Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Von der Souverain. Person. u. Famil. lichkeiten der grossen Welt, welche ihrenUrsprung nicht in dem auf Verträgen oder dem Herkommen begründeten Ceremoniel haben; in seiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 1. Sie handelt 1. von der grossen Herrn Staatsgalanterien unter sich selbst, 2. gegen fremder Souverainen Ministers und Unterthanen, 3. auswärtiger Mini- sters und Corporum gegen fremde Souve- rains etc. §. 74. Zwischen denen Römisch- und Türckischen §. 75. Unter christlichen Souverainen gibt es einige *) Neapel; Großmeister von Maltha. §. 76. Auch solche, die zwar nicht schuldig, wohl *) Isländische Falcken. §. 77. Die meiste seynd freywillig, wann man will, §. 78. Uud so gehet es auch mit denen Gegenge- §. 79. D
Von der Souverain. Perſon. u. Famil. lichkeiten der groſſen Welt, welche ihrenUrſprung nicht in dem auf Vertraͤgen oder dem Herkommen begruͤndeten Ceremoniel haben; in ſeiner klein. Schrifft. 1. Theil, S. 1. Sie handelt 1. von der groſſen Herrn Staatsgalanterien unter ſich ſelbſt, 2. gegen fremder Souverainen Miniſters und Unterthanen, 3. auswaͤrtiger Mini- ſters und Corporum gegen fremde Souve- rains ꝛc. §. 74. Zwiſchen denen Roͤmiſch- und Tuͤrckiſchen §. 75. Unter chriſtlichen Souverainen gibt es einige *) Neapel; Großmeiſter von Maltha. §. 76. Auch ſolche, die zwar nicht ſchuldig, wohl *) Islaͤndiſche Falcken. §. 77. Die meiſte ſeynd freywillig, wann man will, §. 78. Uud ſo gehet es auch mit denen Gegenge- §. 79. D
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Von der Souverain. Perſon. u. Famil.
lichkeiten der groſſen Welt, welche ihren
Urſprung nicht in dem auf Vertraͤgen oder
dem Herkommen begruͤndeten Ceremoniel
haben; in ſeiner klein. Schrifft. 1. Theil,
S. 1. Sie handelt 1. von der groſſen
Herrn Staatsgalanterien unter ſich ſelbſt,
2. gegen fremder Souverainen Miniſters
und Unterthanen, 3. auswaͤrtiger Mini-
ſters und Corporum gegen fremde Souve-
rains ꝛc.
§. 74.
Zwiſchen denen Roͤmiſch- und Tuͤrckiſchen
Kayſern iſt es eine Art der Schuldigkeit, daß
ſie in gewiſſen Faͤllen einander Geſchencke ma-
chen.
§. 75.
Unter chriſtlichen Souverainen gibt es einige
wenige Beyſpile eines ſchuldigen Praͤſents:
*⁾ Neapel; Großmeiſter von Maltha.
§. 76.
Auch ſolche, die zwar nicht ſchuldig, wohl
aber gewoͤhnlich, ſeynd.
*⁾ Islaͤndiſche Falcken.
§. 77.
Die meiſte ſeynd freywillig, wann man will,
und womit man will.
§. 78.
Uud ſo gehet es auch mit denen Gegenge-
ſchencken.
§. 79.
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