Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von der Souverain. Person. u. Famil. an die Bekennung zu einer gewissen Religionverbunden: Wogegen auch die andere Machten nichts Uebrigens rühren dergleichen Verordnun- Es seynd auch nicht überall ausdrückliche §. 13. Ein Besizer eines Erbreichs kan wenigstens Indessen hat man es doch schon versucht *) Spanien. §. 14. Einige Machten haben sich auch schon, (aus *) Partage-Tractaten wegen der Spanischen Erbfolge. §. 15. Lehenbare Staaten sollten zwar, nach Ab- dem C 2
Von der Souverain. Perſon. u. Famil. an die Bekennung zu einer gewiſſen Religionverbunden: Wogegen auch die andere Machten nichts Uebrigens ruͤhren dergleichen Verordnun- Es ſeynd auch nicht uͤberall ausdruͤckliche §. 13. Ein Beſizer eines Erbreichs kan wenigſtens Indeſſen hat man es doch ſchon verſucht *) Spanien. §. 14. Einige Machten haben ſich auch ſchon, (aus *) Partage-Tractaten wegen der Spaniſchen Erbfolge. §. 15. Lehenbare Staaten ſollten zwar, nach Ab- dem C 2
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Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
an die Bekennung zu einer gewiſſen Religion
verbunden:
Wogegen auch die andere Machten nichts
einzuwenden-ſondern es nur hinwiederum eben
ſo zu machen pflegen.
Uebrigens ruͤhren dergleichen Verordnun-
gen urſpruͤnglich mehr von dem Regenten, oder
mehr von der Nation, her:
Es ſeynd auch nicht uͤberall ausdruͤckliche
Normen deßwegen vorhanden.
§. 13.
Ein Beſizer eines Erbreichs kan wenigſtens
ſo lang nicht daruͤber teſtiren, als noch des
Thrones und der Erbfolge faͤhige Perſonen vor-
handen ſeynd:
Indeſſen hat man es doch ſchon verſucht
und durchgeſezt.
*⁾ Spanien.
§. 14.
Einige Machten haben ſich auch ſchon, (aus
dem Grund, das Gleichgewicht in Europa zu
erhalten,) berechtiget zu ſeyn geglaubt, noch
vor beſorgtem Abgang einer regierenden Familie,
uͤber eine kuͤnfftige Erbfolge ihrer Laͤnder Ver-
traͤge zu ſchlieſſen.
*⁾ Partage-Tractaten wegen der Spaniſchen
Erbfolge.
§. 15.
Lehenbare Staaten ſollten zwar, nach Ab-
ſterben der lehensfaͤhigen Erben eines Hauſes,
dem
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