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Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796.

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lich zu entlassen. Der in ganz Deutschland als
ein Justitz-Mäckler bekannte, längst vor ei-
nem höhern Richter stehende, damalige Referent
knüpfte aber noch die leichtfertige Clausul daran:
"Wofern sich sämtliche von den Landständen
angezeigte Umstände angebrachter Maassen ver-
halten sollten"; als ob man diss nicht binnen
fünf Jahren hätte erfahren können; als ob es
nicht die erste Pflicht des Referenten gewesen
wäre, vor allem andern das Factum in allen
seinen begleitenden Umständen aufzuklären?
Wenn nun der Herzog Carl sich an den Buch-
staben der Reichs-Hofräthlichen Verordnung
gehalten hätte, würde er eine gleissnerische
von dem Hof-Publicisten verfasste Paritions-
Anzeige übergeben, zu gleicher Zeit aber eine
Untersuchungs-Commission zu Erörterung
der angeblichen Klagen niedergesetzt haben,
welche dann als eine im Fürsten-Recht ge-
gründete ordnungsmässige Anstalt von dem ge-
wissen- und gefühllosen Referenten eben wohl
würde gebilliget, die Commission selbst aber
zehen, zwanzig oder hundert Jahre hinaus
gezerrt worden seyn, inmittelst der ehrwür-
dige Patriot in seinem Felsennest hätte schmach-
ten und verschmachten können. Der Herzog

lich zu entlassen. Der in ganz Deutschland als
ein Justitz-Mäckler bekannte, längst vor ei-
nem höhern Richter stehende, damalige Referent
knüpfte aber noch die leichtfertige Clausul daran:
„Wofern sich sämtliche von den Landständen
angezeigte Umstände angebrachter Maaſsen ver-
halten sollten„; als ob man diſs nicht binnen
fünf Jahren hätte erfahren können; als ob es
nicht die erste Pflicht des Referenten gewesen
wäre, vor allem andern das Factum in allen
seinen begleitenden Umständen aufzuklären?
Wenn nun der Herzog Carl sich an den Buch-
staben der Reichs-Hofräthlichen Verordnung
gehalten hätte, würde er eine gleiſsnerische
von dem Hof-Publicisten verfaſste Paritions-
Anzeige übergeben, zu gleicher Zeit aber eine
Untersuchungs-Commission zu Erörterung
der angeblichen Klagen niedergesetzt haben,
welche dann als eine im Fürsten-Recht ge-
gründete ordnungsmäſsige Anstalt von dem ge-
wissen- und gefühllosen Referenten eben wohl
würde gebilliget, die Commission selbst aber
zehen, zwanzig oder hundert Jahre hinaus
gezerrt worden seyn, inmittelst der ehrwür-
dige Patriot in seinem Felsennest hätte schmach-
ten und verschmachten können. Der Herzog

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[217/0223] lich zu entlassen. Der in ganz Deutschland als ein Justitz-Mäckler bekannte, längst vor ei- nem höhern Richter stehende, damalige Referent knüpfte aber noch die leichtfertige Clausul daran: „Wofern sich sämtliche von den Landständen angezeigte Umstände angebrachter Maaſsen ver- halten sollten„; als ob man diſs nicht binnen fünf Jahren hätte erfahren können; als ob es nicht die erste Pflicht des Referenten gewesen wäre, vor allem andern das Factum in allen seinen begleitenden Umständen aufzuklären? Wenn nun der Herzog Carl sich an den Buch- staben der Reichs-Hofräthlichen Verordnung gehalten hätte, würde er eine gleiſsnerische von dem Hof-Publicisten verfaſste Paritions- Anzeige übergeben, zu gleicher Zeit aber eine Untersuchungs-Commission zu Erörterung der angeblichen Klagen niedergesetzt haben, welche dann als eine im Fürsten-Recht ge- gründete ordnungsmäſsige Anstalt von dem ge- wissen- und gefühllosen Referenten eben wohl würde gebilliget, die Commission selbst aber zehen, zwanzig oder hundert Jahre hinaus gezerrt worden seyn, inmittelst der ehrwür- dige Patriot in seinem Felsennest hätte schmach- ten und verschmachten können. Der Herzog

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Zitationshilfe: Moser, Friedrich Carl von: Politische Wahrheiten. Bd. 2. Zürich, 1796, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/moser_politische02_1796/223>, abgerufen am 24.11.2024.