>, abgerufen am 23.11.2024.