Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796.
lich zu entlassen. Der in ganz Deutschland als
lich zu entlassen. Der in ganz Deutschland als <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><hi rendition="#i"><hi rendition="#g"><pb facs="#f0223" n="217"/> lich</hi></hi> zu entlassen. Der in ganz Deutschland als<lb/> ein Justitz-Mäckler bekannte, längst vor ei-<lb/> nem höhern Richter stehende, damalige Referent<lb/> knüpfte aber noch die leichtfertige Clausul daran:<lb/> „Wofern sich sämtliche von den Landständen<lb/> angezeigte Umstände angebrachter Maaſsen ver-<lb/> halten sollten„; als ob man diſs nicht binnen<lb/> fünf Jahren hätte erfahren können; als ob es<lb/> nicht die erste Pflicht des Referenten gewesen<lb/> wäre, vor allem andern das <hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Factum</hi></hi> in allen<lb/> seinen begleitenden Umständen aufzuklären?<lb/> Wenn nun der Herzog Carl sich an den Buch-<lb/> staben der Reichs-Hofräthlichen Verordnung<lb/> gehalten hätte, würde er eine gleiſsnerische<lb/> von dem Hof-Publicisten verfaſste Paritions-<lb/> Anzeige übergeben, zu gleicher Zeit aber eine<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Untersuchungs-Commission</hi></hi> zu Erörterung<lb/> der angeblichen Klagen niedergesetzt haben,<lb/> welche dann als eine im Fürsten-Recht ge-<lb/> gründete ordnungsmäſsige Anstalt von dem ge-<lb/> wissen- und gefühllosen Referenten eben wohl<lb/> würde gebilliget, die Commission selbst aber<lb/> zehen, zwanzig oder hundert Jahre hinaus<lb/> gezerrt worden seyn, inmittelst der ehrwür-<lb/> dige Patriot in seinem Felsennest hätte schmach-<lb/> ten und verschmachten können. Der Herzog<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0223]
lich zu entlassen. Der in ganz Deutschland als
ein Justitz-Mäckler bekannte, längst vor ei-
nem höhern Richter stehende, damalige Referent
knüpfte aber noch die leichtfertige Clausul daran:
„Wofern sich sämtliche von den Landständen
angezeigte Umstände angebrachter Maaſsen ver-
halten sollten„; als ob man diſs nicht binnen
fünf Jahren hätte erfahren können; als ob es
nicht die erste Pflicht des Referenten gewesen
wäre, vor allem andern das Factum in allen
seinen begleitenden Umständen aufzuklären?
Wenn nun der Herzog Carl sich an den Buch-
staben der Reichs-Hofräthlichen Verordnung
gehalten hätte, würde er eine gleiſsnerische
von dem Hof-Publicisten verfaſste Paritions-
Anzeige übergeben, zu gleicher Zeit aber eine
Untersuchungs-Commission zu Erörterung
der angeblichen Klagen niedergesetzt haben,
welche dann als eine im Fürsten-Recht ge-
gründete ordnungsmäſsige Anstalt von dem ge-
wissen- und gefühllosen Referenten eben wohl
würde gebilliget, die Commission selbst aber
zehen, zwanzig oder hundert Jahre hinaus
gezerrt worden seyn, inmittelst der ehrwür-
dige Patriot in seinem Felsennest hätte schmach-
ten und verschmachten können. Der Herzog
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |