Moser, Johann Jacob: Erste Grundlehren des jezigen Europäischen Völcker-Rechts, in Fridens- und Kriegs-Zeiten. Nürnberg, 1778.Vorrede. will; aus welchem sich deßwegen die etwa neu-entstehende Fälle dennoch, der Analogie dessel- bigen gemäß, entscheiden lassen werden. 2. Ich habe bloß die Handlungen und Be- Wie ich aber deßwegen einem Grotio, unter
Vorrede. will; aus welchem ſich deßwegen die etwa neu-entſtehende Faͤlle dennoch, der Analogie deſſel- bigen gemaͤß, entſcheiden laſſen werden. 2. Ich habe bloß die Handlungen und Be- Wie ich aber deßwegen einem Grotio, unter
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Vorrede.
will; aus welchem ſich deßwegen die etwa neu-
entſtehende Faͤlle dennoch, der Analogie deſſel-
bigen gemaͤß, entſcheiden laſſen werden.
2. Ich habe bloß die Handlungen und Be-
gebenheiten vorgeſtellet, wie ſie nun einmal
ſeynd, oder ſich zugetragen haben, ohne dar-
uͤber zu philoſophiren, oder zu raiſoniren; weil
a) meine (wie aller anderer Gelehrten,) Meinung
und Denckensart doch der Sache keinen Aus-
ſchlag geben kan noch wird, noch irgend ein
Staat ſeine Grundſaͤze und Handlungsweiſe
deßwegen im geringſten aͤndern wuͤrde, und b)
weil ich das Europaͤiſche Voͤlckerrecht nicht vor-
ſtellen wollte, wie es ſeyn koͤnnte, oder auch
ſollte; ſondern wie es wuͤrcklich uͤblich iſt.
Wie ich aber deßwegen einem Grotio,
von Wolef, von Vattel, und Anderen,
durchaus nicht verarge, wann ſelbige, nach
ihrem Plan, mehr Theorie und Raiſonemens,
hingegen weniger moderne Beyſpile, als ich, in
ihre Schrifften haben einflieſſen laſſen; ſo wer-
den hinwiederum billige Leſer es mir nicht als ei-
nen Fehler, oder gar als einen Mangel der
Faͤhigkeit, ſelber dencken zu koͤnnen, aufrechnen,
daß ich, nach meinem Plan, (der gewiß auch
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