die, wie die Unzugänglichkeit der bisherigen vorwitzig abge- schlossenen Theorie zeigt, auch nur in Verbindung mit der übrigen äußeren Weltordnung zu zeigen ist.
Ich kann nicht, wie es bisher geschehen, in der National- ökonomie die Sachen und ihre Herbeyschaffung von den Per- sonen trennen; denn das ganze Leben der Sachen, ihr sich vermählen unter einander und produciren, kömmt ja aus den Personen: deßhalb muß ich so gut wie der Jurist vor allen Dingen vom Eigenthum handeln; er betrachtet das Eigen- thum vielmehr wie es durch den Willen der Menschen ist, der Oekonom vielmehr, wie es durch die Natur der Sache und der Verhältnisse wird. Der ganze Nationalreichthum aber ist in letzter Instanz nur in so fern etwas werth, als er einer bestimmten Nation natürlich und sicher und unauf- löslich angeeignet ist, wie auch von ihr behauptet werden könne: da nun der gegenwärtige Jurist nur nach dem Willen fragt, der das Gesetz gegeben, und das Eigenthum consti- tuirt hat; die Macht hingegen, welche die Gesetze ausführt, und das Eigenthum behauptet, nur präsumirt, so begreift ein Kind, daß die sichere Aneignung, von der alle Werthe unseres Reichthums, und alle Bürgschaft unseres ökonomi- schen Erwerbes abhängen, nicht von der dermahligen Rechts- lehre garantirt werden könne. Demnach müssen wir uns diese Garantie selbst schaffen, und unsern Reichthum so entstehen und wachsen lassen, daß er sich selbst behaupten könne.
die, wie die Unzugaͤnglichkeit der bisherigen vorwitzig abge- ſchloſſenen Theorie zeigt, auch nur in Verbindung mit der uͤbrigen aͤußeren Weltordnung zu zeigen iſt.
Ich kann nicht, wie es bisher geſchehen, in der National- oͤkonomie die Sachen und ihre Herbeyſchaffung von den Per- ſonen trennen; denn das ganze Leben der Sachen, ihr ſich vermaͤhlen unter einander und produciren, koͤmmt ja aus den Perſonen: deßhalb muß ich ſo gut wie der Juriſt vor allen Dingen vom Eigenthum handeln; er betrachtet das Eigen- thum vielmehr wie es durch den Willen der Menſchen iſt, der Oekonom vielmehr, wie es durch die Natur der Sache und der Verhaͤltniſſe wird. Der ganze Nationalreichthum aber iſt in letzter Inſtanz nur in ſo fern etwas werth, als er einer beſtimmten Nation natuͤrlich und ſicher und unauf- loͤslich angeeignet iſt, wie auch von ihr behauptet werden koͤnne: da nun der gegenwaͤrtige Juriſt nur nach dem Willen fragt, der das Geſetz gegeben, und das Eigenthum conſti- tuirt hat; die Macht hingegen, welche die Geſetze ausfuͤhrt, und das Eigenthum behauptet, nur praͤſumirt, ſo begreift ein Kind, daß die ſichere Aneignung, von der alle Werthe unſeres Reichthums, und alle Buͤrgſchaft unſeres oͤkonomi- ſchen Erwerbes abhaͤngen, nicht von der dermahligen Rechts- lehre garantirt werden koͤnne. Demnach muͤſſen wir uns dieſe Garantie ſelbſt ſchaffen, und unſern Reichthum ſo entſtehen und wachſen laſſen, daß er ſich ſelbſt behaupten koͤnne.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0038"n="24"/>
die, wie die Unzugaͤnglichkeit der bisherigen vorwitzig abge-<lb/>ſchloſſenen Theorie zeigt, auch nur in Verbindung mit der<lb/>
uͤbrigen aͤußeren Weltordnung zu zeigen iſt.</p><lb/><p>Ich kann nicht, wie es bisher geſchehen, in der National-<lb/>
oͤkonomie die Sachen und ihre Herbeyſchaffung von den Per-<lb/>ſonen trennen; denn das ganze Leben der Sachen, ihr ſich<lb/>
vermaͤhlen unter einander und produciren, koͤmmt ja aus den<lb/>
Perſonen: deßhalb muß ich ſo gut wie der Juriſt vor allen<lb/>
Dingen vom Eigenthum handeln; er betrachtet das Eigen-<lb/>
thum vielmehr wie es durch den Willen der Menſchen <hirendition="#g">iſt</hi>,<lb/>
der Oekonom vielmehr, wie es durch die Natur der Sache<lb/>
und der Verhaͤltniſſe <hirendition="#g">wird</hi>. Der ganze Nationalreichthum<lb/>
aber iſt in letzter Inſtanz nur in ſo fern etwas werth, als<lb/>
er einer beſtimmten Nation natuͤrlich und ſicher und unauf-<lb/>
loͤslich angeeignet iſt, wie auch von ihr behauptet werden<lb/>
koͤnne: da nun der gegenwaͤrtige Juriſt nur nach dem Willen<lb/>
fragt, der das Geſetz gegeben, und das Eigenthum conſti-<lb/>
tuirt hat; die Macht hingegen, welche die Geſetze ausfuͤhrt,<lb/>
und das Eigenthum behauptet, nur praͤſumirt, ſo begreift<lb/>
ein Kind, daß die ſichere Aneignung, von der alle Werthe<lb/>
unſeres Reichthums, und alle Buͤrgſchaft unſeres oͤkonomi-<lb/>ſchen Erwerbes abhaͤngen, nicht von der dermahligen Rechts-<lb/>
lehre garantirt werden koͤnne. Demnach muͤſſen wir uns<lb/>
dieſe Garantie ſelbſt ſchaffen, und unſern Reichthum ſo<lb/>
entſtehen und wachſen laſſen, daß er ſich ſelbſt behaupten<lb/>
koͤnne.</p><lb/></div></div></body></text></TEI>
[24/0038]
die, wie die Unzugaͤnglichkeit der bisherigen vorwitzig abge-
ſchloſſenen Theorie zeigt, auch nur in Verbindung mit der
uͤbrigen aͤußeren Weltordnung zu zeigen iſt.
Ich kann nicht, wie es bisher geſchehen, in der National-
oͤkonomie die Sachen und ihre Herbeyſchaffung von den Per-
ſonen trennen; denn das ganze Leben der Sachen, ihr ſich
vermaͤhlen unter einander und produciren, koͤmmt ja aus den
Perſonen: deßhalb muß ich ſo gut wie der Juriſt vor allen
Dingen vom Eigenthum handeln; er betrachtet das Eigen-
thum vielmehr wie es durch den Willen der Menſchen iſt,
der Oekonom vielmehr, wie es durch die Natur der Sache
und der Verhaͤltniſſe wird. Der ganze Nationalreichthum
aber iſt in letzter Inſtanz nur in ſo fern etwas werth, als
er einer beſtimmten Nation natuͤrlich und ſicher und unauf-
loͤslich angeeignet iſt, wie auch von ihr behauptet werden
koͤnne: da nun der gegenwaͤrtige Juriſt nur nach dem Willen
fragt, der das Geſetz gegeben, und das Eigenthum conſti-
tuirt hat; die Macht hingegen, welche die Geſetze ausfuͤhrt,
und das Eigenthum behauptet, nur praͤſumirt, ſo begreift
ein Kind, daß die ſichere Aneignung, von der alle Werthe
unſeres Reichthums, und alle Buͤrgſchaft unſeres oͤkonomi-
ſchen Erwerbes abhaͤngen, nicht von der dermahligen Rechts-
lehre garantirt werden koͤnne. Demnach muͤſſen wir uns
dieſe Garantie ſelbſt ſchaffen, und unſern Reichthum ſo
entſtehen und wachſen laſſen, daß er ſich ſelbſt behaupten
koͤnne.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Müller, Adam Heinrich: Versuche einer neuen Theorie des Geldes mit besonderer Rücksicht auf Großbritannien. Leipzig u. a., 1816. , S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mueller_geld_1816/38>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.